Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

372 Beamte (Justizbeamte; Richter). 
durch Königl. Verordnung diesem Gesetz unterworfen werden. Bezügl. 
der Kommunalbeamten s. im übrigen oben S. 290. 
2. Justizbeamte,; sie zerfallen in die Klasse der Richter und der 
nicht richterlichen Beamten; zwar unterstehen sie sämtlich der Aufsicht des 
Justizministers und der Gerichtsvorstände oder der Staatsanwaltschaft, jedoch 
sind die Richter in ihrer eigentlichen richterlichen Tätigkeit unabhängig 
(GVG. 8 1, Preuß. Verfassung Art. 86, AusfG. zu GVG. 24. 4. 78, 
GS. 28, 8 77f.. 
„Die Richter werden vom Könige auf Lebenszeit ernannt. Sie 
können nur durch Richterspruch aus Gründen, welche die Gesetze vor- 
gesehen haben, ihres Amtes entsetzt oder zeitweise enthoben werden. Die 
vorläufige Amtssuspension, welche nicht kraft des Gesetzes eintritt, und 
die unfreiwillige Versetzung an eine andere Stelle oder in den Ruhestand 
können nur aus den Ursachen und unter den Formen, welche im Gesetze 
angegeben sind, und nur auf Grund eines richterlichen Beschlusses erfolgen" 
(Pr. Verfassung Art. 87, G. § 8, AusfG. § 7). In Ausführung 
dieser Bestimmung ist das G. 7. 5. 51, betr. die Dienstvergehen der 
Richter und ihre unfreiwillige Versetzung auf eine andere Stelle oder 
in den Ruhestaud ergangen, welches durch das G. 26. 3. 56 und infolge 
der neuen Gerichtsverfassung durch das G. 9. 4. 79 einige Abänderungen 
erfahren hat. Es ist auch anzuwenden auf die Mitglieder des Ober- 
landeskulturgerichts, der Oberrechnungskammer, des Bz Aussch. (8§8§ 65 
bis 77 des G. v. 51, OberrechnungskG. 27. 3. 72 § 5, LVG. F 32, 
s. § 37 G. 1. 12. 98, RGBl. 1297). In den materiellen Bestimmungen 
hat dieses Disziplinargesetz viel Ahnlichkeit mit demjenigen für die nicht- 
richterlichen Beamten (s. oben unter XIV). Als Dissziplinargerichte für 
die Richter sind zuständig: a) der bei dem Kammergericht mit 15 Mit- 
gliedern gebildete große Disziplinarsenat in betreff der Präsidenten und der 
Senatspräsidenten der Oberlandesgerichte, b) die bei den Oberlandesgerichten 
mit 7 Mitgliedern gebildeten Disziplinarsenate in betreff der sonstigen 
Mitglieder der Oberlandesgerichte und aller übrigen Richter ihres Bezirks 
(G. v. 51 § 18 u. G. v. 79 8§§ 4 u. 8). Gegen die von den Ocber- 
landesgerichten gefällten Urteile steht dem Staatsanwalte und dem An- 
geschuldigten die Berufung an den großen Disziplinarsenat des Kammer- 
gerichts zu (G. v. 51 § 36, G. v. 79 § 8). Für die Mitglieder des 
Reichsgerichts bedarf es eines Plenarbeschlusses dieses Gerichts, um den 
Amtsverlust, die vorläufige Amtsenthebung oder die unfreiwillige Ver- 
setzung in den Ruhestand auszusprechen (GVG. §. 128 f.). 
Die Fähigkeit zum Richteramte wird durch die Ablegung zweier 
Prüfungen nach dreijährigem Universitätsstudium (wovon 3 Halbjahre 
auf einer deutschen Universität) erlangt (§ 2 GVG.). Der Vorbereitungs- 
dienst der Referendare nach den Vorschriften des G. v. 6. 5. 69 
GS. 656 über Prüfung und Vorbereitung für den höheren Justiz- 
dienst, ergänzt 1. 6. 74 GS. 212, dauert 4 Jahre; AusfG. § 1; Regl. 
1. 5. 838 JM l. 131 dazu AV. 12. 3. 88 JMl. 64; 12. 7. 04 
JMl. 177: 11. 7. 06 JM l. 232; 27. 3. 07 JMl. 62; 30. 3. 
08 JM l. 186 (Einf. von Klausurarbeiten); 10. 11. 08 JlMhl. 
391; 15. 3. 09 JMl. 63. Prüfungsgebühr für die erste Prüfung:
	        
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