Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

366 Beamte (Disziplinarverhältnisse). 
Für Preußen gilt das 
G. 21. 7. 52 (GS. 465), betr. die Dienstvergehen der nicht richter— 
lichen Beamten, die Versetzung derselben auf eine andere 
Stelle oder in den Ruhestand. 
Das G. bezieht sich auf sämtliche Preußische Beamte mit Aus- 
nahme der dem DiszG. für die Richter unterliegenden s. S. 372. Jedoch 
sind für gewisse Beamte andere Disziplinarbehörden zuständig. 
Die Verwaltungsgerichte sind entscheidende Disziplinargerichte für 
Gemeindevorsteher, Schöffen, Mitglieder des Gemeindevorstandes und 
sonstige Gemeindebeamte sowie „Gutsvorsteher: 1. Instanz Kr Aussch., 
2. Instanz O. (86. 8 3 
Städt. Beamte: BzAussch., 6. (86. 8 20); 
Gewählte Mitglieder des Kreis- (Stadt- )Ausschufses: BzAussch., OVG. 
(LVG. § 39); 
Amtsvorsteher und Kreisbeamte: KrAussch., OVG. (Kr O. 8§ 68, 134 
Nr. 3); 
Gewählte und stellvertretende Mitglieder des BzAussch.: OVG. (LVG. 
8,32); 
Gewählte und ntellvertretende Mitglieder des Provinzialrates: OVG. 
(LVG. § 1 
Mitglieder des äppinzulussc Landesdirektor und Prov Beamte: Bz.= 
Aussch., OVG. (Prov . § 98 Nr. 5 u. § 51); 
Subaltern= und Unterbeamte des OVG.: O. (G. 3. 7.75; GS. 375, 
bzw. 2. 8. 80, GS. 328, § 30 .). 
Die Mitglieder des OV. selbst unterliegen keinem Disziplinar- 
verfahren. Nur bei Verurteilung wegen einer entehrenden Handlung 
oder zu einer Freiheitsstrafe über 1 Jahr kann durch Plenarbeschluß des 
OG. die Amtsentsetzung ausgesprochen werden (ebendas. §§ 20 f.). 
Für die Disziplinarentscheidungen des OV G., bei denen es sich um 
Amtsentsetzung oder Dienstunfähigkeit handelt, ist der aus 2 Präsidenten 
und 7 Räten dieses Gerichtshofes gebildete Disziplinarsenat zuständig; für 
Klagen, welche Verhängung von Ordnungsstrafen betreffen, der 1. Senat 
(G. 8. 5. 89, GS. 107) m. a. W.: die Absicht des G. ging dahin, die 
im Wege des förmlichen Disziplinarverfahrens zu fällenden Entscheidungen 
dem Dissziplinarsenat, die auf Klage im Verwaltungsstreitverfahren er- 
gehenden, dem ersten Senat zu übertragen (OVG. 28, 411). — Was 
nun den Inhalt des Disziplinar G. 21. 7. 52 anbelangt, dessen Vor- 
schriften hinsichtlich des Verfahrens aus der Rötr PrO. zu ergänzen sind 
MV. 30. 4. 95, Ml. 110), so behandelt es nach seiner Überschrift zwei 
verschiedene Dinge; 
1. Dienstvergehen und deren Bestrafung. 
A. Dienstvergehen. Sie werden nicht spezifiziert, bis auf den 
einen, in den §§ 8—13 besonders hervorgehobenen Fall: unerlaubte 
Entfernung aus dem Dienste, die Verlust des Diensteinkommens für 
die betr. Zeit und wenn sie länger als 8 Wochen oder nach dienstlicher 
Aufforderung zur Rückkehr länger als 4 Wochen dauert, Dienstentlassung 
nach sich zieht 1). Jedoch kann neben dem Verlust des Diensteinkommens 
r Ahnlich, aber ohne die besondere Androhung der Dienstentlafsung RBWW. 8 14, 3.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.