362 Beamte (Pensionen der Militärpersonen).
Beurteilung der vermögensrechtlichen Ansprüche maßgebend. § 5 G. 24.
5. 61 RGer. 38, 293. Erleidet ein Pensionär eine strafrechtliche Ver-
urteilung durch die er sein Amt verloren haben würde, so ist das für das
Pensionsrecht ohne Einfluß. RGer. 21, 185; wegen der Militärpersonen
s. unten.
C. Militärpersonen. Für die Militärpersonen gilt a) das Gesetz
über die Pensionierung der Offiziere einschließlich der Sanitätsoffiziere
des Reichsheeres der kaiserlichen Marine und der Schutztruppen 31. 5. 06
RGBl. 565; b) das Versorgungsgesetz für die Personen der Unterklassen
und des Reichsheeres usw. von demselben Tage Rl. 593; AussBest.
19. 6. 06 RZBl. 662. Die Versorgung der Offiziere ist den Be-
stimmungen für die Beamten angepaßt, zeigt aber gewisse besondere aus
dem militärischen Dienstverhältnis herrührende Eigentümlichkeiten. Be-
sondere derartige Bestimmungen sind z. B. die Vorschriften über die Ver-
stümmelungszulagen (§ 11 OffPens Ges.), Kriegszulagen (§ 12), Zulagen
aus Rücksicht auf die Gefahren des Seedienstes und Tropenzulagen
(§§ 49, 66). Offiziere des Beurlaubtenstandes haben nur Anspruch auf
Versorgung, wenn sie infolge einer Dienstbeschädigung dienstunfähig werden.—
Unteroffiziere und Gemeine erhalten bei Dienstbeschädigung eine Rente,
Kapitulanten nach 18 jähriger Dienstzeit auch ohne solche. Die Höhe der
Rente (volle Rente 900 Mk. [Feldwebell, 720 Mk. [Sergeanten], 600 Mk.
(Unteroffiziere), 540 Mk. [Gemeinel) wird nach Prozenten der Erwerbs-
fähigkeit festgestellt. Kapitulanten erhalten nach 18 Jahren 50% der
Vollrente, für jedes weitere Dienstjahr 3/100. Verstümmelungszulagen und
Kriegszulagen: § 13, 14 Mannsch Vers G. Kapitulanten haben nach 12 Jahren
Anspruch auf den Zioilversorgungsschein, bei kürzerer Dienstzeit nur bei
Entlassung infolge von Dienstunbrauchbarkeit und bei Würdigkeit. — Die
Pensionen und Renten der Militärpersonen werden monatlich im voraus be-
zahlt § 20 OffPens G., § 32 Mannsch Vers G. Pensionen und Renten fallen
fort: bei Wiedereintritt zum aktiven Militärdienst und bei rechtskräftiger
Verurteilung zu Zuchthausstrafe wegen Hochverrats, Kriegsverrats oder Verrats
militärischer Geheimnisse § 22 OffPens G., § 33 Mannsch Vers G. Nach Ein-
leitung der Strafverfolgung wegen dieser Vergehen ruht der Bezug der
Pension oder Rente, solange sich der Verfolgte im Auslande befindet oder der
Aufenthalt unbekannt ist. Ein Ruhen der Pension und der Versorgungs-
gebühren findet statt, wenn der Berechtigte in einem Invalideninstitut
versorgt wird (§ 24, 1 OffPens G., § 36, 1 Mannsch Vers G.; bei Mann-
schaften ruht die Rente auch während des Aufenthalts in einer militärischen
Kranken-, Heil= und Pflegeanstalt).
Über das Zusammentreffen von Militärpenfionen und Beamtenbesoldungen be-
stimmt § 24 Ziff. 3, OffPens G., daß das Recht auf die Pension und den Pensions-
zuschuß ruhen soll: während einer Anstellung oder Beschäftigung im Zivil= oder
Gendarmeriedienste, soweit das Einkommen aus diesem Dienste unter Hinzurechnung
der Pension den Betrag des früheren pensionsfähigen Diensteinkommens oder, sofern
es für den Pensionär günstiger ist, folgende Beträge übersteigt:
bei einer Gesamtmilitär= und Zivildienstzeit von weniger als 21 Jahren 4000 Mk.
„ „ solchen von wenigsts 21 „ 40 „
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