Staatssteuern. 375
29. 10. 06 das. 324. Für die Gemeindeforstbeamten s. ME. 9. 4. 80
Ml. 119; 1. 2. 87 MBl. 47; 12. 1. 91 Ml. 19; s. auch KBG.
30. 7. 99 (Ge. 141 § 23 und 'G. 14. 8. 76 GS. 378 betr. Verw.
der den Gemeinden und öffentlichen Anstalten gehörenden Holzungen.
Über Oberförster ohne Revier s. M. 26. 2. 06 Landw. Ml. 110;
9. 2. 07 das. 250; 18. 10. 07 das. 08, 21.
V. Staatssteuern.
In dem „Von den Staatseinkünften und fiskalischen Rechten“ über-
schriebenen XIV. Titel ALR. Teil II ist von dem Staate als Fiskus,
d. h. als Berechtigtem für alle Staatseinkünfte (wie Steuern usw.) und
Eigentümer des gesamten Staatsvermögens (wie Domänen usw.) die Rede.
Die Vorschriften über Domänen (8 11 ff.) sind teilweise noch in Kraft,
dagegen sind die über das Besteuerungsrecht seit dem Eintritte Preußens
in die Reihe der konstitutionellen Staaten von Grund aus geändert.
Seine Bedeutung hat behalten der § 78: „Über die Verbindlichkeit zur
Entrichtung allgemeiner Anlagen (soll heißen Leistungen, Abgaben], denen
sämtliche Einwohner des Staats, oder alle Mitglieder einer gewissen
Klasse derselben, nach der bestehenden Landesverfassung unterworfen sind
(§8§ 2, 3), findet kein Prozeß statt". Die Beitreibung erfolgt
vielmehr ohne weiteres im Verwaltungszwangsverfahren
(ogl. § 5 des AusfG. zur Z PO. und die auf Grund dieser Bestimmung
ergangene V. 15. 11. 99, GS. 545, s. oben S. 259, betr. das Ver-
waltungszwangsverfahren wegen Beitreibung von Geldbeträgen). Es ge-
hören dahin namentlich alle Staats-, Gemeinde-, Amts-, Kreis-
und Provinzial-, Kirchen= und Schul-Abgaben. Eine Aus-
nahme von jener Regel des § 78 macht der folgende § 79: „Behauptet
aber jemand aus besonderen Gründen (d. h., wie aus dem nachfolgenden
Zitat der §§ 4—8 erhellt: Vertrag, Privilegium, Verjährung] die Be-
freiung von einer folchen Abgabe (§§ 4—8), oder behauptet er, in der
Bestimmung seines Anteils über die Gebühr belastet zu sein (§ 9): so
soll er darüber rechtlich gehört werden.“ Diese Befugnis ist erweitert
durch die §§ 9—12 G. 24. 5. 61 (GS. 241), betr. die Erweiterung
des Rechtsweges (wenn behauptet wird, der geforderte Abgabeposten sei
schon durch Zahlung oder Verjährung beseitigt — hier Klage binnen
6 Monaten nach erfolgter Beitreibung —, oder die geforderte Abgabe sei
keine öffentliche, sondern eine aufgehobene gutsherrliche u. dergl. Wegen
der Stempelsteuer s. unten S. 399). Der ordentliche Rechtsweg
kann überall da, wo die neuen Selbstverwaltungsgesetze in Betreff von
Abgabepflichten das Verwaltungsstreitverfahren zulassen, nicht
mehr beschritten werden. Dies gilt für Kreisabgaben (8§ 14, 16
G. 23. 4. 06, GS. 159), Amtsabgaben (§ 70 a Kr O.), Provinzialabgaben
(§ 31 G. 23. 4. 06), Gemeindeabgaben (KA. § 69 ff.), Armenverbands-
lasten (§ 44 8G.), Schullasten und Abgaben (vgl. G. 28. 7. 06 §§ 5, 54;
3G. 88 46, 47, 160), Synagogenabgaben (§§8 54, 160 8.). Dafür ist
aber das Verwaltungsstreitverfahren an die Beschränkung
jenes § 79nicht gebunden, sondern hat die Abgabenpflicht in ihrem