Beamte (Militärpensionen. Hinterbliebenenversorgung). 363
bei einer solchen von wenigstts 27 „ 5100 Mik.
„ „ „ „ „ 30 „ 5400 „
5 5 „ „ „ 33 „ 5200 „
„ „ „ „ 36 „ 6000 „
Als Zivildienst gilt jede Anstellung oder Beschäftigung als Beamter oder in
der Eigenschaft eines Beamten im Reichs-, Staats= oder Kommunaldienste, bei den
Versicherungsanstalten für die Invalidenversicherung oder bei ständischen oder solchen
Instituten, welche ganz oder zum Teil aus Mitteln des Reichs, Staates oder der
Gemeinden unterhalten werden.
Bei Berechnung des Zivildiensteinkommens find diejenigen Beträge, welche für
die Bestreitung eines Dienstaufwandes sowie zur Entschädigung für außergewöhnliche
Teuerungsverhältnisse gewährt werden, nicht in Ansatz zu bringen; die Dienstwohnung
ist mit dem pensionsfähigen oder sonst hierfür festgesetzten Werte, der Wohnungsgeld-
zuschuß oder eine dementsprechende Zulage mit dem pensionsfähigen Betrag oder,
sofern er nicht pensionsfähig ist, mit dem Durchschnittssatz anzurechnen. Ist der
wirkliche Betrag des Wohnungsgeldzuschusses oder der Zulage jedoch geringer, so ist
nur dieser anzurechnen.
Bei Feststellung der Gesamtmilitär= und Zivildienstzeit findet eine Hinzurechnung
von Kriegsjahren oder eine Doppelrechnung von Dienstzeit nicht statt.
Der dem Pensionär verbleibende Jahresbetrag der Militärpension ist nach oben
so abzurunden, daß bei Teilung durch drei sich volle Markbeträge ergeben.
Nach dem Mannschaftsversorgungsgesetz ruht die Rente usw. während
einer Anstellung und Beschäftigung im Zivildienst nach Maßgabe folgender
Vorschriften: 1. Es ruhen alle unter 21/100 der Vollrente zuerkannten
Rententeile; 2. von höheren Renten alle 60/100 der Vollrente übersteigenden
Rententeile; 3. die ohne die Voraussetzung der Dienstunfähigkeit den
Kapitulanten gewährte Rente soweit sie mit dem Ziodoildiensteinkommen
2000 Mk. übersteigt. Als Zivildienst gilt außer dem Dienste bei den eben
bei dem Off. Pens Ges. genannten Behörden auch die Beschäftigung bei
anderen Zivilstellen, welche ganz oder zum Teil den Militäranwärtern und
den Inhabern des Anstellungsscheines vorbehalten sind, wenn und solange
der Angestellte durch diesen Dienst ein Einkommen bezieht.
XIII. Versorgung der Hinterbliebenen (Witwen, Waisen
usw.) der Beamten. —
A. Gnadenvierteljahr. Die Hinterbliebenen der etatsmäßig
angestellten Reichs- und unmittelbaren Staatsbeamten erhalten, auch wenn
die Beamten auf Wartegeld standen, für das auf den Sterbemonat
folgende Vierteljahr noch die mit dem Tode sofort fällige, volle Besoldung
des Verstorbenen (Gnadenvierteljahr) und zwar kann, wenn eine
Witwe, eheliche oder legitimierte Nachkommen (zu denen Adoptivkinder nicht
zu rechnen sind MV. 30. 6. 08 Landw. MBl. 09, 3) nicht hinterlassen
sind, mit Genehmigung im Reiche der vorgesetzten Dienstbehörde, in Preußen
des Verwaltungschefs, diese Zuwendung auch an arme Verwandte auf-
steigender Linie, Geschwister, Geschwisterkinder oder Pflegekinder, auch
Adoptiokinder (Zirk. 1. 2. 95, MBl. 86, MV. 30. 6. 08 Landw.
Ml. 09, 3), wenn sie in Bedürftigkeit hinterlassen sind oder der Nachlaß
zur Deckung der Kosten der letzten Krankheit und der Beerdigung nicht
ausreicht 1). Die Dienstwohnung außer den Arbeits= und Sitzungszimmern
1) Besondere Vorschriften für Kolonialbeamte § 87 Kol B. 8. 6. 10 (Elterngeld).