Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

410 Militärwesen. 
nicht gewerbsmäßiger Grundstückshändler; dazu MVerf. 16. 12.09 u. 24. 1. 10 
(Abg3BBl. 10, 16 u. 77); ME. 13. 12. 10 (JMBl. 423). Für Fideikommiß- 
und ähnliche Grundstücke werden im voraus in Zeitabschnitten von dreißig 
Jahren ½ v. H. des nach § 16 Erbschaftssteuergesetzes zu ermittelnden 
Wertes erhoben (§ 89). Ferner wird bis zum Inkrafttreten des für 
den 1. 4. 1912 in Aussicht genommenen Reichswertzuwachssteuergesetzes 
zu dem Grundstücksübertragungsstempel ein Zuschlag oon 100 % erhoben, 
§ 90; vgl. daselbst auch wegen der späteren eventuellen Herabsetzung. 
Die allgemeinen Bestimmungen des Rt. entsprechen im wesent- 
lichen denen der übrigen Steuergesetze. Die Verjährungsfrist beträgt 
5 Jahre. Der Rechtsweg ist zugelassen. Hinsichtlich des administrativen 
Strafverfahrens finden die Vorschriften des Wechselstempelsteuergesetzes. 
(§§ 23 Abs. 1, 24 das.) sinngemäße Anwendung. 
VI. Militärwesen. 
Über die Militärbeamten s. oben S. 349 f. 
Die vom Reichsmilitärwesen handelnden Art. 57—68 der Reichs Verf. 
haben mannigfache Anderungen erfahren. 
1. Die Marine, die rein preußisch war, ist einheitlich auf das 
Reich übergegangen (RV. Art. 53—55). Der letzte Absatz des Art. 53. 
ist durch RG. 26. 5. 93, betr. die Ersatzverteilung, ausgehoben. Durch 
G. 14. 6. O0 RGBl. 255 abgeänd. 5. 6. 06 Röl. 729 6. 4. 08 
RGl. 147 ist der Schiffsbestand der deutschen Flotte mit Flotten bau 
und Ersatzbau bis 1917 festgesetzt. Abgesehen von Schiffsverlusten wird 
jeder Kreuzer und jedes Linienschiff nach 20 Jahren ersetzt. 
2. Die gesamte Landmacht bildet ein einheitliches, in Krieg und 
Frieden unter dem Befehl des Kaisers stehendes Heer (Art. 63). Er kann 
jeden Teil des Reichsgebietes in Kriegszustand erklären (Art. 68). Zu- 
sammengesetzt ist das Heer aus den Kontingenten der einzelnen 
Bundesstaaten, die aber — bis auf das von Bayern, Württemberg und 
Sachsen — vollständig in das Preuß. Kontingent aufgegangen sind. 
Während dem württembergischen und sächsischen Kontingent nur in einigen 
Beziehungen eine Selbständigkeit eingeräumt ist (vornehmlich: Ernennungs- 
recht, Dislokationsrecht), ist das bayrische Heer im Frieden ganz selbständig. 
Vertr. 23. 11. 70 RGl. 71, 9. Dem Kaiser steht nur das Inspektionsrecht 
zu. Im Kriege tritt auch das bayrische Heer unter den Oberbefehl des Kaisers. 
a) Wehrpflicht. Jeder (zum Dienst brauchbare) Deutsche ist 
persönlich wehrpflichtig (Art. 57). Bedingt Brauchbare sowie wegen hoher 
Losnummer als überzählig nicht Eingestellte oder auf Reklamation wegen 
ihrer bürgerlichen Verhältnisse Berücksichtigte kommen zur Ersatzreserve. 
Im einzelnen sind bestimmend: das Bundes G. 9. 11. 67 über die Ver- 
pflichtung zum Kriegsdienste, abgeänd. G. 15. 4. 05 RGBl. 249 Art. III 
das RMil G. 2. 5. 74 mit Ergänz G. 6. 5. 80, das G. 12. 2. 75 über 
den Landsturm, das G. 15. 2. 75, betr. die Ausübung der milit. Kon- 
trolle über die Personen des Beurlaubtenstandes, ihre Ubungen sowie die 
gegen sie zulässigen Disziplinarstrafmittel, die G. 11. 2. 88, 15. 4. 05 
RGl. 249, betr. die Anderung der Wehrpflicht nebst AussBest. 11. 2. 88,
	        
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