Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

Staatssteuern (Preuß. Stempelsteuer). 393 
19. 5. 89; G. 6. 6. 84 betr. Kauf- und Lieferungsgeschäfte im kauf- 
männischen Verkehr und Werkverdingungsverträge; § 9 Abs. 1 G. 15. 7. 90 
betr. Notariat und Beglaubigungen; die §§ 2—4 und 46 des Erbschafts- 
stempelsteuer G. 30. 5. 73/19. 5. 91 und G. betr. die Gleichstellung der 
Notare 28. 5. 94. — Nur soweit sie sich auf Stempelsteuern beziehen, 
sind aufgehoben: G. 2. 3. 67 betr. die den gemeinnützigen Aktienbau- 
gesellschaften bewilligte Sportel= und Stempelfreiheit; § 35 Hinterl . 
14. 3. 79; §§ 40 und 41 SchiedmannsO. 29. 3. 79; § 3 G. betr. die 
Gerichtskosten bei Zwangsversteigerungen usw. 18. 7. 83. — Die Be- 
stimmungen des Preuß. Gerichtskostenh= über das Stempelwesen bleiben 
unberührt, soweit nicht ME. 28. 7. 10 (IMl. 299) Abweichendes be- 
stimmt (vgl. z. B. §§ 4, 5 das.). 
Die Stempelsteuer trift alle, unterschriftlich oder durch mechanische 
Herstellung des Namens vollzogenen, im Stempeltarif aufgeführten, in 
materieller und formeller Beziehung verbindlichen Urkunden, sowie die in 
der Tarifstelle 48 I erwähnten mündlichen Pacht= und Mietverträge. 
Kommt ein Geschäft durch Briefwechsel oder sonstige schriftliche Mit- 
teilungen zustande, so wird ein Stempel nur erhoben, wenn nach der 
Verkehrssitte ein förmlicher schriftlicher Vertrag abgeschlossen zu werden 
pflegt und dieser Vertrag durch den Schriftwechsel ersetzt werden sollte 
(§8§ 1, 3). Der Stempelsteuer unterliegen auch im Auslande errichtete 
Urkunden, welche im Inlande befindliche Gegenstände betreffen oder hier 
zu erfüllen sind (§ 2; wegen Prozeßvollmachten s. KGerBeschl. JMl. 
98, 7; aber Rer. Zivils. 54, 426, vgl. 60, 342). Auch die urkund- 
liche Erwähnung eines Geschäfts, in der Absicht, es zu beurkunden, ist 
stempelpflichtig (§ 3). Soweit der Tarif nicht abweichende Bestimmungen 
enthält, beträgt die Stempelabgabe mindestens 0,50 M. und steigt in 
Abstufungen von je 0,50 M. (§ 11). 
A. Sachliche Befreiungen (§ 4). 
Sachlich befreit sind in der Regel Urkunden, deren schätzbarer Gegen- 
standswert 150 M. nicht übersteigt (bei Vollmachten, welche darüber 
nichts besagen, kann dies nachgewiesen werden); ferner Urkunden, welche 
lediglich wegen Leistungen an den Reichs= oder Preußischen Fiskus infolge 
allgemeiner Vorschriften aufgenommen werden müssen; auf die Heeres- 
ergänzung und Befreiung vom Dienste und von Ubungen bezügliche amt- 
liche Urkunden (MV. 13. 12. 96, Abg.ZBl. 97, 10; ME. 13. 1. 97, 
Ml. 25); von den Auseinandersetzungsbehörden oder auf deren Ver- 
anlassung von anderen Behörden ausgestellte Urkunden; Urkunden, 
welche Enteignungen betreffen; hierher gehören auch Abtretungen in- 
folge des Baufluchtlinien G. (KGer. JMl. 94, 329 und Rer. 69, 68); 
wegen Urkunden, welche das Umlegungsverfahren betreffen, ogl. G. 
12. 8. 05, GS. 395, § 17; Katasterauszüge, Schiedsamtsverfügungen 
und Verhandlungen, soweit nicht in Vergleichen ein Rechtsgeschäft, das 
nicht in stempelpflichtiger Form zustande gekommen ist, anerkannt wird; 
endlich Urkunden, deren Gegenständen durch Gesetze oder landesherrliche 
Privilegien Stempelfreiheit bewilligt ist (meistens in den Tarif auf- 
Lenommen; hier sei nur hingewiesen auf die Stempelfreiheit nach § 115
	        
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