384 Staatssteuern (Einkommensteuer).
12 500 Mk. um höchstens 3 Stufen herabgesetzt werden (§ 20). Bezüglich
Kinder unter 14 Jahren vgl. oben bei „Abzugsfähige Ausgaben“.
III. Veranlagung (§88 21—59).
1. Veranlagungsort ist in der Regel der Wohnsitz= oder
Aufenthaltsort des Steuerpflichtigen z. Z. der Aufnahme der Personen-
standsliste. Ist der Steuerpflichtige nach der Personenstandsaufnahme
jedoch vor der Veranlagung verzogen, so erfolgt die Veranlagung in der
Regel im neuen Wohnsitze (FME. 28. 7. 02, Art. 39 Nr. 1 AusfAnw.).
Hat der Steuerpflichtige im Fall eines mehrfachen Wohnsitzes von dem
ihm zustehenden Wahlrechte nicht Gebrauch gemacht, so gilt die Veranlagung
an dem Orte der höchsten Einschätzung. Vgl. auch oben bei 58 1 u. 2.
2. Die Vorbereitung der Veranlagung erfolgt durch den
Gemeinde-(Guts-) Vorstand mittels Aufnahme einer Nachweisung der
steuerpflichtigen Personen, Rechtspersönlichkeiten sowie Grundbesitzungen
und gewerblichen Unternehmungen des § 2 Unter Einziehung der nötigen
Nachrichten und Eintragung des mutmaßlichen Einkommens in die Ein-
kommensnachweisung. Arbeiter, Dienstboten und Gewerbegehilfen haben
den Haushaltungsvorständen, diese den Hausbesitzern, diese und (bei Ein-
kommen bis 3000 M.) auch die Arbeitgeber der Behörde die erforderliche
Auskunft zu erteilen (§§ 22—24).
3. Steuererklärungen. Jeder bereits mit mehr als 3000 M.
Veranlagte ist auf die öffentliche, jeder andere auf besondere Aufforderung
hin verpflichtet, binnen der gesetzten Frist, mindestens 2 Wochen, eine
Steuererklärung gemäß dem amtlichen Formular abzugeben, welche den
Gesamtbetrag des Einkommens getrennt nach den Quellen angibt, sowie
das außerhalb des Veranlagungsbezirks vorhandene Einkommen aus Grund-
besitz und Gewerbebetrieb, die beanspruchten Abzüge und das Einkommen
aus Ges. m. beschr. Haftg. (vgl. § 71), bei unbestimmtem Einkommen auch
die zur Schätzung erforderlichen Nachweise. Bei Nichtabgabe innerhalb
der vorgeschriebenen Frist ist ein Zuschlag von 5 %, bei zweiwöchentlicher
Nichtbeachtung einer nochmaligen Aufforderung von der Regierung ein
Zuschlag von 25 % zur veranlagten Steuer festzusetzen, wogegen nur die
Beschwerde an den Finanzminister zulässig ist (§§ 25—31). Die obige
Frist zur Einreichung der Steuererklärungen beträgt gleich allen Ausschluß-
erklärungen des Gesetzes für Abwesende 3 Wochen, für außerhalb des
Reiches Abwesende 6 Wochen und außerhalb Europas 6 Monate (§ 84).
4. Organe, Bezirke und Verfahren der Veranlagung.
Die Organe zerfallen in die Voreinschätzungskommissionen, in der Regel
mit der Einzelgemeinde als Voreinschätzungsbezirk unter Vorsitz des
Gemeindevorstandes, in die Veranlagungskommissionen mit dem Kreise
als Veranlagungsbezirk unter Vorsitz des Landrats oder eines Regierungs-
kommissars und in die Berufungskommissionen nach Regierungsbezirken
unter Vorsitz eines Kommissars des Finanzministers. Die Zahl der
Mitglieder in den Voreinschätzungskommissionen und der Veranlagungs-
kommission (vgl. Erl. d. Fin Min. 13. 4. 91) wird durch die Regierung),
1) In Berlin zuständig die Direktion für die Verwaltung der direkten Steuern (8 88).