Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

Beamte (Verwaltungsbeamte). 371 
zustehen würde, so erfolgt seine Pensionierung nach den Vorschriften unter C 
(§ 93—95). — Für Reichsbeamte siehe oben Seite 360. 
XV. Einzelne Beamtenarten in Preußen. 1. Verwal- 
tungsbeamte: Über die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst 
ist ergangen G. 10. 8. 06 GS. 378 AusfAnw. 12. 8. 06 Ml. 231 
mit Nachtrag 23. 8. 07 MBl. 258. Erforderlich ist 3jähriges Studium 
der Rechts= und Staatswissenschaften und die Ablegung zweier Prüfungen. 
Die erste ist die juristische, der zweiten muß eine Vorbereitungszeit von 
je 9 Monaten bei den Gerichts= und 3¼ Jahr bei den Verwaltungsbe- 
hörden vorausgehen. Für die Übernahme von höheren Justizbeamten zur 
Verwaltung s. § 10 ff. G. 10. 8. 06. 
Für alle Zweige des mittleren (Subaltern-) Dienstes genügen neben 
Erfüllung der Militärpflicht und der Fähigkeit 3 Jahre lang den eigenen 
Unterhalt zu bestreiten die Reifezeugnisse der höheren Lehranstalten mit 
6jährigem Lehrgang oder der durch ME. 8. 5. 95 Uh#Bl. 493 an- 
gereihten Landwirtschaftsschulen, sowie die Versetzung nach Obersekunda 
einer 9 klassigen höheren Lehranstalt (Gymnasium, Realgymnasium, Ober- 
realschule) KO. 31. 10. 27; Bek. 28. 1. 01 U ZBl. 274; bei besonderer 
praktischer Brauchbarkeit und sonstiger Ausbildung kann von diesem Er- 
fordernis abgesehen werden. Welche Beamtenstellen als mittlere und Unter- 
beamtenstellen zu erachten sind, ist im Zweifel aus der Analogie der Fest- 
setzungen über die den Militäranwärtern im preußischen Staatsdienste vor- 
behaltenen Stellen zu beantworten. Prüfungs-O. für die mittleren Be- 
amten 21. 8. 94 Ml. 159 dgl. für die Polizeibeamten 11. 12. 00 
MVBl. 01, 2 — für das Polizei-Präsidium Berlin gelten besondere 
Vorschriften 30. 5. 95 Ml. 137. Besondere Rücksichten muß bei der Be- 
setzung der mittleren und Unterbeamtenstellen auf die „Militäranwärter“ 
genommen werden. Dies sind Kapitulanten, die nach einer 12 jährigen 
Dienstzeit oder (als Invaliden früher) aus dem Militärdienst ausscheiden 
und denen der Ziovilversorgungsschein verliehen worden ist (§ 15 ffo. 
Militärversorgungsgesetz 31. 5. O06 RGBl. 593. Auf Grund des § 18 
sind ergangen die Grundsätze betr. die Besetzung der mittleren, Kanzlei- 
und Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden mit Militär- 
anwärtern (Bundesratsbeschluß) 20. 6. 07. Bek. 8. 7. 07 RäZl. 309 
15. 3. 10 RZBl. 82. Für Preußen nebst den Erläuterungen des 
Bundesrats und AussfBest. veröffentlicht MV. 3. 9. 07 Ml. 293; vogl. 
auch MV. 26. 2. 09 Ml. 61 Verzeichnis der den Militäranwärtern 
vorbehaltenen Stellen Bek. 20. 9. 07 RZBl. 442 21. 11. 08 RgBl. 
506; 7. 8. 09 RZl. 684. Verzeichnis der in Preußen vorbehaltenen 
Stellen 31. 10. 08 MBl. 193, JM l. 381. Ubersicht der zur An- 
stellung von Militäranwärtern verpflichteten Privatbahnen RBl. 09, 172. 
Für die Besetzung der Kommunalbeamtenstellen in Preußen mit Militär- 
anwärtern ist ergangen G. 21. 7. 92 GS. 214 AusfAnw. 21. 7. 92 
Ml. 285; 1. 12. 99 Ml. 235; 3. 9. 07 MBl. 293 Grundsätze des 
Bundesrats 20. 6. 07 R ZBl. 345. Zu den Kommunalbeamten gehören 
auch die Amtsverbände der Kreisordnung. Die Subaltern= und Unter- 
beamtenstellen der Landgemeinde und ländlichen Kommunalverbände mit 
weniger als 2000 Einwohnern können nur bezügl. der Kriegsinvaliden 
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