Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

Staatssteuern (Einkommensteuer). 381 
der preuß. Staatskasse gezahlten Besoldungen, Pensionen, Wartegeldern, 
aus preuß. Grundbesitz, preuß. Gewerbe- und Handelsanlagen oder sonstigen 
gewerblichen Betriebsstätten (§ 2). Die Veranlagung erfolgt hier am 
Sitz der Kasse bzw. am locus rei sitae bzw. dem Wohnort des etwa be- 
stellten Vertreters (§ 21 Abs. 5). Wegen des Abzugs von Schulden- 
zinsen bzgl. dieser Einkommensquellen (§ 8 II Nr. 1 G.) vgl. Art. 24 
u. 25 AusfAnw. 
Unbeschränkt befreit sind die Mitglieder des Königlichen Hauses, 
des Hohenzollernschen Hauses und der 1866 depossedierten Häuser. Be- 
schränkt befreit, d. h. nicht im Falle des § 2, sind die beglaubigten 
Vertreter fremder Mächte und zum Bundesrat Bevollmächtigten nebst 
ihren Beamten und in ihrem und in ihrer Beamten Dienst stehenden 
Ausländern, sowie sonst nach staatlicher Ubereinkunft oder völkerrechtlich 
reziproken Grundsätzen Befreite (§ 3). Die früher noch vorgesehene Be- 
freiung von Familien-Häuptern und -Gliedern vormals unmittelbarer 
Reichsstände ist durch G. 18. 7. 92 (GS. 210), betr. die Aufhebung 
der Befreiung von ordentlichen Personalsteuern gegen Entschädigung, auf- 
gehoben worden. Nach den Grundsätzen der objektiven, die Einkommen 
von mehr als 900 M. (§ 4) umfassenden Steuerpflicht sind u. a. steuerfrei: 
Einkünfte, welche nach reichsgesetzlicher Vorschrift nur in einem anderen 
Bundesstaate besteuert werden dürfen; ferner das Einkommen der nicht 
des Erwerbs wegen in Preußen wohnenden oder sich aufhaltenden Aus- 
länder aus ausländischem Grundbesitz oder Gewerbebetrieb, selbst wenn 
sie im übrigen gem. § 1 Nr. 3 steuerpflichtig sind; das Diensteinkommen 
der Unteroffiziere und Gemeinen und aller Angehörigen eines in Kriegs- 
formation befindlichen aktiven Truppenteils; Pensionserhöhungen und 
Zulagen der Kriegsinvaliden sowie die mit Kriegsdekorationen verbundenen 
Ehrensolde; der das persönliche pensionsberechtigte Gehalt übersteigende 
Teil des Diensteinkommens der im Auslande dienstlich wohnenden Staats- 
und Reichsbeamten und Offiziere (§ 5, vgl. auch § 70); wegen des Ein- 
kommens aus G. m. b. H. s. § 71. — Das Bruttoeinkommen be- 
schreibt S 6. Erbschaften, Schenkungen, Lebensversicherungssummen und 
Verdienste aus nicht zu Spekulationszwecken unternommenen Verkäufen 
u. ä. sind nicht steuerpflichtiges Einkommen, sondern vermehren das 
Stammvermögen (§ 7), im Gegensatz zum Gewinn aus spekulativen 
Unternehmungen (welcher für jedermann nach den Grundsätzen für das 
Einkommen aus Handel und Gewerbe berechnet wird, § 13) und zu Er- 
trägnissen des Kapitalvermögens (§ 11). 
Abzugsfähige Ausgaben sind nach § 8 Abs. I Werbungs- 
kosten, d. h. das zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung des Ertrags 
Verwendete; dazu zählen z. B. solche indirekten Abgaben, welche den 
Geschäftsunkosten zuzurechnen sind; die regelmäßigen jährlichen, nicht schon 
auf Betriebsausgaben verrechneten Abschreibungen für Abnutzung; aber 
nicht Aufwendungen zur Verbesserung und Vermehrung des Vermögens 
sowie Haushaltungs= und Unterhaltungskosten der wirtschaftlich unselb- 
ständigen Familienangehörigen; jedoch tritt für Gewährung gesetzlichen 
Unterhalts an zwei oder mehr Kinder oder andere Familienangehörige 
unter 14 Jahren bei Einkommen unter 6500 bezw. 9500 M. eine Er-
	        
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