Staatssteuern (Einkommensteuer). 381
der preuß. Staatskasse gezahlten Besoldungen, Pensionen, Wartegeldern,
aus preuß. Grundbesitz, preuß. Gewerbe- und Handelsanlagen oder sonstigen
gewerblichen Betriebsstätten (§ 2). Die Veranlagung erfolgt hier am
Sitz der Kasse bzw. am locus rei sitae bzw. dem Wohnort des etwa be-
stellten Vertreters (§ 21 Abs. 5). Wegen des Abzugs von Schulden-
zinsen bzgl. dieser Einkommensquellen (§ 8 II Nr. 1 G.) vgl. Art. 24
u. 25 AusfAnw.
Unbeschränkt befreit sind die Mitglieder des Königlichen Hauses,
des Hohenzollernschen Hauses und der 1866 depossedierten Häuser. Be-
schränkt befreit, d. h. nicht im Falle des § 2, sind die beglaubigten
Vertreter fremder Mächte und zum Bundesrat Bevollmächtigten nebst
ihren Beamten und in ihrem und in ihrer Beamten Dienst stehenden
Ausländern, sowie sonst nach staatlicher Ubereinkunft oder völkerrechtlich
reziproken Grundsätzen Befreite (§ 3). Die früher noch vorgesehene Be-
freiung von Familien-Häuptern und -Gliedern vormals unmittelbarer
Reichsstände ist durch G. 18. 7. 92 (GS. 210), betr. die Aufhebung
der Befreiung von ordentlichen Personalsteuern gegen Entschädigung, auf-
gehoben worden. Nach den Grundsätzen der objektiven, die Einkommen
von mehr als 900 M. (§ 4) umfassenden Steuerpflicht sind u. a. steuerfrei:
Einkünfte, welche nach reichsgesetzlicher Vorschrift nur in einem anderen
Bundesstaate besteuert werden dürfen; ferner das Einkommen der nicht
des Erwerbs wegen in Preußen wohnenden oder sich aufhaltenden Aus-
länder aus ausländischem Grundbesitz oder Gewerbebetrieb, selbst wenn
sie im übrigen gem. § 1 Nr. 3 steuerpflichtig sind; das Diensteinkommen
der Unteroffiziere und Gemeinen und aller Angehörigen eines in Kriegs-
formation befindlichen aktiven Truppenteils; Pensionserhöhungen und
Zulagen der Kriegsinvaliden sowie die mit Kriegsdekorationen verbundenen
Ehrensolde; der das persönliche pensionsberechtigte Gehalt übersteigende
Teil des Diensteinkommens der im Auslande dienstlich wohnenden Staats-
und Reichsbeamten und Offiziere (§ 5, vgl. auch § 70); wegen des Ein-
kommens aus G. m. b. H. s. § 71. — Das Bruttoeinkommen be-
schreibt S 6. Erbschaften, Schenkungen, Lebensversicherungssummen und
Verdienste aus nicht zu Spekulationszwecken unternommenen Verkäufen
u. ä. sind nicht steuerpflichtiges Einkommen, sondern vermehren das
Stammvermögen (§ 7), im Gegensatz zum Gewinn aus spekulativen
Unternehmungen (welcher für jedermann nach den Grundsätzen für das
Einkommen aus Handel und Gewerbe berechnet wird, § 13) und zu Er-
trägnissen des Kapitalvermögens (§ 11).
Abzugsfähige Ausgaben sind nach § 8 Abs. I Werbungs-
kosten, d. h. das zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung des Ertrags
Verwendete; dazu zählen z. B. solche indirekten Abgaben, welche den
Geschäftsunkosten zuzurechnen sind; die regelmäßigen jährlichen, nicht schon
auf Betriebsausgaben verrechneten Abschreibungen für Abnutzung; aber
nicht Aufwendungen zur Verbesserung und Vermehrung des Vermögens
sowie Haushaltungs= und Unterhaltungskosten der wirtschaftlich unselb-
ständigen Familienangehörigen; jedoch tritt für Gewährung gesetzlichen
Unterhalts an zwei oder mehr Kinder oder andere Familienangehörige
unter 14 Jahren bei Einkommen unter 6500 bezw. 9500 M. eine Er-