20 BGB. Verjährung.
rede entgegenstellen kann (mit Ausnahme der des Zurückbehaltungsrechts
§ 273f., des nicht erfüllten Vertrages § 320 f., der mangelnden Sicher-
heitsleistung § 298 usw. s. § 202). Ferner ist die Verjährung gehemmt,
solange der Berechtigte innerhalb der letzten 6 Monate der Verjährungs-
frist durch höhere Gewalt (vis maior) insbesondere durch Stillstand der
Rechtspflege (z. B. infolge Krieges: justitium) verhindert ist, sein Recht
zu verfolgen; ferner zwischen den Ehegatten, zwischen minderjährigen
Kindern und ihren Eltern, zwischen Mündel und Vormund (§ 204). Die
Zeit der Hemmung wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet (§ 205).
Die Frist läuft nach Beseitigung des Hemmungsgrundes weiter.
Da die Verjährung auch gegen Geschäftsunfähige und beschränkt
Geschäftsfähige sowohl zu laufen beginnt als auch weiter läuft, so werden
diese Personen — falls sie keinen gesetzlichen Vertreter haben
und falls sie nicht prozeßfähig sind — dadurch geschützt, daß
die Verjährung sich nicht vor Ablauf von 6 Monaten vollendet, seitdem sie
geschäftsfähig geworden sind oder einen Vertreter erhalten haben; dieselbe
Frist gilt für die Ansprüche aus einem Nachlaß oder gegen ihn (§§ 207, 208).
4. Unterbrechung der Verjährung tritt ein durch Aner-
kenntnis (wenn auch nur dem Grunde nach nicht in bezug auf die Höhe
Rer. 63, 382) z. B. durch Abschlags-, Zinszahlung, Sicherheisleistung des
Schuldners, oder Klageerhebung des Gläubigers (s. §§ 210, 212; 3PO.
§ 253 f.), oder was dem gleich steht, durch Zustellung eines Zahlungs-
befehls (§ 213), Anmeldung im Konkurs (§ 254), Geltendmachung
der Aufrechnung (§§ 215, 388) oder Streitverkündung im Prozeß und
Vornahme einer Vollstreckungshandlung oder entsprechenden Antrag bei der
Behörde (§ 209—216). Die bis zur Unterbrechung verstrichene
Zeit kommtnicht weiter in Betracht; eine neue Verjährung
beginnt erst mit dem Ende der Unterbrechung (8§8 217). —
5. Die Wirkung der Verjährung ist die Berechtigung des
Verpflichteten, die Leistung zu verweigern. Sie gibt ihm aber lediglich
eine Einrede, dagegen kann er das zur Befriedigung eines verjährten
Anspruchs geleistete nicht zurückfordern; auch kann mit einer ver-
jährten Forderung aufgerechnet werden, wenn sie — noch unverjährt —
der anderen Forderung gegenüber gestanden hat (§ 390); ebenso gilt ein
vertragsmäßiges Anerkenntnis oder eine Sicherheitsleistung, die
der Verpflichtete in Unkenntnis der Verjährung abgegeben hat, und schließlich
ist der Hypotheken= und Pfandgläubiger berechtigt, sich trotz der Verjährung
der Forderung wegen des Kapitals aus dem Pfand zu befriedigen
(§& 222 f.). Mit dem Hauptanspruch verjähren alle von ihm abhängigen
Nebenleistungen, auch wenn deren Verjährung noch nicht vollendet ist
(§ 224). — Die Verjährung kann weder vertraglich ausgeschlossen noch er-
schwert, sondern nur erleichtert werden (§ 225).
Die oben stehenden Bestimmungen gelten nur für die Ansprüche des
Bürgerlichen Rechts. Für die Verjährung der öffentlichen Gefälle und
Abgaben in Preußen treffen besondere Bestimmungen das G. 18. 6. 40
über die Verjährungsfristen bei öffentlichen Abgaben GS. 140, das
G. 11. 7. 91 GS. 329 über Vorausleistungen zu Wegebauten; Einkommen-
steuerg. 19. 6. 06 § 87; Ergänzungssteuerg. 19. 6. 06 § 47; Gewerbe-