Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

Staatssteuern (Reichsstempelsteuer). 407 
Straßenbahnen, Vfg. 4. 2. 10, AbggzBl. 86), wenn damit 
im Inland Geschäfte gemacht werden.. . . . . mit 1v. H., 
e) sonstige ausländische Renten und Schuldver-— 
schreibungen unter den gleichen Voraussetzungen.. . „2v. H., 
(zu den befreiten Renten und Schuldverschreibungen 
des Reichs und der Bundesstaaten gehören auch die auf 
Grund der G. 2. 3. 50 u. 7. 7. 91 ausgegebenen Rentenbriefe 
(3V. 20. 4. 92, Abg 3Bl. 190). Befreit sind auch die auf Grund 
RG. 8. 6. 71 abgestempelten ausländischen Inhaberpapiere mit 
Prämien; für Genußscheine gelten besondere feste Sätze, 
Ziff. 3. inländische, auf den Inhaber lautende Renten 
und Schuldverschreibungen der Kommunalverbände und 
Kommunen, Korporationen, Grundkredit= und Hypotheken- 
banken oder Eisenbahngesellschaftern . mmit 5 v. Taus., 
Gewinnanteilschein= und Zinsbogen,: 
Gewinnanteilscheinbogen a) von inländischen Aktien 
u. ä., b), von ausländischen dann, wenn sie im Inland 
ausgegeben werden 
xc) Zinsbogen von inländischen, für den Handels- 
verkehr bestimmten Renten- und Schuldverschreibungen, 
d), e) von öffentlichen oder für den Handelsverkehr be- 
stimmten ausländischen Renten= und Schuldverschreibungen 
dann, wenn sie im Inland ausgegeben werden . ., 5 v. Tauf., 
f) Zinsbogen inländischer auf den Inhaber lautender 
Renten= und Schuldverschreibungen öffentlicher Verbände, 
Grundkredit= und Hypothekenbanken oder Eisenbahn- 
gesellschaften. . 2m22np. Taus., 
befreit sind u. a. Zinsbogen des Reichs und der Bundesstaaten; bei 
der ersten Ausgabe aber nicht für länger als 10 Jahre, sowie vor dem 
Inkrafttreten des G. (1. 8. 09) ausgegebene Talons hierzu AusfBest. 
26. 7. 09 (R3Bl. 559) Nr. 11 zu § 25aff. Wegen Stundung des 
Betrages s. § 9 G.; ogl. ferner Bund Beschl. 28. 1., 3. 2., 17. 2. 
u. 24. 2. 10 (RB Bl. 46, 64, 790, 81). 
Kauf= und sonstige Anschaffungsgeschäfte (z. Begri 
Rer. Abgl. 08, 121): gur 
Ziff. 4. a) . u. 4. über ausländische Banknoten, aus- 
ländisches Papiergeld und Geldsorten sowie über Wert- 
papiere der oben Ziff. 2a„ 2b und 3 bezeichneten Art. mit 2/10 v. Taus., 
2, über Anteile von bergrechtlichen Gewerkschaften 
1 1 v. H., 
  
oder die darüber ausgestellten Urkunden „ 1 v. Taus., 
3. über sonstige Wertpapiere der oben unter Ziff. 1 
bis 3 bezeichneten 0nt ., 3#/10 v. Taus., 
(im oorter den der Tarif hier unter „Ermäßigung“ defi- 
niert, tritt unter Umständen eine Ermäßigung ein; gleiches gilt für 
Kostgeschäfte, § 17 Abs. 3 Ges.); ; gleiches gilt f 
b) Kauf= und Anschaffungsgeschäfte, welche unter Zu-
	        
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