Militärwesen. 413
auf welche die Kreis-Einquartierungs-Kommission die Einquartierung ver-
teilt hat. Die einzelnen Gemeinden können die Unterbringung in Miets-
quartiere beschließen. Für die Quartierleistung wird Entschädigung (Servis
nach einem, die Ortschaften in eine Sonderklasse A und 4 Serviskklassen
einteilenden, nach dem R. 28. 5. 87 von 10 zu 10 Jahren zu revi-
dierenden Tarife) gewährt; hierzu RG. 6. 7. 04 Röl. 272; 17. 5. 06
RGB. 473 Bund G. 25. 6. 68 betr. die Quartierleistung für die be-
waffnete Macht während des Friedenszustandes u. Abänd. u. Erg G. 21. 6. 87.
Ausf. Instr. 31. 12. 68; 19. 8. 05 RZBl. 218. Preuß. Ausf. Instr.
30. 8. 87 MBl. 88; 7. Z3G. § 50. Außerdem sind noch andere Natural-
leistungen, wenn der Bedarf nicht anderweit gedeckt werden kann, eben-
falls gegen Entschädigung, zu gewähren. Durch die Gemeinden werden
vermittelt: Vorspannleistung, zu der die Besitzer von Zugtieren und
Wagen heranzuziehen sind, ferner die Naturalverpflegung für
Marsch= und Liegetage außer dem Quartier und die Fourage-
lieferung auf Märschen. Unmittelbar zu leisten sind: Schiffsfahrzeuge
für die Marine, Eisenbahnbeförderung, Hergabe von unbebauten Grund-
stücken (mit Ausnahme von Gärten, Weinbergen, Schonungen) zu
Truppenübungen (Unzulässigkeit des Rechtsweges s. RGer.PVl. 423
und 22, 169), sowie die Brunnen, Tränken und Schmieden für den mili-
tärischen Bedarf (RG. über die Naturalleistungen im Frieden 13. 2. 75
u. 24. 5. 98 neugefaßt Rl. 360, abgeänd. 9. 6. 06 RGBl. 735
dazu AusfV. 13. 7. 98, RGl. 921, 10. 7. 04 (RGBl. 301); 16. 7. 06
RGBl. 855, 6. 8. 07 RBl. 417 27. 5. 09 RGBl. 470. Die
Militärtransportordnung für Krieg 26. 1. 87 und für Frieden 11. 2. 88
ist ersetzt durch Militärtransportordnung 18. 1. 99, REl. 15 (wiederholt
ergänzt; gleichzeitig ist ein Militärtarif veröffentlicht).
Kriegsleistungen sind nur während des mobilen Zustandes von
den Gemeinden oder besonderen Lieferungsverbänden zu gewähren. Sie
betreffen die vorbenannten Gegenstände. Außerdem haben die Kreise den
nicht anderweit zu beschaffenden Bedarf an Vieh, Heu, Stroh, Hafer und
Brot zu leisten. Alle Pferdebesitzer müssen — immer gegen Entschädigung
— die nötigen, für das Militär tauglichen Pferde hergeben R. über
die Kriegsleistungen 13. 6. 73 nebst AusfV. 1. 4. 76, 6. 6. 85, 14. 4. 88,
27. 6. 90, 29. 12. 06 RGBl. 07, 5.
Zu gedenken ist hier auch noch des RG. 28. 2. 88 RGl. 59.
Danach sind die Ehefrauen und unter 15 Jahre alten Kinder der bei
Mobilmachungen oder notwendigen Verstärkungen in den Dienst eingetretenen
Reserve-, Landwehr-, Ersatzreserve-, Seewehr= und Landsturm-Mannschaften
zu unterstützen 1); ältere Kinder, Aszendenten und Geschwister des Ein-
getretenen, sowie Aszendenten und Kinder der Ehefrau aus früherer Ehe
nur, wenn sie von ihm zu unterhalten sind. Die Verpflichtung zu den
Unterstützungen (welche indessen aus Reichsfonds erstattet werden) liegt
den nach § 17 des R. über die Kriegsleistungen gebildeten Lieferungs-
verbänden ob. Es erhalten: die Ehefrau vom Mai bis Oktober monatlich
6, sonst 9 Mk., jede andere in Betracht kommende Person monatlich 4 Mk.
1) Anwendbar auf die Schutztruppen Erl. d. Reichskanzlers 12. 7. 04 MBl. 255.