388 Staatssteuern (Einkommensteuer).
verfolgung verjährt in 5 Jahren (Art. V G. 22. 5. 52, GS. 250 und
§ 2 Einf G. z. StrGB. 31. 5. 70). Berichtigung der falschen Angaben
vor Einleitung der Untersuchung und rechtzeitige Zahlung macht straffrei
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G 2 VIII. Kosten (§8 77, 78).
Die Kosten der Steuerveranlagung fallen der Staatskasse zur Last,
soweit dabei nicht den Gemeinden Geschäfte übertragen sind. Die Ver-
gütung für die Mitwirkung bei der Veranlagung ist aber durch § 16
Aufhebungs G. und die Vergütung für die Erhebung durch V. 22. 1. 94
aufgehoben; vgl. Art. 96 AusfAnw. 8§ 78 handelt von den Reise= und
Tagegeldern der Kommissionsmitglieder (ogl. V. 4. 7. 92, GS. 201) und
den Gebühren der Zeugen und Sachverständigen.
IX. Heranziehung zu Kommunalabgaben, sowie Regelung
des Wahlrechts (858 79—829.
Nötigenfalls werden die öffentlich nicht fortlaufend unterstützten
Steuerpflichtigen mit einem Einkommen von nicht mehr als 900 M.
behufs Heranziehung zu den nach dem Fuße der Staatseinkommensteuer
aufzubringenden bzw. zu verteilenden Abgaben der kommunalen und öffent-
lichen Verbände nach folgenden fingierten Normalsteuersätzen von der Vor-
einschätzungskommission veranlagt:
Bei einem Einkommen bis 420 M. zu 3K6 %% des steuerpflichtigen
Einkommens höchstens bts . . . 1,20 M.
von mehr als 420 M. bis 660 M. 2940 „
von 660 M. bis 900 M. ........... 4,00 »
(§79;vgl.§88 KAG).
Die Berufung gegen die unbeanstandete Veranlagung der Vor-
einschätzungskommission geht binnen 4 Wochen nach Ablauf der 14 tägigen
öffentlichen Auslegung der Steuerlisten an die Veranlagungskommission
oder gegen die, durch die Veranlagungskommission erfolgte Festsetzung.
des von ihrem Vorsitzenden beanstandeten Steuersatzes an die Berufungs-
kommission (§ 80).
Die Bestimmungen der Gemeindeverfassungs G., nach denen die Aus-
übung des Wahlrechts an die Entrichtung bestimmter Steuersätze geknüpft
ist oder geknüpft werden kann, bleiben unberührt (§ 5 G. 30. 6. 00,
GS. 185). Da der Beginn der Grenze des der Staatssteuer unter-
liegenden Einkommens gegenüber dem früheren Rechte heraufgerückt ist,
so tritt also nach obigem bei einem Einkommen von 660—900 M. an
Stelle des früheren Klassensteuersatzes von 6 Mk. die fingierte Veranlagung
zu 4 M. bzw. das genannte Einkommen (§ 82). Es werden aber die
hiernach in die Gemeindewählerlisten aufsgenommenen, zur Staatssteuer
nicht veranlagten (vgl. oben S. 277), ebenso wie die betr. Urwähler bei
den Wahlen zum Abgeordnetenhause, bei der Aufsummierung des Gesamt-
steuerbetrages des Dreiklassen Wahlsystems nur mit je 3 Mk. pro Wähler
in Ansatz gebracht (§ 1 G. 29. 6. 93, GS. 103, § 1 G. 30. 6. 00).
Wo die Veranlagung zu fingierten Steuersätzen nicht stattgefunden
hat, treten an deren Stelle die den betr. Steuerstufen entsprechenden Ein-