Staatssteuern (Indirekte Steuern). 377
treffend die im § 15 des Zolltarifs vorgesehene Hinterbliebenenversicherung)
sowie durch Art. II G. 15.7. 09 (RBl. 743, betr. Erhöhung des Kaffee= und
Teezolls) Abänderungen erfahren; ebenso ist das amtliche Warenverzeichnis
wiederholt geändert worden. Durchgangs= und Ausfuhrzölle werden nicht
mehr erhoben, es kommt nur auf die Einfuhrzölle an. Diese sind Finanz-
zölle, wenn sie Waren treffen, die im Inlande nicht erzeugt werden;
Schutzzölle, wenn sie die inländischen Erzeugnisse gegen ausländische Kon-
kurrenz schützen; (Prohibitivzölle heißen diejenigen, welche die Einfuhr der
betr. Gegenstände ganz verbieten). — Der Zolltarif führt die zollpflichtigen
Waren nach Gegenständen in 19 systematisch geordneten Abschnitten auf.
Zollfrei sind die der Gewichtsverzollung unterliegenden Waren in Mengen
bis 50 g, Warenpostsendungen aus dem Auslande bis 250 g Rohgewicht,
Ausstellungsgegenstände, Kunstsachen für öffentliche Sammlungen, Erzeug-
nisse der im Grenzverkehr betriebenen Land= und Forstwirtschaft, Muster,
Proben, Gepäck für den persönlichen Gebrauch der Reisenden usw. (BZoll-
tarifG. & 5). RG. 20. 7. 79 (RG l. 261), neue Fassg. 7. 2. 06,
(Rl. 109) betrifft die Statistik des Warenverkehrs des deutschen Zoll-
gebietes mit dem Auslande. Bek. des Reichskanzlers betr. Ausführungs-
bestimmungen 20. 10. 96 (RZl. 208) u. 9. 2. 06 (RZBl. 137); mehr-
fach ergänzt.
b) Verbrauchsabgaben. Die Tabaksteuer, eingeführt durch
G. 16. 7. 79 (RGBl. 245), abgeänd. durch G. 5. 4. 85 (RGBl. 83)
und zuletzt G. 15. 7. 09 (NGl. 705) beträgt 57 M. für 100 kg der
zur Fabrikation bereiteten Blätter; für ganz kleine Anpflanzungen wird
eine Flächensteuer von 5,7 Pfg. für 1 qm erhoben (§8 11, 33 f. Tabak-
steuerG. 15. 7. 09 in d. Fassg. d. Bek. v. 21. 7. 09, RGl. 793).
Ebenso beträgt der Zoll für Rohtabak 85 M. für 100 kg Tabakblätter
und 270 M. für 100 kg Zigarren, beide mit 40 % Zuschlag (88§ 1, 2, 9 G.)
Daneben bestehen besondere Vorschriften für die Besteuerung der Ziga-
retten (eingeführt durch G. 3. 6. 06, RGl. 620). Die Steuer für
Zigaretten und ZTabak ist nach den Kleinverkaufspreisen abgestuft; für
ZHüllen ist sie 1 M. für 1000 (§ 2 Zigarettensteuer G. 3. 6. 06 in der
Fassg. d. Tabaksteuerabänd G. 15. 7. 09 Art. III a, RGl. 705). — Die
Zuckersteuer, G. 31. 5. 91, Röl. 295, neu gef. 27. 5. 96, Rl.
117, abg. G. 6. 1. 03, RGl. 1, beträgt 14 M. von 100 kg Reinge-
wicht; die früher zwecks Bereitstellung von Ausfuhrprämien erhobenen
weiteren Abgaben (Betriebssteuer usw.) sind mit der Abschaffung dieser
Prämien (internat. Übereink. 5. 3. 02, Rl. 03, 7) weggefallen. Für
den 1. 4. 14 ist eine weitere Ermäßigung vorgesehen. (G. 19. 2. 08,
RGBl. 27 in Vbdg. m. Art. V. G. 15. 7. 09 betr. Anderung usw.).
AussBest. 25. 6. 03 (RZBl. 283), wiederholt geändert. Die Salz-
steuer (ausgenommen ist das nach dem Zollauslande ausgeführte zu
gewerblichen und landwirtschaftlichen Zwecken dienende Salz) beträgt 12 M.
für 100 kg (Übereink. der Zollvereinsstaaten 8. 5. 67 und Bund.
12. 10. 67). Die im § 26 RG. über den Absatz von Kalisalzen
25. 5. 10 (RGl. 775) festgesetzte Überkontingentsabgabe trägt wesentlich
prohibitiven Charakter. Die Einkünfte aus der Abgabe von 60 Pf. für
den Doppelzentner reines Kali (§ 27) sind für die Kosten der Aus-