Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

Staatssteuern (Direkte Steuern). 379 
gewonnene, nicht zur Ausfuhr oder gewerblichen Zwecken bestimmte Essig- 
säure (§ 110). — Durch RG. 9. 5. 02 (Rl. 155) ist eine Schaum- 
weinsteuer eingeführt, durch G. 15. 7. 09 (RGl. 714) verändert 
worden. Der nicht verzollte, zum Verbrauch im Inlande bestimmte 
Schaumwein unterliegt einer Steuer von 10 Pf. für Fruchtwein, und 
für andern Schaumwein von 1 M. (bei einem Preis der Flasche bis 
4 M.), 2 M. (bei einem Preis von 4—5 M.) und 3 M. (bei einem Preis 
von über 5 M.). Die Steuerzeichen sind an den Unschließungen bis 
zu deren Offnung zu erhalten. Die AussBest. zum G. 02 (19. 6. 02, 
Abg Z Bl. 119; Bek. 12. 6. 02, RZBl. 127) sind mehrfach geändert 
worden; zum G. og ogl. Bek. 24. 7. 0 (RZl. 365 u. 391). — Die 
Leuchtmittelsteuer beträgt für Glühkörper zu Gasglühlicht= und ähn- 
lichen Lampen 10 Pf.; sie ist ferner eine feste für Brennstifte zu elek- 
trischen Bogenlampen (60 Pf. bzw. 1 M. für 1 kg). Für elektrische 
Glühlampen und Brenner stuft sie sich je nach der Arbeitsleistung (Watt) 
von 5 Pf. an ab; entsprechendes gilt für Brenner zu Quecksilber- 
dampf= und ähnlichen Lampen, § 2 G. 15. 7. 09, Rl. 880; (schon 
vorher bek. gem. als Art. III G. betr. Anderungen usw. v. 15. 7. 09, 
RBl. 743), AusfAnw. und Nachst O., v. 30. 8. 09 (RBBl. 799); wegen 
der steuerl. Behandlung alter aufgefrischter Leuchtkörper s. MV. 2. 10. 09 
(Abg ZBl. 369). Die Zündwarensteuer (Art. IV d. G. 15. 7. 09 
und bes. veröffentlicht RG Bl. 814) beträgt nach § 2 G. für Zündhölzer 
und ähnl. in Schachteln bis zu 30 Stck. 1 Pf. für die Schachtel, bis 
60 Stck. 1½ Pf., darüber für je 60 Stck. 1½ Pf., für Zündkerzchen 
aus Stearin oder ähnl. für jede Schachtel mit höchstens 20 Stck. 
5 Pf. und bei größeren Packungen für je 20 Zündkerzchen 5 Pf. 
Gem. § 3 G. tritt in den ersten fünf Jahren seit Inkrafttreten (1. 10. 09) 
für neue Fabriken und die den 5 jährigen Durchschnitt übersteigende 
Jahreserzeugung alter Fabriken ein Aufschlag von 20 % ein. AusfAnw. 
und Nachsteuer O. 30. 8. 09 (RZBl. 863). 
II. Direkte Steuern. 
Erwähnt sei zunächst das Doppelsteuergesetz (Bund G. 13. 5. 70, 
BGl. 119, abg. G. 22. 3. 09, Rl. 329 und in neuer Fassg. ver- 
öffentlicht ReBl. 331). Steuerpflichtig ist danach ein Deutscher hin- 
sichtlich der direkten Staatssteuern in dem Bundesstaate seines Wohn- 
sitzes, d. h. des Ortes, an welchem er eine Wohnung unter Umständen 
inne hat, welche auf die Absicht der dauernden Beibehaltung schließen 
lassen (also z. B. nicht zum Zweck des Studiums, Sächs. OG. 
DJ3. 04 Sp. 414). Ein Deutscher ohne Wohnsitz ist in dem Bundes- 
staate des Aufenthaltsortes, ein Deutscher mit Wohnsitzen in ver- 
schiedenen Bundesstaaten ist in seinem Heimatsstaat zu besteuern. 
Staatsbeamte sind im Staate ihres Dienstwohnsitzes zu besteuern, wenn der 
Dienstwohnsitz zu ihren mehreren Wohnsitzen zählt oder sie in keinem Staat 
einen Wohnsitz im oben erwähnten Sinne haben. Grundbesitz und 
stehender Gewerbebetrieb unterliegen der Besteuerung des Staates, in dem 
sie sich befinden. Die Wirkungen des außerhalb des Reichsgebietes be- 
legenen Wohnsitzes oder Aufenthaltes eines Deutschen werden durch das 
 
	        
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