Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

370 Beamte (Versetzung, Wartegeld). 
Beamten der Militärverwaltung, sind ersetzt durch Reichsbeamtengesetz 
88 120—123 
Beamte, die auf Probe, auf Kündigung oder sonst auf Widerruf 
angestellt sind, können natürlich ohne ein förmliches Disziplinarverfahren 
entlassen werden (§ 83). Gegen diese Entlassung ist lediglich Beschwerde 
im Aufsichtswege, nicht Klage zulässig (E. 23. 2.61, Ml. 159; Kompetenz- 
Gerichtshof 30. 10. 58, CMBl. 59, 172). 
2. Versetzung der Beamten“ auf eine andere Stelle, auf 
Wartegeld, in den Ruhestand: 
A) Versetzung in ein anderes Amt von demselben Range und Dienst- 
einkommen mit Vergütung der reglementsmäßigen Umzugskosten ist im 
Interesse des Dienstes stets ohne weiteres zulässig (§ 87) 1); 
"B) ebenso können durch Königl. Verfügung bei Umbildung von Be- 
hörden?) alle Beamten außer den Richtern (AE. 14. 6. 48 GS. 53) und 
ferner unbedingt die sog. politischen Beamten (Unterstaatssekretäre, 
Ministerialdirektoren, Oberpräsidenten, Regierungspräsidenten und Vize- 
präsidenten, Staatsanwälte, Polizeidirektoren, Landräte, Gesandte) jeder- 
zeit auf Wartegeld gesetzt werden (§ 87; vgl. auch über die Höhe und 
Abstufungen der Wartegelder die V. 14. 6. u. 24. 10. 48)8); 
C) endlich handelt es sich um Pensionierung der Beamten, die wegen 
Schwäche der körperlichen und geistigen Kräfte dauernd dienstunfähig er- 
scheinen, aber ihre Pensionierung nicht selbst nachsuchen. Diesen wird 
unter Angabe der Gründe und des zu gewährenden Pensionsbetrages er- 
öffnet, daß der Fall ihrer Versetzung in den Ruhestand vorliege. Dann 
können sie binnen 6 Wochen ihre Einwendungen bei der vorgesetzten Dienst- 
behörde anbringen, über welche der vorgesetzte Ressortminister entscheidet. 
Gegen diese Entscheidung steht binnen 4 Wochen Rekurs an das Staats- 
ministerium offen. Bei Beamten, die vom König ernannt sind, entscheidet 
der König auf Antrag des Staatsministeriums. — Hat ein Beamter die 
vorerwähnte Frist von 6 Wochen ohne Einwendungen zu erheben ver- 
streichen lassen, so wird in der Weise verfügt, als wenn er seine Pen- 
sionierung selbst nachgesucht hätte. — Das Gehalt ist noch bis zum Ab- 
lauf desjenigen Vierteljahres fortzuzahlen, welches auf den Monat folgt, 
in dem die schließliche Verfügung über die erfolgte Pensionierung dem 
Beamten mitgeteilt ist (§§ 88—929. 
Ein Beamter, der noch nicht pensionsberechtigt ist, kann gegen 
seinen Willen nur im förmlichen Disziplinarverfahren in den Ruhestand 
versetzt werden. Dies gilt auch für mittelbare Staatsbeamte, für welche 
im übrigen, anstatt der Vorschriften unter B und C, die „wegen Pen- 
sionierung derselben bestehenden Vorschriften“ in Kraft bleiben sollen. 
Wird dem noch nicht pensionsberechtigten Beamten eine Pension zu dem 
Betrage bewilligt, welcher ihm bei Erreichung seiner Pensionsberechtigung 
1) Für Kolonialbeamte (§ 11 Kol B. 8. 6. 10) ist auch Versetzung in den Dienst eines anderen 
Schutzgebiets und ein Reichsamt zulässig. Ausnahme für richterliche Beamte § 51. 
2) Besondere Regelung fand statt bei der Umgestaltung der Eisenbahnbehörden durch G. 4. 6. 94 
und serner beim Inkrafttreten des BGB. für die über 65 Jahre alten Richter (G. 13. 7. 99 GS. 123). 
23) Vxgl. a) § 25 RBG.; b) § 24 RBG. Höhe des Wartegeldes: § 26 RBG. Für Kolonialbeamte 
12 K. 8. 6. 10.
	        
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