Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

Staatssteuern (Haufiersteuer, Ergänzungssteuer). 389 
kommensbezüge (§ 81). In denjenigen Landesteilen, in welchen die Wahl- 
berechtigung an einen 6 M. übersteigenden ortsstatutarischen Steuersatz 
gebunden war, tritt an seine Stelle der Satz von 6 M.; auch kann, 
wo solche Ortsstatuten zulässig sind, das Wahlrecht von einem niedrigeren 
Steuersatze bzw. einem Einkommen bis 900 M. abhängig gemacht werden 
(6 82; s. G. 30. 6. 00 § 5). 
X Schlußbestimmungen (§885 83—88). 
Bezügl. § 83 ogl. die Anmerkungen; § 84 s. III Nr. 3. 
Veranlagte und zur Hebung gestellte Steuern und Nachsteuern ver- 
jähren in 4 Jahren vom Ablauf des betr. Steuerjahres (§ 87 in Ver- 
bindung mit § 8 G. 18. 6. 40, GS. 140 und dazu ABGB. Art. 9). 
Die Verbindlichkeit zur Nachzahlung hinterzogener Steuern verjährt in 
10 Jahren und gegen die Erben auf Höhe des Erbteils in 5 Jahren 
(§ 73). Bei irrtümlichen Ubergehungen, irrtümlichem Freilassen und zu 
niedriger Veranlagung ist der entgangene Betrag für 3 Steuerjahre rück- 
wärts vom Jahre der Feststellung zu entrichten, auch von den Erben bis 
zur Höhe des Erbteils (§ 85). 
B. Die Haasiersteuer ist Staatssteuer geblieben (KA#. § 28 
Abs. 4; vgl. darüber oben S. 305). 
C. Ergänzungssteuergesetz 14. 7. 93 (GS. 134) (s. g. Ver- 
mögens St G.) nebst Ausf Anw. 6. 7. 00, abgeänd. G. 19. 6. 06, GS. 241, 
und in neuer Fassung veröffentlicht GS. 259, AusfAnw. 26. 7. 06; § 11, 
Abs. 1 G. abg. durch G. 26. 5. 09 (GS. 349; Anl. 5 Art. II zum 
Besoldungs G.) mit Wirkung für 1911 (Art. III das.). 
Die Vermögenssteuer soll die Mängel der Einkommensteuer ergänzen, 
indem sie das auf Vermögensbesitz beruhende, fundierte Einkommen 
stärker heranzieht und auch da trifft, wo es von der Einkommensteuer 
nicht angemessen erfaßt wird. Bei der Aufbringung öffentlicher Lasten nach 
dem Maßstabe direkter Staatssteuern kommt sie nicht in Ansatz (§ 51). 
Die Ergänzungssteuer erstreckt sich nur auf physische Personen (§ 2). 
Abzüglich der dinglichen und persönlichen Kapital= (nicht Haus- 
haltungs-) Schulden und des Kapitalwertes der vom Steuerpflichtigen 
dauernd zu entrichtenden periodischen, geldwerten Leistungen aus gegen- 
seitigen Verträgen oder solcher aus letztwilligen Verfügungen, Fidei- 
kommissen oder Hausgesetzen (soweit alle diese nicht zu Vermögensteilen 
in Beziehung stehen, welche gem. § 4 II G. außer Betracht bleiben) umfaßt 
das steuerbare Vermögen: in Preußen belegene Grundstücke nebst 
„Zubehör (land= und forstwirtschaftliche werden nach dem Ertragswert, dem 
25 fachen des ordnungsmäßigen Reinertrages eingeschätzt, § 11); das inner- 
halb Preußens der Land= oder Forstwirtschaft, dem Bergbau oder einem 
stehenden Gewerbe dienende Anlage= und Betriebskapital; ferner über- 
haupt Bergwerkseigentum, Nießbrauchs= und andere geldwerte Rechte 
und Gerechtigkeiten, sowie das sonstige Kapitalvermögen, einschließlich der 
periodischen geldwerten Hebungen des Steuerpflichtigen; als solche gelten 
jedoch nicht: Pensionen, Bezüge aus Witwen= und Waisenkassen, Ansprüche 
aus einer Kranken-, Unfall= oder der gesetzlichen Invaliditätsversicherung 
und früheren Hausstandsangehörigen oder Dienstpersonal gezahlte oder
	        
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