Staatssteuern (Preuß. Stempelsteuer). 393
19. 5. 89; G. 6. 6. 84 betr. Kauf- und Lieferungsgeschäfte im kauf-
männischen Verkehr und Werkverdingungsverträge; § 9 Abs. 1 G. 15. 7. 90
betr. Notariat und Beglaubigungen; die §§ 2—4 und 46 des Erbschafts-
stempelsteuer G. 30. 5. 73/19. 5. 91 und G. betr. die Gleichstellung der
Notare 28. 5. 94. — Nur soweit sie sich auf Stempelsteuern beziehen,
sind aufgehoben: G. 2. 3. 67 betr. die den gemeinnützigen Aktienbau-
gesellschaften bewilligte Sportel= und Stempelfreiheit; § 35 Hinterl .
14. 3. 79; §§ 40 und 41 SchiedmannsO. 29. 3. 79; § 3 G. betr. die
Gerichtskosten bei Zwangsversteigerungen usw. 18. 7. 83. — Die Be-
stimmungen des Preuß. Gerichtskostenh= über das Stempelwesen bleiben
unberührt, soweit nicht ME. 28. 7. 10 (IMl. 299) Abweichendes be-
stimmt (vgl. z. B. §§ 4, 5 das.).
Die Stempelsteuer trift alle, unterschriftlich oder durch mechanische
Herstellung des Namens vollzogenen, im Stempeltarif aufgeführten, in
materieller und formeller Beziehung verbindlichen Urkunden, sowie die in
der Tarifstelle 48 I erwähnten mündlichen Pacht= und Mietverträge.
Kommt ein Geschäft durch Briefwechsel oder sonstige schriftliche Mit-
teilungen zustande, so wird ein Stempel nur erhoben, wenn nach der
Verkehrssitte ein förmlicher schriftlicher Vertrag abgeschlossen zu werden
pflegt und dieser Vertrag durch den Schriftwechsel ersetzt werden sollte
(§8§ 1, 3). Der Stempelsteuer unterliegen auch im Auslande errichtete
Urkunden, welche im Inlande befindliche Gegenstände betreffen oder hier
zu erfüllen sind (§ 2; wegen Prozeßvollmachten s. KGerBeschl. JMl.
98, 7; aber Rer. Zivils. 54, 426, vgl. 60, 342). Auch die urkund-
liche Erwähnung eines Geschäfts, in der Absicht, es zu beurkunden, ist
stempelpflichtig (§ 3). Soweit der Tarif nicht abweichende Bestimmungen
enthält, beträgt die Stempelabgabe mindestens 0,50 M. und steigt in
Abstufungen von je 0,50 M. (§ 11).
A. Sachliche Befreiungen (§ 4).
Sachlich befreit sind in der Regel Urkunden, deren schätzbarer Gegen-
standswert 150 M. nicht übersteigt (bei Vollmachten, welche darüber
nichts besagen, kann dies nachgewiesen werden); ferner Urkunden, welche
lediglich wegen Leistungen an den Reichs= oder Preußischen Fiskus infolge
allgemeiner Vorschriften aufgenommen werden müssen; auf die Heeres-
ergänzung und Befreiung vom Dienste und von Ubungen bezügliche amt-
liche Urkunden (MV. 13. 12. 96, Abg.ZBl. 97, 10; ME. 13. 1. 97,
Ml. 25); von den Auseinandersetzungsbehörden oder auf deren Ver-
anlassung von anderen Behörden ausgestellte Urkunden; Urkunden,
welche Enteignungen betreffen; hierher gehören auch Abtretungen in-
folge des Baufluchtlinien G. (KGer. JMl. 94, 329 und Rer. 69, 68);
wegen Urkunden, welche das Umlegungsverfahren betreffen, ogl. G.
12. 8. 05, GS. 395, § 17; Katasterauszüge, Schiedsamtsverfügungen
und Verhandlungen, soweit nicht in Vergleichen ein Rechtsgeschäft, das
nicht in stempelpflichtiger Form zustande gekommen ist, anerkannt wird;
endlich Urkunden, deren Gegenständen durch Gesetze oder landesherrliche
Privilegien Stempelfreiheit bewilligt ist (meistens in den Tarif auf-
Lenommen; hier sei nur hingewiesen auf die Stempelfreiheit nach § 115