380 Staatssteuern (Einkommensteuer).
Gesetz nicht berührt. Wegen der Doppelbesteuerung im Verh. zu Öster-
reich s. G. 18. 4. 00 (GS. 259); wegen des Zusammenhanges der
Preuß. Staats= und Kommunalsteuergesetzgebung s. oben S. 302f.
A. Einkommensteuergesetz v. 24. 6. 91 (GS. 175), abgeänd.
G. 19. 6. 06 (GS. 241) u. neue Fassg. v. 19. 6. 06 (GS. 260); § 23
abg. G. 18. 6. 07 (GS. 139); §§ 5, 9, 19, 20 abg. G. 26. 5. 09
(GS. 349, Anl. 5 z. sog. Besoldungsgesetz betr. die Bereitstellung von
Mitteln zu Diensteinkommensverbesserungen). AusfAnw. 25. 7. 06 G.
6. 7. 0O00. M. 7. 6. 10 (JM l. 181), betr. die von den Amts-
gerichten den Steuerbehörden behufs Veranlagung der Einkommens= und
Ergänzungssteuer zu machenden Mitteilungen. Aufgehoben sind das G.
1. 5. 51 nebst den Ergänzungsgesetzen 25. 5. 73, 2. 1. 74, 16. 6. 75
und Art. III u. IV G. 12. 3. 77. — Das im Anschluß an das EinkSt G.
ergangene G. 24. 6. 91, betr. Anderung des Wahlverfahrens ist in-
zwischen wieder aufgehoben.
I. Steuerpflicht (§8 1—16).
Die beschränkte subjektive Steuerpflicht beruht auf Wohn-
sitz, Aufenthalt (welche nach § 21 zugleich für den Ort der Veranlagung
maßgebend sind), Staatsangehörigkeit und für Reichsangehörige auf den
Regeln betr. die Beseitigung der Doppelbesteuerung (§ 1). «
Einkommensteuerpflichtig sind danach:
1. Die preuß. Staatsangehörigen einschl. derjenigen Reichs- und
Staatsbeamten, welche im Reichsauslande ihren Dienstwohnsitz haben und
dort zu entsprechenden direkten Staatssteuern nicht herangezogen werden.
Ausgenommen sind (gemäß dem DoppelstG.) die, welche in einem
anderen deutschen Bundesstaat oder in einem Schutzgebiete
entweder ohne preuß. Wohnsitz wohnen oder sich aufhalten oder neben
einem preuß. Wohnsitze ihren dienstlichen Wohnsitz haben. Auch erlischt,
mit Ausnahme der erwähnten Reichs= und Staatsbeamten, die Steuer-
pflicht durch mehr als zweijährigen dauernden Aufenthalt
im Auslande ohne Wohnsitz in Preußen (§ 11);
2. Angehörige anderer Bundesstaaten, die in Preußen ihren dienst-
lichen Wohnsitz haben oder ohne Wohnsitz im Heimatsstaate in Preußen
wohnen oder ohne Wohnsitz im Deutschen Reich in Preußen sich auf-
halten (§ 12);
3. Ausländer, die in Preußen einen Wohnsitz haben oder sich des
Erwerbs wegen oder länger als ein Jahr aufhalten (§ 13, dazu Vertrag
mit Osterreich 21. 6. 99, auch G. 18. 4. 00, (. oben);
4—6. Wenn sie in Preußen domiziliert sind: Aktiengesellschaften,
Kommanditgesellschaften auf Aktien und Berggewerkschaften, eingetragene
Genossenschaften mit Geschäftsbetrieb nach außen; Konsumvereine; Gesell-
schaften m. b. H., soweit nicht ihre Mitglieder öffentliche Korporationen
oder ihre Einkünfte ausschließlich zu gemeinnützigen oder ähnlichen Zwecken
zu verwenden sind.
Unbeschränkt steuerpflichtig sind alle Personen, die gedachten
Gesellschaften und Rechtspersönlichkeiten mit Einkommen aus den von