Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

402 Staatssteuern (Erbschaftssteuer). 
der Antrag auf Eintragung einer Hypothek oder Grundschuld und hypothekarische 
oder persönliche Schuldverschreibungen aller Art, soweit es sich nicht um der Reichs- 
stempelabgabe unterliegende Wertpapiere handelt; doch tritt für Schuldverschreibungen 
über höchstens innerhalb Jahresfrist zurückzuzahlende Darlehen Ermäßigung auf 
1/50 % ein, und der gleiche Satz für jede Verlängerung der Rückzahlungsfrist solcher 
Darlehen auf höchstens 1 Jahr, bis insgesamt 1/18% erreicht ist: Verlängerungen 
der von vornherein mit 1/19 %% versteuerten Darlehen find befreit; mit 1/10 % : 
Schiedssprüche (2 bis 100 M) — Pacht= und Mietverträge, und zwar auch münd- 
liche, über inländische unbewegliche Sachen oder gleichgeachtete Rechte unterliegen 
von 360 M. an einem Stempel von ½10 bis 2% (bei mehr als 20000 M.) des 
Zinses; für zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken bestimmte Räume bleiben 
50% des Stempels unerhoben; für Jagdpachtverträge (falls über 300 M.) find 
höhere Sätze (2—10 v. H.) bestimmt, ebenso für land= und forstwirtschaftliche Pacht- 
verträge niedrigere (1/10—7/10 %). Vgl. auch oben unter G und wegen der Über- 
gangszeit § 34. — Zu versteuern sind schließlich mit ½8% Auktionen, Kauf-, Tausch- 
und lästige Veräußerungsgeschäfte, auch Lieferungsgeschäfte über andere als un- 
bewegliche Sachen (s. aber Z. 10 Nr. 3), falls nicht RStempel GG. zutrifft; mit 1% 
Leibrenten= und Rentenverträge, Auflassungen, Kauf-, Tausch= und lästige Verträge 
über Immobilien und gleichgeachtete Rechte; mit 3% Familien= und Fideikommiß- 
stiftungen. Für Gesellschaftsverträge ist je nach ihrem Inhalt die Stempelsteuer 
mannigfach normiert. Über Werkverdingungsverträge s. Tarifstelle 75. 
Bezüglich der Befreiungen ist zunächst der Grundsatz zu bemerken, daß alle 
ausschließlich im öffentlichen Interesse zu erteilenden Ausfertigungen steuerfrei sind 
(ME. 25. 12. 96, Abg ZBl. 97, 24), also z. B. Genehmigungen für Besfoldungs- 
festsetzungen von Kommunalbeamten (Ml. 04, 240), Genehmigung kommunaler Steuer- 
ordnungen, Genehmigung öffentlicher Versammlungen (ME. 13.8. 08, MBl. 166). Aus 
den Befreiungen des Tarifs seien hervorgehoben: Beglaubigungen der Rechtsanwälte im 
Prozeßverfahren, Ausfertigungen usw. in Privatangelegenheiten und von Genehmigungen 
in Bausachen, Heiratsgenehmigungen für Beamte und Militärpersonen, Bestallungen 
bzw. Vokationen der unbesoldeten Beamten bzw. Geistlichen und Schullehrer, Ur- 
kunden über Dienstkautionen, über Sicherstellung der Vormünder E 1844 BG.), 
Lombarddarlehne, die innerhalb eines Jahres zurückzuzahlen sind, Sparkassenbücher, 
Schuldverschreibungen für Kommunen, Korporationen von Grundbesitzern und Grund- 
kredit= oder Hypothekenbanken bei Ausreichung reichsstempelpflichtiger Wertpapiere 
und bankgeschäftliche Mitteilungen über Geldausleihung (Tarif-Pos. 58); Lehrverträge, 
Verträge über Transport= und Rückversicherungen und Verträge über Arbeits= und 
Dienstleistungen, wenn Lohn, Gehalt u. dgl. jährlich 1500 M. nicht übersteigen (auf 
Bahnarztvecträge angewendet, ME. 12. 5. 97, Eisenb BBl. 138) (Tarif-Pos. 70, 71). 
Endlich sind nach Tarif-Pos. 77 befreit: kirchliche Zeugnisse der Geistlichen, Zeug- 
nisse für Hilfsbedürftige als Berechtigungsnachweise zum Genusse von Wohltaten, 
Stiftungen und anderen Bezügen, sowie als Rechnungsbelege dienende Zeugnisse 
wegen Zahlung von Waartegeldern, Pensionen, Unterstützungsgeldern, Kranken-, 
Witwen= und Waisengeldern, Beerdigungs= und ähnlichen Kosten und Geldern; 
desgl. Unterschriftsbeglaubigungen zwecks Auszahlung hinterlegter Gelder und unter 
Anträgen und Verhandlungen, die lediglich zu einer Eintragung oder Löschung in 
Grundbüchern erforderlich sind, nebst den damit verbundenen Zeugnissen über die 
Vertretungsbefugnis der Beteiligten. 
Val. ferner Tarifnummer 32, Befreiungen und Ermäßigungen Ziff. 10. 
2. Erbschaftssteuer. Sie war ursprünglich Landessteuer (G. 
30. 5. 73; 24. 5. 91, GS. 78; Abänd G. 31. 7. 95, GS. 413), ist aber 
durch das Finanz G. 3. 6. 06 (RGl. 620) zur Reichssteuer geworden. 
Der damalige Anteil der Bundesstaaten von ½ des Rohertrags ist durch
	        
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