Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

Staatssteuern (Preuß. Stempelsteuer). 397 
F. Erfüllung der Stempelpflicht. 
Sie erfolgt durch Niederschreiben auf gestempeltem Papier, Verwendung 
von Stempelmarken, Einreichung der steuerpflichtigen Urkunde, eventuell 
einer Anzeige des wesentlichen Inhalts unter Entrichtung des Betrages, 
Entwertung von Stempelmarken durch die dazu befugten Amtsstellen und 
Barzahlung der nach dem Gerichtskosten G. bei den Gerichtskosten zu ver- 
einnahmenden Abgaben; hierzu allg. Vf. 28. 7. 10 § 3. Für den Ver- 
kehr bestimmter Personen kann der Finanzminister eine jährliche Ab- 
findungssumme gestatten (§ 14 und AusfA. 16. 8. 10 Ziff. 9 ff.). 
G. Zeit der Verwendung bei Verhandlungen von Privat- 
personen (insbesondere auch bei Miete und Pacht). 
Bei nicht auf Stempelpapier niedergeschriebenen Verhandlungen der 
Privatpersonen muß spätestens binnen 2 Wochen nach dem Ausstellungs- 
tage die Versteuerung bewirkt sein und innerhalb dieser Frist, wenn die Aus- 
steller selbst den Sttempel verwenden dürfen, vor der etwaigen Aushändigung, 
bei den Gesellschaftsverträgen vor der Eintragung in die Handels= usw. 
Register. Für den rechtlich interessierten Inhaber oder Vorzeiger erstreckt 
sich die Frist auf 2 Wochen nach dem Empfange, für im Auslande er- 
richtete Urkunden, bei denen ein Inländer beteiligt ist, auf 2 Wochen nach 
dem Tage der Rückkehr; anderenfalls soll eine im Auslande errichtete Ur- 
kunde vor dem Gebrauche im Inlande versteuert werden. Die Verpflichtung 
des Inhabers ist nur eine akzessorische KGer. Jur. Wochenschr. 00, 607). 
Bei Rechtsgeschäften, die erst durch behördliche Genehmigung oder Bei- 
tritt eines Dritten wirksam werden, beginnt die Frist mit dem Tage 
der erlangten Kenntnis der Rechtswirksamkeit (§ 16; über Genehmigungs- 
vermerke ME. 15. 1. 00, Abg Bl. 14 u. 3. 10. 04, JM l. 265, für 
Vormundschaftssachen). Bezüglich der Verträge mit der Heeresverwaltung 
für den Fall einer Mobilmachung s. § 16 Abs. 1, e. Für Miete und Pacht 
schreibt die Tarifst. 48: „Pacht= und Mietverträge“ folgendes vor: an 
Stelle der Miet= und Pachtverträge sind bis Ende Januar jeden Jahres 
die von dem allein verpflichteten Verpächter bzw. Vermieter (selbst wenn sie 
befreite Personen sind, KGer. Pr VBl. 19, 303) einzureichenden Pacht- 
bzw. Mietverzeichnisse zu versteuern, vorausgesetzt, daß der einzelne, nach 
der Dauer eines Jahres berechnete Mietzins mehr als 360 M. (bei Jagd- 
und landwirtschaftlichen Pachtverträgen 300 M.) und der für die ganze 
Vertragszeit zu zahlende Zins mehr als 150 M. beträgt; frei sind 
die Beherbergungsverträge der Gastwirte und Zimmervermieter. Macht 
der Vermieter vom Recht der Vorausbesteuerung Gebrauch, so setzt sich 
der Stempel aus der Summe der auf die einzelnen Jahre entfallenden 
Steuern zusammen, vorbehaltlich der Rückerstattung bei früherem Auf- 
hören des Mietverhältnisses (MV. 16. 5. 96, Abg Bl. 302). Das Gesetz 
kennt weder die Anrechnung der Nebenleistungen noch den Stempel für 
die Nebenausfertigung. Auch wird zu den notariell oder in Protokoll- 
form geschlossenen Miet= oder Pachtverträgen über unbewegliche Sachen 
der Notariatsurkunden= oder Protokollstempel nicht genommen (MV. 18.9. 97, 
I Bl. 240, vgl. Abg8 Bl. 361 und MV. 28. 7. 10 [JIMl. 299! 
§ 1 Nr. 3). Bei Zuwiderhandlungen bezüglich der Steuerpflicht trifft
	        
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