22 BGB. Sicherheitsleistung.
ist. Wer im Irrtum über die Voraussetzungen der Selbsthilfe eine wider-
rechtliche Handlung vorgenommen hat, haftet für den Schaden, auch wenn
der Irrtum nicht auf Fahrlässigkeit beruht. — Das Sicherungsmittel des
Privatpfändungspfandrechts (insbesondere für den durch Vieh angerichteten
Schaden s. § 413—465 ALR. I, 14; FeldpolizeiO. 1. 11. 47 (nebst
Abänd G. 13. 4. 56) und Feld= und ForstpolizeiG. 1. 4. 80 §§ 77 bis
88, 96 Nr. 2) ist durch EEG. Art. 89 aufrecht erhalten.
Siebenter Abschnitt. Sicherheitsleistung (8§ 232—240).
Als Sicherheitsmittel sind gestattet:
1. Hinterlegung von barem Geld oder von Wertpapieren,
wodurch der Berechtigte ein Pfandrecht erhält. Wertpapiere sind nur ge-
eignet, wenn sie auf den Inhaber lauten, einen Kurswert haben und
mündelsicher (s. u. § 1807) sind, es werden aber nur 3¾4 ihres Kurs-
wertes als sicher angesehen; Zins= und Erneuerungsscheine (Kupons,
Talons usw.) sind mit zu hinterlegen. Mit Blankoindossament versehene
Orderpapiere stehen ihnen gleich.
2. Verpfändung von Forderungen, die in das Reichs-
oder in ein Staatsschuldbuch eingetragen sind (s. RG. 31. 5. 91
RGl. 321 jetzt in der Fassung vom 31. 5. 10 REl. 840 Reichs-
schuldbuchgesetz); Ausfbest. Bek. 2. 6. 10 REl. 217 u. preuß. G. 20.
7. 83 in der Fassung des Ges. v. 22. 5. 10 GS. 47; Bek. 27. ö. 10.
GeS. 55; Ausfbest. 30. 5. 10 Bl. 173, ferner ME. 30. 5. 10. MBl.
184; EG. Art. 97; A. Art. 16), auch sie geben nur mit ¾ des
uurer der zur Aushändigung kommenden Staatsanleihe Sicherheit
236) ).
“5 Verpfändung beweglicher Sachen mit 2/s ihres Taxwertes
237).
4. Bestellung von Hypotheken an inländischen Grundstücken.
5. Verpfändung von Forderungen, für die eine Hypothek
besteht, oder von Grundschulden oder Rentenschulden an inländischen Grund-
stücken, falls Mündelgelder so angelegt werden dürfen (§8 238, 1807);
Sicherungshypotheken sind nicht gestattet.
6. In zweiter Reihe, wenn die vorgenannte Sicherheit nicht gegeben
werden kann, ist ein tauglicher Bürge gestattet, der ein der Höhe der
Sicherheit entsprechendes Vermögen und seinen Gerichtsstand im Inland
besitzt und auf die Einrede der Vorausklage (§ 77) verzichtet hat (§ 239).
1) Bei Sicherheitsleistungen für Forderungen des Fisrkus, die nur bei einem vertragswidrigen
Verhalten des Bestellers in einer nicht im voraus zu bestimmenden Höhe entstehen, kann Sicherheit
mit Staats= und Reichsschuldverschreibungen in Höhe des Nennwertes oder des Kurswertes geleistet
werden, soweit dieser höher ist, nicht aber in Fällen staatlicher Kreditgewährung (Stundung von Ab-
gaben). Hier werden die Papiere nur zum Kurswert höchstens aber zum Nennwert angenommen.
MV. 21. 7. 06 MBl. 292.