Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

394 Staatssteuern (Preuß. Stempelsteuer). 
8PO.; ferner im Verwaltungsstreitverfahren nach § 102 LVG., s. jedoch 
über die Verwendung des Vollmachtsstempels im Verwaltungsstreitverfahren 
ME. 26. 6. 96, MBl. 116 und ME. 30. 5. 04, MBl. 142); vgl. ferner 
die fraglichen Bestimmungen der Arbeiterversicherungsgesetze. 
B. Persönliche Befreiungen (§ 5). 
Es sind befreit: a) der König, die Königin und die königlichen 
Witwen; b) der Reichs= und der Preußische Fiskus und alle für ihre 
Rechnung verwalteten oder solchen gleichgestellten Anstalten und Kassen 
(3. B. Seehandlungssozietät, die in die staatliche Verwaltung übergegangenen 
Eisenbahnunternehmungen, die Elementarlehrer-, Witwen= und Waisenkassen; 
Jc) deutsche Kirchen und Religionsgesellschaften mit den Rechten einer jur. 
Person; d) öffentliche Armen-, Kranken-, Arbeits= und Besserungsanstalten, 
öffentliche Waisenhäuser, vom Staat genehmigte Hospitäler, Versorgungs- 
anstalten und Vereine für die Kleinkinderbewahranstalten sowie als milde 
ausdrücklich anerkannte Stiftungen (hierzu allg. Vfg. 28. 7. 10, § 5 Abs. 2, 
JMBl. 299); e) öffentliche Schulen (auch z. B. Prov. Hebammenlehranst. 
ME. 11. 11. 02, MMBl. 03, 24; vgl. im übrigen RGer. 71, 137) 
und Universitäten (wegen der Hospitanten ME. 5. 11. 03, MMl. 399) 
f) Gemeinden und Verbände von solchen, in Armen-, Schul= und Kirchen- 
angelegenheiten; g) gemeinnützige Baugesellschaften, welche statutengemäß 
die Dividende auf höchstens 4% beschränken und für den Fall der Auf- 
lösung den den Nennwert der Anteile übersteigenden Rest des Gesellschafts- 
vermögens gemeinnützigen Zwecken widmen (allg. Vfg. 28. 7. 10 § 5, 
Abs. 3; h) die außerdem gewissen Personen, Behörden, Gesellschaften, 
Anstalten, Stiftungen, Vereinen usw. durch Gesetze und Privilegien be- 
willigten Steuerbefreiungen bleiben in Kraft 1). Beim Vorhandensein der 
Reziprozität können auch auswärtige Staatsoberhäupter, fiskalische Kassen, 
Stiftungen usw. von der Stempelsteuer befreit werden. Bei zweiseitigen 
Verträgen stempelpflichtiger mit befreiten Personen muß für den Vertrag 
die Hälfte des Stempels und für die Nebenausfertigungen (§ 9) außerdem 
der vorgeschriebene Stempel entrichtet werden (§ 449 BG#B ist ohne Ein- 
fluß, ME. 29. 7. 05, MBl. 138); bei Lieferungen an die zu b Befreiten 
trägt der Lieferungsunternehmer den vollen Stempelbetrag; ogl. ME. 
11. 1. 06 (EuWl. 11). 
C. Wertermittelung und Versteuerung der Urkunden 
im allgemeinen. 
Es wird der gemeine Wert zur Zeit der Beurkundung des Geschäfts 
ermittelt (§ 6). Die Steuerpflichtigen können durch vorher angedrohte 
Ordnungsstrafen, insgesamt bis 60 M., zur Erteilung der erforderten 
Auskunft angehalten werden. Ziehen die Behörden Sachverständige zu, 
so treffen die Steuerpflichtigen die Kosten des Ermittelungsverfahrens, 
wenn der ermittelte Wert den von ihnen angegebenen um mindestens 10% 
1) In Berlin gehören beispielsweise hierher die Rettungsinstitute und Gesindebelohnungs= und 
Unterstützungsanstalten.
	        
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