Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

380 Staatssteuern (Einkommensteuer). 
Gesetz nicht berührt. Wegen der Doppelbesteuerung im Verh. zu Öster- 
reich s. G. 18. 4. 00 (GS. 259); wegen des Zusammenhanges der 
Preuß. Staats= und Kommunalsteuergesetzgebung s. oben S. 302f. 
A. Einkommensteuergesetz v. 24. 6. 91 (GS. 175), abgeänd. 
G. 19. 6. 06 (GS. 241) u. neue Fassg. v. 19. 6. 06 (GS. 260); § 23 
abg. G. 18. 6. 07 (GS. 139); §§ 5, 9, 19, 20 abg. G. 26. 5. 09 
(GS. 349, Anl. 5 z. sog. Besoldungsgesetz betr. die Bereitstellung von 
Mitteln zu Diensteinkommensverbesserungen). AusfAnw. 25. 7. 06 G. 
6. 7. 0O00. M. 7. 6. 10 (JM l. 181), betr. die von den Amts- 
gerichten den Steuerbehörden behufs Veranlagung der Einkommens= und 
Ergänzungssteuer zu machenden Mitteilungen. Aufgehoben sind das G. 
1. 5. 51 nebst den Ergänzungsgesetzen 25. 5. 73, 2. 1. 74, 16. 6. 75 
und Art. III u. IV G. 12. 3. 77. — Das im Anschluß an das EinkSt G. 
ergangene G. 24. 6. 91, betr. Anderung des Wahlverfahrens ist in- 
zwischen wieder aufgehoben. 
I. Steuerpflicht (§8 1—16). 
Die beschränkte subjektive Steuerpflicht beruht auf Wohn- 
sitz, Aufenthalt (welche nach § 21 zugleich für den Ort der Veranlagung 
maßgebend sind), Staatsangehörigkeit und für Reichsangehörige auf den 
Regeln betr. die Beseitigung der Doppelbesteuerung (§ 1). « 
Einkommensteuerpflichtig sind danach: 
1. Die preuß. Staatsangehörigen einschl. derjenigen Reichs- und 
Staatsbeamten, welche im Reichsauslande ihren Dienstwohnsitz haben und 
dort zu entsprechenden direkten Staatssteuern nicht herangezogen werden. 
Ausgenommen sind (gemäß dem DoppelstG.) die, welche in einem 
anderen deutschen Bundesstaat oder in einem Schutzgebiete 
entweder ohne preuß. Wohnsitz wohnen oder sich aufhalten oder neben 
einem preuß. Wohnsitze ihren dienstlichen Wohnsitz haben. Auch erlischt, 
mit Ausnahme der erwähnten Reichs= und Staatsbeamten, die Steuer- 
pflicht durch mehr als zweijährigen dauernden Aufenthalt 
im Auslande ohne Wohnsitz in Preußen (§ 11); 
2. Angehörige anderer Bundesstaaten, die in Preußen ihren dienst- 
lichen Wohnsitz haben oder ohne Wohnsitz im Heimatsstaate in Preußen 
wohnen oder ohne Wohnsitz im Deutschen Reich in Preußen sich auf- 
halten (§ 12); 
3. Ausländer, die in Preußen einen Wohnsitz haben oder sich des 
Erwerbs wegen oder länger als ein Jahr aufhalten (§ 13, dazu Vertrag 
mit Osterreich 21. 6. 99, auch G. 18. 4. 00, (. oben); 
4—6. Wenn sie in Preußen domiziliert sind: Aktiengesellschaften, 
Kommanditgesellschaften auf Aktien und Berggewerkschaften, eingetragene 
Genossenschaften mit Geschäftsbetrieb nach außen; Konsumvereine; Gesell- 
schaften m. b. H., soweit nicht ihre Mitglieder öffentliche Korporationen 
oder ihre Einkünfte ausschließlich zu gemeinnützigen oder ähnlichen Zwecken 
zu verwenden sind. 
Unbeschränkt steuerpflichtig sind alle Personen, die gedachten 
Gesellschaften und Rechtspersönlichkeiten mit Einkommen aus den von
	        
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