Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

Staatssteuern (Preuß. Stempelsteuer). 399 
treibung durch Versteigerung des Grundstücks eines Deutschen im Wege der 
Zwangsvollstreckung ohne Zustimmung des Verurteilten (§ 22; G. 
26. 7. 97, § 54 Abs. 2). Der Finanzminister hat ein delegierbares, bei 
Ordnungsstrafen gegen Beamte und Notare jedoch ausgeschlossenes Recht 
auf Milderung und Niederschlagung selbst der gerichtlich erkannten Strafen 
und Kosten, und außer ihm sind auch die Steuerbehörden befugt, Straf- 
aussetzung, Unterbrechung und Teilung zu gestatten (Allerh. Erl. 
26. 9. 97, GS. 402). Die Weiterübertragung der Strafniederschlagungs- 
und Milderungsbefugnisse ist erfolgt durch MV. 6. 10. 97 (Abg ZBl. 408). 
Strafverfolgung und Vollstreckung verjähren in 5 Jahren (§ 23). 
K. Ersatz verdorbener Stempelzeichen und Erstattung 
bereits verwendeter Stempel. 
Über Anträge auf Ersatz vor dem Verbrauch verdorbener 
Stempelzeichen entscheiden die Hauptzollämter, bei Zweifeln die Ober- 
zolldirektionen (§ 24; AusfA. zu § 24). Erstattung bereits ver- 
wendeter Stempel erfolgt: a) für die Verwendung eines nicht er- 
forderlichen Stempels, b) bei der Unmöglichkeit, die von Behörden, Be- 
amten, Notaren verwendeten Stempel von den Verpflichteten beizutreiben, 
c) bei von vornherein oder infolge von Anfechtung nichtigen Geschäften, 
nicht aber bei Wandelung und Minderung, ME. 27. 9. 05 (AbgBBl. 742), 
d) auf Anordnung der Oberzolldirektionen aus Billigkeitsgründen bei unter- 
bliebener Ausführung oder Wandelung eines Geschäfts. Zu a, c und d 
müssen die Erstattungsanträge binnen 2 Jahren, zu a nach der Entrichtung 
des Stempels, zu c und d nach der Beurkundung des Geschäfts bzw. 
Kenntnis der fraglichen Tatsachen oder bzw. und zu c und d binnen einem 
Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Anfechtungs= oder Wandelungs- 
urteils gestellt sein. In den Fällen zu c und d hat die Steuerverwaltung 
ein Rückgriffsrecht (§ 25 und Ausf. hierzu). 
L. Rechtsweg bezüglich der Verpflichtung zur Entrichtung 
von Stempelabgaben. 
In Beziehung auf die Verpflichtung zur Entrichtung einer Stempel- 
abgabe ist der Rechtsweg zulässig. Die Klage ist binnen 6 Monaten nach 
der Beitreibung oder Zahlung (hierzu RGer. 68, 55; Gerichtsferien 
hemmen die Frist nicht, auch ME. 4. 5. 08, AbgB Bl. 251; Beschwerde 
braucht der Klage nicht voranzugehen, RGer. a. O.) gegen die Ober- 
zolldirektion zu richten, in deren Bezirk die Steuer erfordert worden ist, 
bzw. im Falle der Vereinnahmung bei den Gerichtskosten gegen die Ober- 
staatsanwaltschaft (§ 26; AusfA. hierzu; § 7 MV. 28. 7. 10 [gMBl. 
299), G. 14. 3. d5 [GS. 65). MV. 23. 3. 85, Ml. 119). Zu- 
ständig sind ohne Rücksicht auf den Wert hier (wie auch bei der Erb- 
schaftssteuer) die Landgerichte (§ 70 GG; § 39 AG#GVG. i. d. Fassg. 
d. G. 21. 9. 99, GS 249; ME. 2. 5. 00, Abg ZBl. 275); somit steht 
stets die Revision an das Reichsgericht offen. 
M. Verjährung der Stempelsteuer, Fristen, Kosten. 
Die auf einen Bruchteil des Gegenstandswerts zu bemessenden Stempel- 
steuern verjähren in 10, die sonstigen in 5 Jahren vom Ablaufe des
	        
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