Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

362 Beamte (Pensionen der Militärpersonen). 
Beurteilung der vermögensrechtlichen Ansprüche maßgebend. § 5 G. 24. 
5. 61 RGer. 38, 293. Erleidet ein Pensionär eine strafrechtliche Ver- 
urteilung durch die er sein Amt verloren haben würde, so ist das für das 
Pensionsrecht ohne Einfluß. RGer. 21, 185; wegen der Militärpersonen 
s. unten. 
C. Militärpersonen. Für die Militärpersonen gilt a) das Gesetz 
über die Pensionierung der Offiziere einschließlich der Sanitätsoffiziere 
des Reichsheeres der kaiserlichen Marine und der Schutztruppen 31. 5. 06 
RGBl. 565; b) das Versorgungsgesetz für die Personen der Unterklassen 
und des Reichsheeres usw. von demselben Tage Rl. 593; AussBest. 
19. 6. 06 RZBl. 662. Die Versorgung der Offiziere ist den Be- 
stimmungen für die Beamten angepaßt, zeigt aber gewisse besondere aus 
dem militärischen Dienstverhältnis herrührende Eigentümlichkeiten. Be- 
sondere derartige Bestimmungen sind z. B. die Vorschriften über die Ver- 
stümmelungszulagen (§ 11 OffPens Ges.), Kriegszulagen (§ 12), Zulagen 
aus Rücksicht auf die Gefahren des Seedienstes und Tropenzulagen 
(§§ 49, 66). Offiziere des Beurlaubtenstandes haben nur Anspruch auf 
Versorgung, wenn sie infolge einer Dienstbeschädigung dienstunfähig werden.— 
Unteroffiziere und Gemeine erhalten bei Dienstbeschädigung eine Rente, 
Kapitulanten nach 18 jähriger Dienstzeit auch ohne solche. Die Höhe der 
Rente (volle Rente 900 Mk. [Feldwebell, 720 Mk. [Sergeanten], 600 Mk. 
(Unteroffiziere), 540 Mk. [Gemeinel) wird nach Prozenten der Erwerbs- 
fähigkeit festgestellt. Kapitulanten erhalten nach 18 Jahren 50% der 
Vollrente, für jedes weitere Dienstjahr 3/100. Verstümmelungszulagen und 
Kriegszulagen: § 13, 14 Mannsch Vers G. Kapitulanten haben nach 12 Jahren 
Anspruch auf den Zioilversorgungsschein, bei kürzerer Dienstzeit nur bei 
Entlassung infolge von Dienstunbrauchbarkeit und bei Würdigkeit. — Die 
Pensionen und Renten der Militärpersonen werden monatlich im voraus be- 
zahlt § 20 OffPens G., § 32 Mannsch Vers G. Pensionen und Renten fallen 
fort: bei Wiedereintritt zum aktiven Militärdienst und bei rechtskräftiger 
Verurteilung zu Zuchthausstrafe wegen Hochverrats, Kriegsverrats oder Verrats 
militärischer Geheimnisse § 22 OffPens G., § 33 Mannsch Vers G. Nach Ein- 
leitung der Strafverfolgung wegen dieser Vergehen ruht der Bezug der 
Pension oder Rente, solange sich der Verfolgte im Auslande befindet oder der 
Aufenthalt unbekannt ist. Ein Ruhen der Pension und der Versorgungs- 
gebühren findet statt, wenn der Berechtigte in einem Invalideninstitut 
versorgt wird (§ 24, 1 OffPens G., § 36, 1 Mannsch Vers G.; bei Mann- 
schaften ruht die Rente auch während des Aufenthalts in einer militärischen 
Kranken-, Heil= und Pflegeanstalt). 
Über das Zusammentreffen von Militärpenfionen und Beamtenbesoldungen be- 
stimmt § 24 Ziff. 3, OffPens G., daß das Recht auf die Pension und den Pensions- 
zuschuß ruhen soll: während einer Anstellung oder Beschäftigung im Zivil= oder 
Gendarmeriedienste, soweit das Einkommen aus diesem Dienste unter Hinzurechnung 
der Pension den Betrag des früheren pensionsfähigen Diensteinkommens oder, sofern 
es für den Pensionär günstiger ist, folgende Beträge übersteigt: 
bei einer Gesamtmilitär= und Zivildienstzeit von weniger als 21 Jahren 4000 Mk. 
„ „ solchen von wenigsts 21 „ 40 „ 
»,......... 24,, ,, 
  
  
  
 
	        
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