Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

Staatssteuern (Indirekte Steuern). 377 
treffend die im § 15 des Zolltarifs vorgesehene Hinterbliebenenversicherung) 
sowie durch Art. II G. 15.7. 09 (RBl. 743, betr. Erhöhung des Kaffee= und 
Teezolls) Abänderungen erfahren; ebenso ist das amtliche Warenverzeichnis 
wiederholt geändert worden. Durchgangs= und Ausfuhrzölle werden nicht 
mehr erhoben, es kommt nur auf die Einfuhrzölle an. Diese sind Finanz- 
zölle, wenn sie Waren treffen, die im Inlande nicht erzeugt werden; 
Schutzzölle, wenn sie die inländischen Erzeugnisse gegen ausländische Kon- 
kurrenz schützen; (Prohibitivzölle heißen diejenigen, welche die Einfuhr der 
betr. Gegenstände ganz verbieten). — Der Zolltarif führt die zollpflichtigen 
Waren nach Gegenständen in 19 systematisch geordneten Abschnitten auf. 
Zollfrei sind die der Gewichtsverzollung unterliegenden Waren in Mengen 
bis 50 g, Warenpostsendungen aus dem Auslande bis 250 g Rohgewicht, 
Ausstellungsgegenstände, Kunstsachen für öffentliche Sammlungen, Erzeug- 
nisse der im Grenzverkehr betriebenen Land= und Forstwirtschaft, Muster, 
Proben, Gepäck für den persönlichen Gebrauch der Reisenden usw. (BZoll- 
tarifG. & 5). RG. 20. 7. 79 (RG l. 261), neue Fassg. 7. 2. 06, 
(Rl. 109) betrifft die Statistik des Warenverkehrs des deutschen Zoll- 
gebietes mit dem Auslande. Bek. des Reichskanzlers betr. Ausführungs- 
bestimmungen 20. 10. 96 (RZl. 208) u. 9. 2. 06 (RZBl. 137); mehr- 
fach ergänzt. 
b) Verbrauchsabgaben. Die Tabaksteuer, eingeführt durch 
G. 16. 7. 79 (RGBl. 245), abgeänd. durch G. 5. 4. 85 (RGBl. 83) 
und zuletzt G. 15. 7. 09 (NGl. 705) beträgt 57 M. für 100 kg der 
zur Fabrikation bereiteten Blätter; für ganz kleine Anpflanzungen wird 
eine Flächensteuer von 5,7 Pfg. für 1 qm erhoben (§8 11, 33 f. Tabak- 
steuerG. 15. 7. 09 in d. Fassg. d. Bek. v. 21. 7. 09, RGl. 793). 
Ebenso beträgt der Zoll für Rohtabak 85 M. für 100 kg Tabakblätter 
und 270 M. für 100 kg Zigarren, beide mit 40 % Zuschlag (88§ 1, 2, 9 G.) 
Daneben bestehen besondere Vorschriften für die Besteuerung der Ziga- 
retten (eingeführt durch G. 3. 6. 06, RGl. 620). Die Steuer für 
Zigaretten und ZTabak ist nach den Kleinverkaufspreisen abgestuft; für 
ZHüllen ist sie 1 M. für 1000 (§ 2 Zigarettensteuer G. 3. 6. 06 in der 
Fassg. d. Tabaksteuerabänd G. 15. 7. 09 Art. III a, RGl. 705). — Die 
Zuckersteuer, G. 31. 5. 91, Röl. 295, neu gef. 27. 5. 96, Rl. 
117, abg. G. 6. 1. 03, RGl. 1, beträgt 14 M. von 100 kg Reinge- 
wicht; die früher zwecks Bereitstellung von Ausfuhrprämien erhobenen 
weiteren Abgaben (Betriebssteuer usw.) sind mit der Abschaffung dieser 
Prämien (internat. Übereink. 5. 3. 02, Rl. 03, 7) weggefallen. Für 
den 1. 4. 14 ist eine weitere Ermäßigung vorgesehen. (G. 19. 2. 08, 
RGBl. 27 in Vbdg. m. Art. V. G. 15. 7. 09 betr. Anderung usw.). 
AussBest. 25. 6. 03 (RZBl. 283), wiederholt geändert. Die Salz- 
steuer (ausgenommen ist das nach dem Zollauslande ausgeführte zu 
gewerblichen und landwirtschaftlichen Zwecken dienende Salz) beträgt 12 M. 
für 100 kg (Übereink. der Zollvereinsstaaten 8. 5. 67 und Bund. 
12. 10. 67). Die im § 26 RG. über den Absatz von Kalisalzen 
25. 5. 10 (RGl. 775) festgesetzte Überkontingentsabgabe trägt wesentlich 
prohibitiven Charakter. Die Einkünfte aus der Abgabe von 60 Pf. für 
den Doppelzentner reines Kali (§ 27) sind für die Kosten der Aus-
	        
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