366 Beamte (Disziplinarverhältnisse).
Für Preußen gilt das
G. 21. 7. 52 (GS. 465), betr. die Dienstvergehen der nicht richter—
lichen Beamten, die Versetzung derselben auf eine andere
Stelle oder in den Ruhestand.
Das G. bezieht sich auf sämtliche Preußische Beamte mit Aus-
nahme der dem DiszG. für die Richter unterliegenden s. S. 372. Jedoch
sind für gewisse Beamte andere Disziplinarbehörden zuständig.
Die Verwaltungsgerichte sind entscheidende Disziplinargerichte für
Gemeindevorsteher, Schöffen, Mitglieder des Gemeindevorstandes und
sonstige Gemeindebeamte sowie „Gutsvorsteher: 1. Instanz Kr Aussch.,
2. Instanz O. (86. 8 3
Städt. Beamte: BzAussch., 6. (86. 8 20);
Gewählte Mitglieder des Kreis- (Stadt- )Ausschufses: BzAussch., OVG.
(LVG. § 39);
Amtsvorsteher und Kreisbeamte: KrAussch., OVG. (Kr O. 8§ 68, 134
Nr. 3);
Gewählte und stellvertretende Mitglieder des BzAussch.: OVG. (LVG.
8,32);
Gewählte und ntellvertretende Mitglieder des Provinzialrates: OVG.
(LVG. § 1
Mitglieder des äppinzulussc Landesdirektor und Prov Beamte: Bz.=
Aussch., OVG. (Prov . § 98 Nr. 5 u. § 51);
Subaltern= und Unterbeamte des OVG.: O. (G. 3. 7.75; GS. 375,
bzw. 2. 8. 80, GS. 328, § 30 .).
Die Mitglieder des OV. selbst unterliegen keinem Disziplinar-
verfahren. Nur bei Verurteilung wegen einer entehrenden Handlung
oder zu einer Freiheitsstrafe über 1 Jahr kann durch Plenarbeschluß des
OG. die Amtsentsetzung ausgesprochen werden (ebendas. §§ 20 f.).
Für die Disziplinarentscheidungen des OV G., bei denen es sich um
Amtsentsetzung oder Dienstunfähigkeit handelt, ist der aus 2 Präsidenten
und 7 Räten dieses Gerichtshofes gebildete Disziplinarsenat zuständig; für
Klagen, welche Verhängung von Ordnungsstrafen betreffen, der 1. Senat
(G. 8. 5. 89, GS. 107) m. a. W.: die Absicht des G. ging dahin, die
im Wege des förmlichen Disziplinarverfahrens zu fällenden Entscheidungen
dem Dissziplinarsenat, die auf Klage im Verwaltungsstreitverfahren er-
gehenden, dem ersten Senat zu übertragen (OVG. 28, 411). — Was
nun den Inhalt des Disziplinar G. 21. 7. 52 anbelangt, dessen Vor-
schriften hinsichtlich des Verfahrens aus der Rötr PrO. zu ergänzen sind
MV. 30. 4. 95, Ml. 110), so behandelt es nach seiner Überschrift zwei
verschiedene Dinge;
1. Dienstvergehen und deren Bestrafung.
A. Dienstvergehen. Sie werden nicht spezifiziert, bis auf den
einen, in den §§ 8—13 besonders hervorgehobenen Fall: unerlaubte
Entfernung aus dem Dienste, die Verlust des Diensteinkommens für
die betr. Zeit und wenn sie länger als 8 Wochen oder nach dienstlicher
Aufforderung zur Rückkehr länger als 4 Wochen dauert, Dienstentlassung
nach sich zieht 1). Jedoch kann neben dem Verlust des Diensteinkommens
r Ahnlich, aber ohne die besondere Androhung der Dienstentlafsung RBWW. 8 14, 3.