392 Staatssteuern (Preuß. Stempelsteuer).
ihr Vermögen anzuzeigen. Die Veranlagungskommission ist an diese An-
zeigen nicht gebunden, wenn der Pflichtige sich auf Beanstandungen nicht
erklärt (§§& 26, 30). Gegen das Ergebnis der Veranlagung steht sowohl
dem Steuerpflichtigen wie dem Vorsitzenden bei keiner oder einer Ver-
anlagung nach einem Einkommen von nicht mehr als 3000 M. Einspruch
an die Veranlagungskommission, gegen deren Entscheid Berufung an die Be-
rufungskommission und gegen deren Bescheid dem Steuerpflichtigen bei einer
Festsetzung von mehr als 100 000 M. Vermögen die Beschwerde an das
OVG. zu; bei einer Veranlagung nach einem Einkommen von mehr als
3000 M. sofort die Berufung an die Berufungskommission und gegen deren
Bescheid beiden die Beschwerde an das OVG. Berufung gegen die Ein-
kommensteuerveranlagung kann damit verbunden werden (§§5 33—37).
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand s. § 48. Das Verfahren bei den
Steuerermäßigungen und Abgangsstellungen richtet sich nach § 65 Ein-
kommensteuer G. (§ 42). Auf die Einziehung, Festsetzung und Verjährung
hinterzogener Ergänzungssteuern findet § 73 Einkommensteuer G. An-
wendung (§ 45). Es sind ferner sinngemäß für anwendbar erklärt: die
§§ 66 Abs. 1 und 2, 74 Abs. 2 Einkommensteuer G. hinsichtlich der An-
und Abmeldung der Steuerpflichtigen und Bestrafung der Unterlassung;
§ 75 ebendas, betr. die Bestrafung der Verletzung der Geheimhaltungs-
pflicht; § 76 ebenda, betr. Strafumwandlung und Strafverfahren und
die §§ 84, 85 und 87 ebenda, betr. Ausschlußfristen für Abwesende,
Nachbesteuerung und Verjährung, wobei der Steuererklärung die Ver-
mögensanzeige, dem Einkommen das steuerbare Vermögen gleichstehen
47).
III. Stempelsteuern.
Auf das Reich sind neben den indirekten Steuern (Zölle, Verbrauchs-
abgaben) auch mehrere Stempelabgaben übergegangen. Für die bei Preußen
verbliebenen ist die Gesetzgebung jetzt übersichtlicher gestaltet.
A. Preußische Stempelsteuern.
1. Das Stempelsteuergesetz 31. 7. 95 (GS. 413); abg. G.
26. 6. 09 (GS. 495); neue Fassung Bek. 30. 6. 09 (GS. 535).
Zum G. 09: MV. 10. 7., 14. 7., 9. 8. o9 (AbggBl. 2899, 268,
301); AusfBest. 16. 8. 10 (Abg ZBl. Beil. z. 20. Stck.). Weg. gerichtl.
Stempels allg. Verf. 28. 7. 10 (JMhl. 299). — Neue Verwaltungs-
ordnung: Allerh. Erl. 15. 1. 08 (GS. 66; dazu Gesch. Anw. f. d. Ober-
zolldirektionen 31. 7. 08, Abg Bl. 348, u. Beil. 3 d. AusfBest. 16. 8. 10);
Allerh. E. 15. 1. 08 u. M. 1. 4. 08 (Abg ZBl. 182) betr. die Amts-
bezeichnungen.
Abgesehen vom Stempel G. 7. 3. 22 nebst den im § 85 des neuen
G. aufgeführten Kab O. seien als aufgehobene Spezialvorschriften hier noch
angeführt: § 10 des Abänd G. zur HypothO. 24. 5. 53; G. 25. 5. 57
betr. Revision der Aktienges.; §§ 11 und 12 G. 24. 5. 61 betr.
Erweiterung des Rechtsweges; G. 22. 7. 61 betr. Nbertragsverträge
zwischen Aszendenten und Deszendenten; § 2 G. 21. 3. 82 betr. Gerichts-
kosten und Gerichtsvollziehergebühren; die Abänd G. 26. 3. 73 und