376 Staatssteuern (Indirekte Steuern).
ganzen Umfange in Betracht zu ziehen. Im übrigen sind die vorgedachten
Kommunalabgaben erörtert S. 310 f. und es ist hier nur von den
- Staatssteuern
die Rede:
I. Indirekte Steuern (Begriffbestimmung s. oben S. 309; wegen der
Stempelsteuer s. S. 392).
Das Reich erhebt sie fast alle und zwar: a) Zölle, b) Verbrauchsabgaben,
Jc) Verkehrsabgaben. Zu ihnen treten als Reichseinnahmen ferner
d) der Anteil an der Erbschaftssteuer und e) die Einnahmen aus den Reichs-
verwaltungen. In Aussicht genommen ist z. Zt. die Reichswertzuwachssteuer
(§ 90 RSt.). Soweit die Reichseinnahmen nicht ausreichen, haben die
Bundesstaaten nach Maßgabe ihrer Bevölkerung (Matrikular-) Beiträge zu
leisten. Die Festsetzung erfolgt durch den Etat, die Ausschreibung durch den
Reichskanzler, Art. 70 RVerf. i. d. Fassg. G. 14. 5. 04 (Röl. 169).
Damit jedoch jährlich das Bedürfnis dieser Matrikularbeiträge bzw. eines
Reichstags-Festsetzungsbeschlusses entsteht, auch die Bundesstaaten an den
Reichseinnahmen beteiligt werden, überweist das Reich einen Teil seiner
Einnahmen den Bundesstaaten. Früher geschah dies hinsichtlich eines
Teils der Zölle und der Tabakssteuer (G. 15. 7. 79, Rl. 207, sog.
Frankensteinsche Klausel), der Reichsstempelsteuer und der Branntwein-
verbrauchsabgabe. Nach Einschränkungen durch § 1 G. 14. 5. 04 und Art. 1 § 5
Abs. 2 G. 15. 7. 09 (RGB. 743) beschränkt sich die überweisung — ab-
gesehen von dem Anteil der Bundesstaaten an der Erbschaftssteuer — auf
die Branntweinsteuer (Art. 1 985 Abs. 1, 3, G. 15. 7. 09). Das G. 15.7. 09
„betr. Anderung im Finanzwesen“ begrenzte zugleich die Matrikularbeiträge
für das Rechnungsjahr 1909 auf den Betrag von 48.512 000 M. insofern,
als das Reich einen etwaigen Mehrbedarf selbst beschaffen muß; die seit dem
Jahr 1906 gestundeten (§ 4 Etat G. 31. 5. 06 und § 3 G. 3. 6. 06
„betr. Ordnung des Reichshaushaltes“, Röl. 620) Matrikularbeiträge
wurden auf eine Anleihe mit verstärkter Tilgung übernommen (Art. 1 § 2
G. 15. 7. 09); gleichzeitig wurden Bestimmungen über die Tilgung
der sonstigen Reichsanleiheschuld getroffen (§ 3 das.); die früheren
Tilgungsbestimmungen des G. 28. 3. 03 (Rl. 109) und die des § 4
G. 3. 6. 06 (RGBl. 620) wurden aufgehoben (Art. I §§ 4, 3 Abs. 6
G. 15. 7. 09).
a) Grenzzölle. Deutschland bildet ein Zoll= und Handelsgebiet,
umgeben von gemeinschaftlicher Zollgrenze. Alle Gegenstände, welche im freien
Verkehr eines Bundesstaates sind, können in jeden anderen Bundesstaat
eingeführt und dürfen in diesem einer Abgabe nur so weit unterworfen
werden, als dort gleichartige inländische Erzeugnisse einer inneren Steuer
unterliegen (RVerf. Art. 33). Das Reich ausschließlich hat die Gesetz-
gebung über das gesamte Zollwesen (Art. 35). Die Grundlage bildet
noch immer das VereinszollG. 1. 7. 69 (BEBl. 317). Der Zolltarif
ist neu aufgestellt durch RG. 25. 12. 02 (RGBl. 303) und in Kraft
seit dem 1. 3. 06 (VO. 27. 2. 05, REGl. 155); das G. hat mehrfach z. B.
durch G. 8. 4. 07 (RGl. 89) u. 11. 12. 09 (Rl. 973) (beide be-