Staatssteuern (Reichsstempelsteuer). 405
IV. In allen übrigen Fällen, soweit nicht nach § 12
Ermäßigung oder Befreiung eintrit . 10 v. H.
Zuschläge werden bei Beträgen von mehr als 20 000 M. , in der
I. Klasse von mehr als 50 000 M. erhoben; die Gesamtbeträge steigen
vom 1½/10 bis zum 25/10 fachen der genannten Sätze (§ 10).
Befreit sind u. a. Erwerbe von nicht mehr als 500 M.; ferner
Anfälle an den Landesfürsten und die Landesfürstin; an eheliche Kinder
und ihnen gleichgestellte mit Ausnahme der Adoptierten; an uneheliche
Kinder aus dem Vermögen der Mutter oder deren Voreltern; an die Ab-
kömmlinge aller dieser befreiten Kinder; an Ehegatten; an die im § 10
1 1, II 1, 5, 6 aufgeführten Personen bei Erwerben von nicht mehr als
10 000 M.; z an leibliche Eltern und Voreltern für Sachen, die sie ihren
Abkömmlingen zugewendet hatten; an Personen, die zum Erblasser im
Dienst= oder Arbeitsverhältnis gestanden hatten, für Werte unter 3000 M.;
Anfälle an Familienstiftungen auf Grund eines in einer Verfügung von
Todes wegen bestehenden Stiftungsgeschäftes (§§ 11, 13). 5 v. H. beträgt
die Erbschaftssteuer für Anfälle an 1. inländische Kirchen, oder 2. Stiftungen,
Vereine und Anstalten, die ausschließlich kirchliche, mildtätige oder gemein-
nützige Zwecke verfolgen, sofern sie juristische Personen sind (hierzu Af.
16. 3. 07, Abg Bl. 102); 3. Zuwendungen für derartige Zwecke innerhalb
des Deutschen Reichs (dazu E. d. RKanzl. 15. u. ME. 28. 5.07, Abg.ZBl. 170);
4. Anfälle an Unterstützungskassen oder Anstalten des Erblassers oder seiner
Unternehmen. In allen diesen Fällen findet außerdem bis zu 5000 M.
Steuerfreiheit statt; in den beiden letzten Fällen kann dem Auslande
Reziprozität gewährt werden (§ 12). Wegen Befreiung von Schenkungen,
namentlich solchen zum Zweck des Unterhalts und der Ausbildung oder
aus sittlicher Pflicht, vgl. § 56. Soweit land= und forstwirtschaftliche
Grundstücke den Gegenstand des Erwerbes bilden, wird ¼ des Steuer-
betrages nicht erhoben (§ 15). Wegen mehrfachen Erwerbes derselben
Vermögensvorteile vgl. § 14. Auf Antrag kann eine Pauschversteuerung
ohne nähere Ermittlung der Masse stattfinden (§ 44), ebenso Stundung
& 4y7).
d Den Bundesstaaten bleibt die Erhebung von Zuschlägen überlassen,
sowie die Aufhebung oder Einschränkung der Steuerbefreiung von Ab—
kömmlingen, Eltern und Ehegatten (§8 58 f.; hierzu Vf. 26. 3. 07,
JWMBl. 328).
B. Reichsstempelsteuern:
1. Wechselstempelsteuer. Bundes- (jetzt Reichs-)G. 10. 6. 69
(BGBl. 198) nebst AbänderungsG. 4. 6. 79 (RGBl. 175); 4. 3. 09
(RGBl. 305) u. 15. 7. O9 (RGBl. 740); neue Fassg. 15. 7. 09 RG#l. 825);
Aus HBest. 9. 3. 01 (RBl. 69); 4. 2. os (RIBl. 28); 26. 83. u. 26. 7. 09
(RBBl. 103 u. 402); 4. 6. 10 (Rl. 234).
Die Verwendung des Stempels (mittels gestempelter Vordrucke oder
Stempelmarken, § 14) muß erfolgen, ehe ein inländischer Wechsel vom
Aussteller, ein ausländischer Wechsel vom ersten inländischen Inhaber aus
der Hand gegeben (z. Begriff RGer Str. 36, 33; DJ3. 4 Spruchs.
Sp. 186) wird (§ 7). Die Strafe für Hinterziehungen beträgt das 50 fache
des Stempels, § 18; eventuell Ordnungsstrafe bis 150 M. wie bei der