Beamte (Hinterbliebenenversorgung, Disziplinarverhältnisse). 365
Ehe. Da ebenso wie der Pensionsanspruch auch das Recht auf Witwen-
und Waisengeld zu den Besoldungsansprüchen der Beamten gehört, so ist
auch dieses Recht wegen einer im Amte begangenen, an sich mit dem
Verluste des Amtes bedrohten strafbaren Handlung nicht erloschen, wenn
nicht gegen den Beamten, bevor er pensioniert war, entweder eine, mit
dem Verluste des Amtes verbundene Strafe durch Strafurteil ausgesprochen,
oder ein mit dem Urteile auf Dienstentlassung endigendes Disziplinar-
verfahren eingeleitet war (RGer. 38, 321). Ein Anspruch auf Witwen-
geld wird nicht anerkannt, wenn der Verstorbene in den letzten drei
Monaten vor seinem Tode in der Absicht geheiratet hat, seiner Ehefrau
die Witwenversorgung zu sichern oder erst nach seiner Pensionierung ge-
heiratet hat. — Witwen= und Waisengeld kann nicht gültig abgetreten,
verpfändet oder sonst übertragen werden. — Das Recht darauf erlischt:
1. Für jeden Berechtigten mit dem Ablaufe des Monats, in welchem er
sich verheiratet oder stirbt; 2. für jede Waise außerdem mit Ablauf des
Monats, in welchem sie das 18. Lebensjahr vollendet. Es ruht, wenn der
Berechtigte die deutsche Staatsangehörigkeit verliert, bis zu ihrer Wieder-
erlangung. — Die Berechtigten können binnen 6 Monaten nach der Ent-
scheidung des Departementschefs über ihre Ansprüche die letzteren ein-
klagen, s. dazu M. 10. und 23. 4. 83 Ml. 54, 59. Die Witwen= und
Waisengeldbeiträge der Beamten und Pensionäre kommen nach dem G.
28. 3. 88 in Wegfall.
Das Reichs-Beamtenhinterbliebenengesetz findet auch auf die Militär-
beamten Anwendung, soweit nicht das Militärhinterbliebenengesetz v. 17. 5.07
(Re#Bl. 214) abweichende Bestimmungen enthält. Dieses regelt die Für-
sorge für die Hinterbliebenen der Personen des Soldatenstandes, weiter
gilt es für die Beamten des Beurlaubtenstandes und der Personen, die
im Kriege als Heeresbeamte verwendet worden sind. Ferner ist die Kriegs-
versorgung der Hinterbliebenen von allen Militärbeamten geregelt.
Für die Hinterbliebenen von Reichsbeamten, die infolge eines Betriebs-
unfalles verstorben sind, kommt das Unfallfürsorgegesetz für Beamte
v. 18. 6. 01 Rl. 321 in Betracht. (S. oben S. 221 f.)
XIV. Disziplinarverhältnisse. Für die Reichsbeamten
gelten die Disziplinarbestimmungen der §§72—133 des Reichsbeamtengesetzes
18. 5.07. Zu §§ 125 ff. (Suspension) s. RGer. 35, 35. Sie sind denen des
Preuß. G. nachgebildet, auf dessen unten folgende Darstellung hier ver-
wiesen wird. Erstinstanzliche Disziplinargerichte für die Reichsbeamten
sind 28 Disziplinarkammern für bestimmte Bezirke; die Berufung geht
an den Disziplinarhof zu Leipzig, der aus Mitgliedern des Reichsgerichts
und des Bundesrats zusammengesetzt ist. Die Disziplinarkammern und
der Disziplinarhof verhandeln öffentlich. Das Reichsgericht, der Rechnungs-
hof des Reiches und das Bundesamt für das Heimatwesen find selber
Disziplinarbehörde für ihre Mitglieder. — Wegen der Militärpersonen
s. S. 350 f., wegen der Geistlichen s. Absch. XIV.
Für die richterlichen Militärjustizbeamten ist ergangen Disz G. 1. 12. 98
RGl. 1297. Für die Kolonialbeamten s. §§ 40 ff. Kol B. 8. 6. 10 und
Erl. des Reichsk. betr. die Disziplinarbehörden für die Schutzgebiete 3. 3. 97
RBl. 72