Staatssteuern (Reichsstempelsteuer). 407
Straßenbahnen, Vfg. 4. 2. 10, AbggzBl. 86), wenn damit
im Inland Geschäfte gemacht werden.. . . . . mit 1v. H.,
e) sonstige ausländische Renten und Schuldver-—
schreibungen unter den gleichen Voraussetzungen.. . „2v. H.,
(zu den befreiten Renten und Schuldverschreibungen
des Reichs und der Bundesstaaten gehören auch die auf
Grund der G. 2. 3. 50 u. 7. 7. 91 ausgegebenen Rentenbriefe
(3V. 20. 4. 92, Abg 3Bl. 190). Befreit sind auch die auf Grund
RG. 8. 6. 71 abgestempelten ausländischen Inhaberpapiere mit
Prämien; für Genußscheine gelten besondere feste Sätze,
Ziff. 3. inländische, auf den Inhaber lautende Renten
und Schuldverschreibungen der Kommunalverbände und
Kommunen, Korporationen, Grundkredit= und Hypotheken-
banken oder Eisenbahngesellschaftern . mmit 5 v. Taus.,
Gewinnanteilschein= und Zinsbogen,:
Gewinnanteilscheinbogen a) von inländischen Aktien
u. ä., b), von ausländischen dann, wenn sie im Inland
ausgegeben werden
xc) Zinsbogen von inländischen, für den Handels-
verkehr bestimmten Renten- und Schuldverschreibungen,
d), e) von öffentlichen oder für den Handelsverkehr be-
stimmten ausländischen Renten= und Schuldverschreibungen
dann, wenn sie im Inland ausgegeben werden . ., 5 v. Tauf.,
f) Zinsbogen inländischer auf den Inhaber lautender
Renten= und Schuldverschreibungen öffentlicher Verbände,
Grundkredit= und Hypothekenbanken oder Eisenbahn-
gesellschaften. . 2m22np. Taus.,
befreit sind u. a. Zinsbogen des Reichs und der Bundesstaaten; bei
der ersten Ausgabe aber nicht für länger als 10 Jahre, sowie vor dem
Inkrafttreten des G. (1. 8. 09) ausgegebene Talons hierzu AusfBest.
26. 7. 09 (R3Bl. 559) Nr. 11 zu § 25aff. Wegen Stundung des
Betrages s. § 9 G.; ogl. ferner Bund Beschl. 28. 1., 3. 2., 17. 2.
u. 24. 2. 10 (RB Bl. 46, 64, 790, 81).
Kauf= und sonstige Anschaffungsgeschäfte (z. Begri
Rer. Abgl. 08, 121): gur
Ziff. 4. a) . u. 4. über ausländische Banknoten, aus-
ländisches Papiergeld und Geldsorten sowie über Wert-
papiere der oben Ziff. 2a„ 2b und 3 bezeichneten Art. mit 2/10 v. Taus.,
2, über Anteile von bergrechtlichen Gewerkschaften
1 1 v. H.,
oder die darüber ausgestellten Urkunden „ 1 v. Taus.,
3. über sonstige Wertpapiere der oben unter Ziff. 1
bis 3 bezeichneten 0nt ., 3#/10 v. Taus.,
(im oorter den der Tarif hier unter „Ermäßigung“ defi-
niert, tritt unter Umständen eine Ermäßigung ein; gleiches gilt für
Kostgeschäfte, § 17 Abs. 3 Ges.); ; gleiches gilt f
b) Kauf= und Anschaffungsgeschäfte, welche unter Zu-