360 Beamte (Pensionen).
und 7 Klassen von Beamten unterscheidet. Die 7. Klasse erhält 6 Mk.,
soweit die Beamten bisher zu diesem Satz berechtigt waren. Die erste
Klasse bilden die aktiven Staatsminister. Vgl. dazu AussBest. des
St M. 24. 9. 10. GS 269. Für die einzelnen Ressorts sind besondere
Vorschriften erlassen worden, z. B. Ml. 249 (Fin M. und M. d. Inn.),
JM l. 1910, 358—363 (für Justizbeamte), EVBl. 1910, 263 (Staats-
eisenbahnbeamte).
XII. Pensionen. A. Reichsbeamte. Maßgebend ist §§ 24 ff. RBG.
Voraussetzung der Pensionierung ist 1. dauernde Anstellung (bei An-
stellung auf Widerruf oder zur Probe, wenn die so beschäftigten Personen
keine etatmäßige Stelle bekleiden, kann, muß aber nicht eine Pension be-
willigt werden (§ 37 RBG.); 2. dauernde Dienstunfähigkeit nach vollendetem
10. Dienstjahr (§ 34 RBG.) vorher bei Dienstbeschädigung oder auf
Grund besonderer Bewilligung des Bundesrats (§ 36), ohne den Nachweis
der dauernden Unfähigkeit nach Vollendung des 65. Lebensjahres 1). Die
Pension beträgt bei vollendeter 10 jähriger oder kürzerer Dienstzeit 2/0,
steigt bis zum vollendeten 30. Dienstjahre um ½%0 und von da um ½/120
bis auf 45/80. Bei der Berechnung der Pension wird der Wohnungs-
geldzuschuß, meistens auch andere Nebenbezüge (§ 42, 2—4 RBG.) nicht
aber Dienstaufwandsentschädigung und besondere Remunerationen an-
gerechnet. Die Dienstzeit wird von der Vereidigung oder dem etwa
früheren Beginn der Dienstzeit an gerechnet (§ 45 RBG). Frühere Dienst-
zeit im Reichs= und Staatsdienst und im Probedienst als Militäranwärter
wird angerechnet (§ 46, 2, 3 RBBG.). Wegen der Anrechnung früherer
Dienstzeit s. im übrigen §§ 46—52 RBG. Das Recht auf Pension ruht,
solange der Pensionär nicht im Besitze der deutschen Reichsangehörigkeit
ist (657, 1 RBG.) und solange er im Reichs-, Staats-, Kommunaldienst,
bei den Versicherungsanstalten, ständischen oder aus Mitteln des Reichs
oder eines Bundesstaats unterhaltenen Instituten ein das frühere Dienst-
einkommen übersteigendes Einkommen bezieht. Über erneute Pensionierung
§§ 58—59 RBG. Uber 65 Jahre alte Beamte können, auch wenn sie
ihre Pensionierung nicht nachsuchen, nach erfolgter Anhörung ohne be-
sonderes Verfahren pensioniert werden, bei jüngeren Beamten, die wegen
Dienstunfähigkeit pensioniert werden sollen, entscheidet in einem besonderen
Verfahren (§8 62 ff. RBG.) die oberste Reichsbehörde, wogegen Rekurs
an den Bundesrat zulässig ist. Hinsichtlich der Beamten, die eine kaiser-
liche Bestallung erhalten haben, entscheidet der Kaiser im Einvernehmen
mit dem Bundesrat. Für einen Beamten, der noch nicht 10 Jahre im
Dienst ist, gilt das gleiche Verfahren, wenn ihm eine Pension in Höhe
des mit 10 Jahren erdienten Betrages gewährt wird, sonst muß das
förmliche Disziplinarverfahren stattfinden (§ 68 RBG). Uber die Pensions-
verhältnisse der Reichsbeamten ist ergangen V. 23. 12. 75, abg. 3. 8. 05
RGBl. 713, 4. 11. 07 RGBl. 742. Über die Pensions= und Warte-
geldansprüche der Kolonialbeamten s. Kol B. 8. 6. 10 §58 14—31.
B. Preußische Zivilbeamte. Das preußische Beamten-
pensionswesen ist geregelt durch das G. 27. 3. 72 GS. 268 mit
1) Der Reichskanzler und die Staatssekretäre erhalten nach zweijährigem Bekleiden des Amtes
oder 10 jähriger Dienstzeit auch ohne Dienstunfähigkeit Pension.