Staatssteuern (Ergänzungssteuer). 391
Vermögen ab durch je 20 Tausende gebildet und der Steuerfuß beträgt
½ vom untersten Tausend jeder Stufe, also bei 6001 und noch
8000 M. Vermögen — 3 M. und bei 24001 und noch 28000 M.
— 12 M. (§ 18).
Eine Veränderung dieser Sätze setzt, von den Ausnahmebestimmungen
des § 49 abgesehen, eine Anderung der Einkommensteuersätze voraus
(§ 50). Gemäß dem Vorbehalt im § 49 ist bis auf weiteres durch V.
25. 6. 95 (GS. 265) eine Erhöhung um 5,2 Pf. für jede M. erfolgt;
gem. § 8 Besoldungs G. 26. 5. 09 (GS. 185) wird vorläusig ein Zu-
schlag von 25% entsprechend dem der Einkommensteuer erhoben.
Übersteigt das Vermögen eines zur Einkommensteuer nicht
Veranlagten 32000 M. nicht, so beträgt die Ergänzungssteuer
höchstens 3 M., und für Personen, die mit gleichem Vermögen in den
4 untersten Stufen der Einkommensteuer veranlagt sind, muß sie mindestens
um 2 M. unter der Einkommensteuer bleiben. Wenn bei einem Ver-
mögen bis zu 52000 M. auf Grund des § 20 Einkommensteuer G. Er-
mäßigung gewährt wird, so kann auch die Vermögenssteuer bis um
2 Stufen ermäßigt werden (8§ 19).
Die Veranlagungsperiode umfaßt 3 Jahre (§ 38). In der Regel
tritt eine Veränderung in den Steuerrollen innerhalb der Veranlagungs=
periode nur ein bei der Neubegründung oder dem Erlöschen einer Steuer-
pflicht; eine anderweite Veranlagung erfolgt nur, wenn das Vermögen-
durch Erb= oder Fideikommißanfall, durch Vermächtnis, Abteilungs= oder
Überlassungsvertrag zwischen Eltern und Kindern, Schenkung oder Ver-
heiratung vermehrt, bzw. infolge Wegfallens eines Vermögenteils der
Gesamtwert des steuerbaren Vermögens um mehr als ¼ vermindert oder
der wegfallende Teil anderweit zur Ergänzungssteuer veranlagt worden
ist (§§ 38—41). Der Steuerpflichtige wird für absichtlich unrichtige oder
unvollständige Angaben über das Vermögen mit dem 10—25 fachen Betrage
der hinterzogenen Jahressteuer, mindestens mit einer Buße von 100 M. und,
wenn die Absicht der Hinterziehung fehlt, für verkürzende, unrichtige Angaben
mit 20—100 M. bestraft. Berichtigung der falschen Angaben vor Ein-
leitung der Untersuchung und rechtzeitige Zahlung machen straffrei (§ 44).
Die Ergänzungssteuer wird mit der Einkommensteuer zugleich gemäß
§§ 67—569 Einkommensteuer G. erhoben (§ 43). Die Veranlagung erfolgt
auf Grund der Personenstandsaufnahme gleichzeitig mit der Veranlagung
zur Einkommensteuer durch die Veranlagungskommission, deren Vorsitzender
die Steuerlisten führt, den Steuersatz vorschlägt und zugleich dem für jeden
Veranlagungsbezirk zu bildenden und außer ihm aus mindestens 2 er-
nannten und 2 von der Veranlagungskommission abgeordneten Mitgliedern
bestehenden Schätzungsausschuß angehört. Der Schätzungsausschuß erhält
Kenntnis von den durch den Vorsitzenden der Veranlagungskommission
gesammelten Nachrichten, hat die erforderlichen Wertermittelungen vor-
zunehmen und die Vermögenswerte zu begutachten (§§ 20 f.; die Vor-
schriften der §§ 56—59 Einkommenstener G. über die Geschäftsordnung
der Kommissionen und des § 50 ebenda (Oberaufsicht des Finanzministers!)
finden auch hier Anwendung, § 47). Die Steuerpflichtigen sind berechtigt,