364 Beamte (Hinterbliebenenversorgung).
verbleibt der hinterlassenen Familie während des Gnademnvierteljahrs;
andere Erben haben eine dreißigtägige Räumungsfrist (§§ 7—9 RBG.;
Preuß. Beamtenbesoldungsg. 7. 3. 08 GS. 35 §§ 2—5; hierzu ME.
11. 4. 08 MBl. 92). Für die Hinterbliebenen der Pensionäre bestimmt
§ 69 RBG. und § 31 Preuß. G. 27. 3. 72 in der Fassung vom
27. 5. 07 das gleiche hinsichtlich des Gnadenvierteljahrs. — Den Hinter-
bliebenen nicht etatsmäßig angestellter Reichs= und unmittelbarer Staats-
beamten, die nicht nur aushilfsweise beschäftigt waren, kann das Gnaden-
vierteljahr von der vorgesetzten Dienstbehörde bewilligt werden (§ 7 RBG.;
§ 2 G. 7. 8. 08).
Gnaden vierteljahrsbeträge sind auch von den einem nach § 16
G. 21. 7. 52 im Disziplinarwege entlassenen Beamten ausnahmsweise zu-
erkannten Pensionsbeträgen und von den auf Zeit bewilligten Unter-
stützungen dann zu gewähren, wenn der Tod des Entlassenen in die
Bewilligungsfrist fällt. Ferner von allen ohne Rechtsanspruch als Ruhe-
gehalt bewilligten Beträgen sowie von den vom Minister des Innern
bewilligten Stiftspensionen (Fin Min E. 30. 5. 91, JIMl. 165). Die
Zahlung von unabgehoben gebliebenen widerruflichen Unterstützungen an
die unbemittelten Erben ausgeschiedener Beamten und deren Witwen und
Waisen ordnet V. 1. 6. 01 Ml. 155 an.
"B. Witwen= und Waisengeld. Quellen: Für Reichsbeamte:
Beamtenhinterbliebenengesetz 17. 5. 07 REl. 208; anwendbar auf
Reichsbankbeamte (RG. 4. 11. 07 RGl. 742). Für Kolonialbeamte
§§ 32 ff. Kolonialbeamten G. 8. 6. 10 Rl. 881. Für preuß. Beamte
G. 20. 5. 82 GS. 298 betr. die Fürsorge für die Witwen und Waisen
der unmittelbaren Staatsbeamten (und Pensionäre) und Abänd G. 28. 3. 88
GS. 48, 1. 6. 97 GS. 169, 27. 5. 07 GS. 99 26. 5. 09 GS. 85,
AussBest. 5. 6., 14. 6., 7. 7., 27. 9. 82 MBl. 54, 59, 114 JMBl.
114; 10. 4. 83 MBl. 54, 3 3. 00 MBl. 175, 13. 6. 07 MBl. 202,
20. 10. 04 MBl. 263, 24. 5. 05 Ml. 53. Die beiden letzteren V.
beziehen sich auf die Hinterbliebenen von Beamten, die infolge eines
Betriebsunfalles verstorben sind. Hierzu ist ergangen die AusfAnw. über
die Berechnung der Bezüge der Hinterbliebenen von Staatsbeamten,
die im Dienste einen Betriebsunfall erlitten haben 6. 7. 07 Ml. 251
(s. auch oben S. 222). — Das Witwengeld besteht in 40 % der Pension,
zu welcher der verstorbene Beamte berechtigt gewesen ist oder berechtigt
gewesen wäre, wenn er am Todestage pensioniert wäre; es beträgt
mindestens 300 Mk. und geht bis zur Höhe von 5000 Mk. lin Preußen
so hoch nur für Witwen von Staatsministern und von Beamten
I. Klasse, sonst bis 3500 Mk.]). Das Waisengeld beträgt, wenn die
Mutter noch lebt, ½8 des Witwengeldes für jedes Kind, anderenfalls ⅛.
Witwen= und Waisengeld dürfen weder zusammen noch einzeln den
Betrag der Pension, zu der der Verstorbene bei seinem Tode berechtigt
gewesen sein würde, übersteigen. War die Witwe über 15 Jahre jünger
als der Verstorbene, so wird das Witwen= (nicht auch das Waisen-) Geld
für jedes angefangene Jahr des Altersunterschiedes über 15 bis einschl.
25 Jahre um ½0 gekürzt unter Wiederzusetzung von ½ (bei Reichs-
beamten 1/10) für jedes angefangene Jahr nach fünfjähriger Dauer der