Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

390 Staatssteuern (Ergänzungssteuer). 
vermachte Renten. Möbel, Hausrat und andere bewegliche körperliche 
Sachen gehören nur als Zubehör eines Grundstücks oder als Bestandteile 
eines Anlage= oder Betriebskapitals zum steuerbaren Vermögen (88§8 8, 
4, 7c). Behufs der Veranlagung werden zugerechnet: der Erbanteil an 
einem ungeteilten Nachlaß, der Anteil des Teilhabers einer nicht nach 
§5 1 Ziff. 4—6 Einkommensteuer G. (s. oben S. 380 f.) steuerpflichtigen 
Erwerbsgesellschaft an den Anlage= und Betriebskapitalswerten, das Ver- 
mögen der nach § 10 Einkommensteuer G. nicht selbständig zu veranlagenden 
Ehefrau und das Vermögen von Angehörigen, an dem der Haushaltungs- 
vorstand die Nutznießung hat. (Sie haften hinsichtlich des auf ihr Ver- 
mögen entfallenden Steueranteiles mit dem Veranlagten solidarisch, § 43.) 
Der Fideikommißbesitz wird als Eigentum veranlagt (8 5). 
Steuerpflichtig sind erstens die im § 1 Einkommensteuer G. zu 
Ziff. 1—3 (s. oben S. 380) bezeichneten Personen nach dem Gesamtwerte 
ihres steuerbaren Vermögens; zweitens ohne Rücksicht auf Staatsan- 
gehörigkeit, Wohnsitz und Aufenthalt, alle physischen Personen nach dem 
Werte ihres Preußischen Grundbesitzes und ihres dem Betriebe der Land- 
und Forstwirtschaft, des Bergbaues oder eines stehenden Gewerbes in 
Preußen dienenden Anlage= oder Betriebskapitals (§ 2). Im zweiten 
Falle sind auch die beglaubigten Vertreter fremder Mächte und die zum 
Bundesrat Bevollmächtigten nebst ihren Beamten und den in ihrem und 
ihrer Beamten Diensten stehenden Ausländern, sowie nach staatlicher Uber- 
einkunft und völkerrechtlichen Grundsätzen sonst Befreite steuerpflichtig, 
und sie sind überhaupt auch sonst nicht befreit, wenn in den betreffenden 
Staaten Gegenseitigkeit nicht gewährt wird. Unbeschränkt befreit sind die 
Mitglieder des Preußischen und des vormals hannöverschen Königshauses 
und des hohenzollernschen und der 1866 depossedierten Fürstenhäuser 
(§ 3). Gar nicht herangezogen werden Personen mit einem steuerbaren 
Vermögen von nicht mehr als 6000 M.; Personen mit einem Vermögen 
von nicht mehr als 20 000 M. dann nicht, wenn ihr nach dem Ein- 
kommensteuer G. zu berechnendes Jahreseinkommen 900 M. nicht über- 
steigt; das gleiche Vermögen bleibt bei einem Jahreseinkommen von nicht 
mehr als 1200 M. frei für Erwerbsunfähige, vaterlose minderzährige 
Waisen und weibliche Personen, die minderjährige Angehörige zu unter- 
halten haben (§ 17). Der Berechnung und Schätzung des steuerbaren 
Vermögens wird in der Regel der Bestand und gemeine Wert zur Zeit 
der Veranlagung zugrunde gelegt. Aus den Einzelvorschriften der § 9 
bis 16 sei hervorgehoben: Wertpapiere kommen nach dem Börsenkurse in 
Deutschland, event. nach dem Verkaufswerte, und noch nicht fällige Ansprüche 
auf Lebens-, Kapital- und Rentenversicherungen mit ⅜ der eingezahlten 
Prämien bzw. Kapitalbeiträge oder mit dem Rückkaufswerte in Anrechnung. 
Unbeitreibliche Forderungen bleiben außer Ansatz. Bei immerwährenden 
Nutzungen und Leistungen wird das 25 fache des einjährigen Betrages 
angenommen. Im übrigen sind für die Veranlagung der Nutzungen und 
Leistungen bestimmte Maßstäbe aufgestellt, §8§ 13, 15. 
Steuersätze. Die Steuerstufen sind von über 6000 bis 24 000 M. 
Vermögen durch je 2, von über 24 000 bis 60 000 M. durch je 4, von 
über 60 000 bis 200 000 M. durch je 10 und von mehr als 200 000 M.
	        
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