372 Beamte (Justizbeamte; Richter).
durch Königl. Verordnung diesem Gesetz unterworfen werden. Bezügl.
der Kommunalbeamten s. im übrigen oben S. 290.
2. Justizbeamte,; sie zerfallen in die Klasse der Richter und der
nicht richterlichen Beamten; zwar unterstehen sie sämtlich der Aufsicht des
Justizministers und der Gerichtsvorstände oder der Staatsanwaltschaft, jedoch
sind die Richter in ihrer eigentlichen richterlichen Tätigkeit unabhängig
(GVG. 8 1, Preuß. Verfassung Art. 86, AusfG. zu GVG. 24. 4. 78,
GS. 28, 8 77f..
„Die Richter werden vom Könige auf Lebenszeit ernannt. Sie
können nur durch Richterspruch aus Gründen, welche die Gesetze vor-
gesehen haben, ihres Amtes entsetzt oder zeitweise enthoben werden. Die
vorläufige Amtssuspension, welche nicht kraft des Gesetzes eintritt, und
die unfreiwillige Versetzung an eine andere Stelle oder in den Ruhestand
können nur aus den Ursachen und unter den Formen, welche im Gesetze
angegeben sind, und nur auf Grund eines richterlichen Beschlusses erfolgen"
(Pr. Verfassung Art. 87, G. § 8, AusfG. § 7). In Ausführung
dieser Bestimmung ist das G. 7. 5. 51, betr. die Dienstvergehen der
Richter und ihre unfreiwillige Versetzung auf eine andere Stelle oder
in den Ruhestaud ergangen, welches durch das G. 26. 3. 56 und infolge
der neuen Gerichtsverfassung durch das G. 9. 4. 79 einige Abänderungen
erfahren hat. Es ist auch anzuwenden auf die Mitglieder des Ober-
landeskulturgerichts, der Oberrechnungskammer, des Bz Aussch. (8§8§ 65
bis 77 des G. v. 51, OberrechnungskG. 27. 3. 72 § 5, LVG. F 32,
s. § 37 G. 1. 12. 98, RGBl. 1297). In den materiellen Bestimmungen
hat dieses Disziplinargesetz viel Ahnlichkeit mit demjenigen für die nicht-
richterlichen Beamten (s. oben unter XIV). Als Dissziplinargerichte für
die Richter sind zuständig: a) der bei dem Kammergericht mit 15 Mit-
gliedern gebildete große Disziplinarsenat in betreff der Präsidenten und der
Senatspräsidenten der Oberlandesgerichte, b) die bei den Oberlandesgerichten
mit 7 Mitgliedern gebildeten Disziplinarsenate in betreff der sonstigen
Mitglieder der Oberlandesgerichte und aller übrigen Richter ihres Bezirks
(G. v. 51 § 18 u. G. v. 79 8§§ 4 u. 8). Gegen die von den Ocber-
landesgerichten gefällten Urteile steht dem Staatsanwalte und dem An-
geschuldigten die Berufung an den großen Disziplinarsenat des Kammer-
gerichts zu (G. v. 51 § 36, G. v. 79 § 8). Für die Mitglieder des
Reichsgerichts bedarf es eines Plenarbeschlusses dieses Gerichts, um den
Amtsverlust, die vorläufige Amtsenthebung oder die unfreiwillige Ver-
setzung in den Ruhestand auszusprechen (GVG. §. 128 f.).
Die Fähigkeit zum Richteramte wird durch die Ablegung zweier
Prüfungen nach dreijährigem Universitätsstudium (wovon 3 Halbjahre
auf einer deutschen Universität) erlangt (§ 2 GVG.). Der Vorbereitungs-
dienst der Referendare nach den Vorschriften des G. v. 6. 5. 69
GS. 656 über Prüfung und Vorbereitung für den höheren Justiz-
dienst, ergänzt 1. 6. 74 GS. 212, dauert 4 Jahre; AusfG. § 1; Regl.
1. 5. 838 JM l. 131 dazu AV. 12. 3. 88 JMl. 64; 12. 7. 04
JMl. 177: 11. 7. 06 JM l. 232; 27. 3. 07 JMl. 62; 30. 3.
08 JM l. 186 (Einf. von Klausurarbeiten); 10. 11. 08 JlMhl.
391; 15. 3. 09 JMl. 63. Prüfungsgebühr für die erste Prüfung: