Staatssteuern (Direkte Steuern). 379
gewonnene, nicht zur Ausfuhr oder gewerblichen Zwecken bestimmte Essig-
säure (§ 110). — Durch RG. 9. 5. 02 (Rl. 155) ist eine Schaum-
weinsteuer eingeführt, durch G. 15. 7. 09 (RGl. 714) verändert
worden. Der nicht verzollte, zum Verbrauch im Inlande bestimmte
Schaumwein unterliegt einer Steuer von 10 Pf. für Fruchtwein, und
für andern Schaumwein von 1 M. (bei einem Preis der Flasche bis
4 M.), 2 M. (bei einem Preis von 4—5 M.) und 3 M. (bei einem Preis
von über 5 M.). Die Steuerzeichen sind an den Unschließungen bis
zu deren Offnung zu erhalten. Die AussBest. zum G. 02 (19. 6. 02,
Abg Z Bl. 119; Bek. 12. 6. 02, RZBl. 127) sind mehrfach geändert
worden; zum G. og ogl. Bek. 24. 7. 0 (RZl. 365 u. 391). — Die
Leuchtmittelsteuer beträgt für Glühkörper zu Gasglühlicht= und ähn-
lichen Lampen 10 Pf.; sie ist ferner eine feste für Brennstifte zu elek-
trischen Bogenlampen (60 Pf. bzw. 1 M. für 1 kg). Für elektrische
Glühlampen und Brenner stuft sie sich je nach der Arbeitsleistung (Watt)
von 5 Pf. an ab; entsprechendes gilt für Brenner zu Quecksilber-
dampf= und ähnlichen Lampen, § 2 G. 15. 7. 09, Rl. 880; (schon
vorher bek. gem. als Art. III G. betr. Anderungen usw. v. 15. 7. 09,
RBl. 743), AusfAnw. und Nachst O., v. 30. 8. 09 (RBBl. 799); wegen
der steuerl. Behandlung alter aufgefrischter Leuchtkörper s. MV. 2. 10. 09
(Abg ZBl. 369). Die Zündwarensteuer (Art. IV d. G. 15. 7. 09
und bes. veröffentlicht RG Bl. 814) beträgt nach § 2 G. für Zündhölzer
und ähnl. in Schachteln bis zu 30 Stck. 1 Pf. für die Schachtel, bis
60 Stck. 1½ Pf., darüber für je 60 Stck. 1½ Pf., für Zündkerzchen
aus Stearin oder ähnl. für jede Schachtel mit höchstens 20 Stck.
5 Pf. und bei größeren Packungen für je 20 Zündkerzchen 5 Pf.
Gem. § 3 G. tritt in den ersten fünf Jahren seit Inkrafttreten (1. 10. 09)
für neue Fabriken und die den 5 jährigen Durchschnitt übersteigende
Jahreserzeugung alter Fabriken ein Aufschlag von 20 % ein. AusfAnw.
und Nachsteuer O. 30. 8. 09 (RZBl. 863).
II. Direkte Steuern.
Erwähnt sei zunächst das Doppelsteuergesetz (Bund G. 13. 5. 70,
BGl. 119, abg. G. 22. 3. 09, Rl. 329 und in neuer Fassg. ver-
öffentlicht ReBl. 331). Steuerpflichtig ist danach ein Deutscher hin-
sichtlich der direkten Staatssteuern in dem Bundesstaate seines Wohn-
sitzes, d. h. des Ortes, an welchem er eine Wohnung unter Umständen
inne hat, welche auf die Absicht der dauernden Beibehaltung schließen
lassen (also z. B. nicht zum Zweck des Studiums, Sächs. OG.
DJ3. 04 Sp. 414). Ein Deutscher ohne Wohnsitz ist in dem Bundes-
staate des Aufenthaltsortes, ein Deutscher mit Wohnsitzen in ver-
schiedenen Bundesstaaten ist in seinem Heimatsstaat zu besteuern.
Staatsbeamte sind im Staate ihres Dienstwohnsitzes zu besteuern, wenn der
Dienstwohnsitz zu ihren mehreren Wohnsitzen zählt oder sie in keinem Staat
einen Wohnsitz im oben erwähnten Sinne haben. Grundbesitz und
stehender Gewerbebetrieb unterliegen der Besteuerung des Staates, in dem
sie sich befinden. Die Wirkungen des außerhalb des Reichsgebietes be-
legenen Wohnsitzes oder Aufenthaltes eines Deutschen werden durch das