Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

392 Staatssteuern (Preuß. Stempelsteuer). 
ihr Vermögen anzuzeigen. Die Veranlagungskommission ist an diese An- 
zeigen nicht gebunden, wenn der Pflichtige sich auf Beanstandungen nicht 
erklärt (§§& 26, 30). Gegen das Ergebnis der Veranlagung steht sowohl 
dem Steuerpflichtigen wie dem Vorsitzenden bei keiner oder einer Ver- 
anlagung nach einem Einkommen von nicht mehr als 3000 M. Einspruch 
an die Veranlagungskommission, gegen deren Entscheid Berufung an die Be- 
rufungskommission und gegen deren Bescheid dem Steuerpflichtigen bei einer 
Festsetzung von mehr als 100 000 M. Vermögen die Beschwerde an das 
OVG. zu; bei einer Veranlagung nach einem Einkommen von mehr als 
3000 M. sofort die Berufung an die Berufungskommission und gegen deren 
Bescheid beiden die Beschwerde an das OVG. Berufung gegen die Ein- 
kommensteuerveranlagung kann damit verbunden werden (§§5 33—37). 
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand s. § 48. Das Verfahren bei den 
Steuerermäßigungen und Abgangsstellungen richtet sich nach § 65 Ein- 
kommensteuer G. (§ 42). Auf die Einziehung, Festsetzung und Verjährung 
hinterzogener Ergänzungssteuern findet § 73 Einkommensteuer G. An- 
wendung (§ 45). Es sind ferner sinngemäß für anwendbar erklärt: die 
§§ 66 Abs. 1 und 2, 74 Abs. 2 Einkommensteuer G. hinsichtlich der An- 
und Abmeldung der Steuerpflichtigen und Bestrafung der Unterlassung; 
§ 75 ebendas, betr. die Bestrafung der Verletzung der Geheimhaltungs- 
pflicht; § 76 ebenda, betr. Strafumwandlung und Strafverfahren und 
die §§ 84, 85 und 87 ebenda, betr. Ausschlußfristen für Abwesende, 
Nachbesteuerung und Verjährung, wobei der Steuererklärung die Ver- 
mögensanzeige, dem Einkommen das steuerbare Vermögen gleichstehen 
47). 
  
III. Stempelsteuern. 
Auf das Reich sind neben den indirekten Steuern (Zölle, Verbrauchs- 
abgaben) auch mehrere Stempelabgaben übergegangen. Für die bei Preußen 
verbliebenen ist die Gesetzgebung jetzt übersichtlicher gestaltet. 
A. Preußische Stempelsteuern. 
1. Das Stempelsteuergesetz 31. 7. 95 (GS. 413); abg. G. 
26. 6. 09 (GS. 495); neue Fassung Bek. 30. 6. 09 (GS. 535). 
Zum G. 09: MV. 10. 7., 14. 7., 9. 8. o9 (AbggBl. 2899, 268, 
301); AusfBest. 16. 8. 10 (Abg ZBl. Beil. z. 20. Stck.). Weg. gerichtl. 
Stempels allg. Verf. 28. 7. 10 (JMhl. 299). — Neue Verwaltungs- 
ordnung: Allerh. Erl. 15. 1. 08 (GS. 66; dazu Gesch. Anw. f. d. Ober- 
zolldirektionen 31. 7. 08, Abg Bl. 348, u. Beil. 3 d. AusfBest. 16. 8. 10); 
Allerh. E. 15. 1. 08 u. M. 1. 4. 08 (Abg ZBl. 182) betr. die Amts- 
bezeichnungen. 
Abgesehen vom Stempel G. 7. 3. 22 nebst den im § 85 des neuen 
G. aufgeführten Kab O. seien als aufgehobene Spezialvorschriften hier noch 
angeführt: § 10 des Abänd G. zur HypothO. 24. 5. 53; G. 25. 5. 57 
betr. Revision der Aktienges.; §§ 11 und 12 G. 24. 5. 61 betr. 
Erweiterung des Rechtsweges; G. 22. 7. 61 betr. Nbertragsverträge 
zwischen Aszendenten und Deszendenten; § 2 G. 21. 3. 82 betr. Gerichts- 
kosten und Gerichtsvollziehergebühren; die Abänd G. 26. 3. 73 und
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.