394 Staatssteuern (Preuß. Stempelsteuer).
8PO.; ferner im Verwaltungsstreitverfahren nach § 102 LVG., s. jedoch
über die Verwendung des Vollmachtsstempels im Verwaltungsstreitverfahren
ME. 26. 6. 96, MBl. 116 und ME. 30. 5. 04, MBl. 142); vgl. ferner
die fraglichen Bestimmungen der Arbeiterversicherungsgesetze.
B. Persönliche Befreiungen (§ 5).
Es sind befreit: a) der König, die Königin und die königlichen
Witwen; b) der Reichs= und der Preußische Fiskus und alle für ihre
Rechnung verwalteten oder solchen gleichgestellten Anstalten und Kassen
(3. B. Seehandlungssozietät, die in die staatliche Verwaltung übergegangenen
Eisenbahnunternehmungen, die Elementarlehrer-, Witwen= und Waisenkassen;
Jc) deutsche Kirchen und Religionsgesellschaften mit den Rechten einer jur.
Person; d) öffentliche Armen-, Kranken-, Arbeits= und Besserungsanstalten,
öffentliche Waisenhäuser, vom Staat genehmigte Hospitäler, Versorgungs-
anstalten und Vereine für die Kleinkinderbewahranstalten sowie als milde
ausdrücklich anerkannte Stiftungen (hierzu allg. Vfg. 28. 7. 10, § 5 Abs. 2,
JMBl. 299); e) öffentliche Schulen (auch z. B. Prov. Hebammenlehranst.
ME. 11. 11. 02, MMBl. 03, 24; vgl. im übrigen RGer. 71, 137)
und Universitäten (wegen der Hospitanten ME. 5. 11. 03, MMl. 399)
f) Gemeinden und Verbände von solchen, in Armen-, Schul= und Kirchen-
angelegenheiten; g) gemeinnützige Baugesellschaften, welche statutengemäß
die Dividende auf höchstens 4% beschränken und für den Fall der Auf-
lösung den den Nennwert der Anteile übersteigenden Rest des Gesellschafts-
vermögens gemeinnützigen Zwecken widmen (allg. Vfg. 28. 7. 10 § 5,
Abs. 3; h) die außerdem gewissen Personen, Behörden, Gesellschaften,
Anstalten, Stiftungen, Vereinen usw. durch Gesetze und Privilegien be-
willigten Steuerbefreiungen bleiben in Kraft 1). Beim Vorhandensein der
Reziprozität können auch auswärtige Staatsoberhäupter, fiskalische Kassen,
Stiftungen usw. von der Stempelsteuer befreit werden. Bei zweiseitigen
Verträgen stempelpflichtiger mit befreiten Personen muß für den Vertrag
die Hälfte des Stempels und für die Nebenausfertigungen (§ 9) außerdem
der vorgeschriebene Stempel entrichtet werden (§ 449 BG#B ist ohne Ein-
fluß, ME. 29. 7. 05, MBl. 138); bei Lieferungen an die zu b Befreiten
trägt der Lieferungsunternehmer den vollen Stempelbetrag; ogl. ME.
11. 1. 06 (EuWl. 11).
C. Wertermittelung und Versteuerung der Urkunden
im allgemeinen.
Es wird der gemeine Wert zur Zeit der Beurkundung des Geschäfts
ermittelt (§ 6). Die Steuerpflichtigen können durch vorher angedrohte
Ordnungsstrafen, insgesamt bis 60 M., zur Erteilung der erforderten
Auskunft angehalten werden. Ziehen die Behörden Sachverständige zu,
so treffen die Steuerpflichtigen die Kosten des Ermittelungsverfahrens,
wenn der ermittelte Wert den von ihnen angegebenen um mindestens 10%
1) In Berlin gehören beispielsweise hierher die Rettungsinstitute und Gesindebelohnungs= und
Unterstützungsanstalten.