400 Staatssteuern (Preuß. Stempelsteuer).
Kalenderjahres der Entrichtungspflicht. Zahlungsaufforderung, Handlungen
der Zwangsvollstreckung und Stundung unterbrechen die Verjährung; die
neue Verjährung beginnt vom Ablaufe des betr. Kalenderjahres. Angaben
des Steuerpflichtigen über den Wert des Gegenstandes des Geschäfts unter-
liegen nur binnen drei Jahren nach der Beurkundung der Beanstandung.
(§ 27). Die Berechnung der Fristen des G. erfolgt nach der 3P.
(§ 28). Die Steuerpflichtigen haben die Portokosten bei Verhandlungen
zu zahlen; sonst sind mit Ausnahme des Strafverfahrens die Verhand-
lungen kostenfrei (§ 29).
N. Verwaltung und Aufsichtsführung (ogl. hierzu d. AusfAnw.
16. 8. 10 u. VerwO. 15. 1. 08 nebst Gesch Anw. 31. 7. 08).
Die Verwaltung des Stempelwesens wird unter Leitung des Finanz-
ministers von den Oberzolldirektionen (früher Provinzialsteuerdirektionen gen.)
durch die Stempelsteuerämter und Zollbehörden (Hauptzollämter) geführt
§ 30). Die nähere Ausfsicht führen die Vorstände der Stempelsteuerämter
(Gesch Bezirke, GeschAnw. s. Beil. 2 u. 3 z. Aus#Best. 16. 8. 10). Sie haben
das Recht, von allen Behörden, Beamten, Notaren, von den im § 31 Abf. 2
bezeichneten Gesellschaften und den gewerbsmäßigen Auktionatoren die Einsicht
ihrer Akten, Bücher und Schriftstücke, ferner von allen Verpächtern und Ver-
mietern die Einreichung der von ihnen zu führenden Verzeichnisse zu verlangen;
auch müssen sich ihnen Privatpersonen über die gehörige Beobachtung der
Stempelgesetze ausweisen, wenn dringende Verdachtsmomente vorliegen. Auf
ihren durch Glaubhaftmachung begründeten Antrag hat das Amtzgericht des
Wohnortes oder gewöhnlichen Aufenthalts der Privatperson über die An-
ordnung einer Beschlagnahme oder Durchsuchung Entscheidung zu treffen.
Der Beschlagnahme oder Durchsuchung, bei welchen der Vorstand des Stempel-
steueramts vertreten sein kann, hat eine Aufforderung zum Ausweis über
die gehörige Beobachtung der Stempelsteuergesetze vorherzugehen (§ 31;
§ 18 G. 26. 7. 97). Von Privatpersonen nicht vorschriftsmäßig ver-
wendete Stempelmarken gelten als nicht verwendet (§ 32). Der § 34
enthält Übergangsbestimmungen; § 35 bezeichnet die aufgehobenen oder
geänderten älteren Vorschriften.
Der Tarif zum Stempelsteuer G. stellt Stempelsätze auf, die entweder absolut
gelten oder mit Rücksicht auf den Wert des Gegenstandes steigen. Für jene, die sog.
Fixstempel, ist sehr häufig der Betrag von 1,50 Mk. oder 3 Mk. festgesetzt, so nament-
lich 3 Mk. für beglaubigte Abschriften und amtliche Zeugnisse in Privatfachen inner-
halb der Zuständigkeit der ausstellenden Behörden oder Beamten. Daraus folgt:
Unterschriftsbeglaubigungen sind, wenn nicht einer der in §§ 4, 5 G. oder unter
Tarifstelle 77 (s. unten) angeführten Befreiungsgründe vorliegt, dem Zeugnisstempel
von 3 Mk. stets unterworfen, wenn sie von Gerichten oder Notaren ausgehen; seitens
der Polizeiverwaltungen, Magistrate, Dorfgerichte, Gemeindevorstände, Amts= und
Bezirksvorsteher usw. dann, wenn diese Behörden durch Gesetz oder rechtsgültige Ver-
ordnungen ausdrücklich zur Vornahme von Beglaubigungen für zuständig erklärt
worden sind oder die Behörde amtlich von der bezeugten Tatsache Kenntnis hatte
und das Attest anders nicht wohl ersetzt werden kann (RGer. Zivils. 53, 271; ME.
28. 1. 05 (Ml. 37). Daher sind die von zur Beglaubigung zuständigen Behörden
(aber nur von diesen, ME. 6. 7. 00, Abg3l. 409) erteilten Beglaubigungen unter
Postvollmachten und Abholungserklärungen gem. §§ 39, 42 Post O. u. § 50 PostWG.