Metadata: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

20 BGB. Verjährung. 
rede entgegenstellen kann (mit Ausnahme der des Zurückbehaltungsrechts 
§ 273f., des nicht erfüllten Vertrages § 320 f., der mangelnden Sicher- 
heitsleistung § 298 usw. s. § 202). Ferner ist die Verjährung gehemmt, 
solange der Berechtigte innerhalb der letzten 6 Monate der Verjährungs- 
frist durch höhere Gewalt (vis maior) insbesondere durch Stillstand der 
Rechtspflege (z. B. infolge Krieges: justitium) verhindert ist, sein Recht 
zu verfolgen; ferner zwischen den Ehegatten, zwischen minderjährigen 
Kindern und ihren Eltern, zwischen Mündel und Vormund (§ 204). Die 
Zeit der Hemmung wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet (§ 205). 
Die Frist läuft nach Beseitigung des Hemmungsgrundes weiter. 
Da die Verjährung auch gegen Geschäftsunfähige und beschränkt 
Geschäftsfähige sowohl zu laufen beginnt als auch weiter läuft, so werden 
diese Personen — falls sie keinen gesetzlichen Vertreter haben 
und falls sie nicht prozeßfähig sind — dadurch geschützt, daß 
die Verjährung sich nicht vor Ablauf von 6 Monaten vollendet, seitdem sie 
geschäftsfähig geworden sind oder einen Vertreter erhalten haben; dieselbe 
Frist gilt für die Ansprüche aus einem Nachlaß oder gegen ihn (§§ 207, 208). 
4. Unterbrechung der Verjährung tritt ein durch Aner- 
kenntnis (wenn auch nur dem Grunde nach nicht in bezug auf die Höhe 
Rer. 63, 382) z. B. durch Abschlags-, Zinszahlung, Sicherheisleistung des 
Schuldners, oder Klageerhebung des Gläubigers (s. §§ 210, 212; 3PO. 
§ 253 f.), oder was dem gleich steht, durch Zustellung eines Zahlungs- 
befehls (§ 213), Anmeldung im Konkurs (§ 254), Geltendmachung 
der Aufrechnung (§§ 215, 388) oder Streitverkündung im Prozeß und 
Vornahme einer Vollstreckungshandlung oder entsprechenden Antrag bei der 
Behörde (§ 209—216). Die bis zur Unterbrechung verstrichene 
Zeit kommtnicht weiter in Betracht; eine neue Verjährung 
beginnt erst mit dem Ende der Unterbrechung (8§8 217). — 
5. Die Wirkung der Verjährung ist die Berechtigung des 
Verpflichteten, die Leistung zu verweigern. Sie gibt ihm aber lediglich 
eine Einrede, dagegen kann er das zur Befriedigung eines verjährten 
Anspruchs geleistete nicht zurückfordern; auch kann mit einer ver- 
jährten Forderung aufgerechnet werden, wenn sie — noch unverjährt — 
der anderen Forderung gegenüber gestanden hat (§ 390); ebenso gilt ein 
vertragsmäßiges Anerkenntnis oder eine Sicherheitsleistung, die 
der Verpflichtete in Unkenntnis der Verjährung abgegeben hat, und schließlich 
ist der Hypotheken= und Pfandgläubiger berechtigt, sich trotz der Verjährung 
der Forderung wegen des Kapitals aus dem Pfand zu befriedigen 
(§& 222 f.). Mit dem Hauptanspruch verjähren alle von ihm abhängigen 
Nebenleistungen, auch wenn deren Verjährung noch nicht vollendet ist 
(§ 224). — Die Verjährung kann weder vertraglich ausgeschlossen noch er- 
schwert, sondern nur erleichtert werden (§ 225). 
Die oben stehenden Bestimmungen gelten nur für die Ansprüche des 
Bürgerlichen Rechts. Für die Verjährung der öffentlichen Gefälle und 
Abgaben in Preußen treffen besondere Bestimmungen das G. 18. 6. 40 
über die Verjährungsfristen bei öffentlichen Abgaben GS. 140, das 
G. 11. 7. 91 GS. 329 über Vorausleistungen zu Wegebauten; Einkommen- 
steuerg. 19. 6. 06 § 87; Ergänzungssteuerg. 19. 6. 06 § 47; Gewerbe- 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.