Gerichtswesen (Gerichtsverfassung). 421
brechen der Personen unter 18 Jahren; für das Verbrechen der Unzucht
im Falle des § 176 Nr. 3, des Diebstahls in den Fällen der §§ 243 f.,
der Hehlerei in den Fällen der §§ 260 f., des Betruges im Falle des § 264
Str G.; endlich für einige Zuwiderhandlungen gegen einzelne Reichsgesetze
(§§ 72—74, 76; z. B. Vergehen gegen § 145 a StrGB.). Die Strafkammer
kann bei Eröffnung des Hauptverfahrens auf Antrag des Staatsanwalts
die Verhandlung und Entscheidung bezüglich der im § 75 Nr. 1—15
genannten Vergehen dem Schöffengerichte überweisen, wenn anzunehmen
ist, daß auf keine andere und höhere Strafe als 6 Monate Gefängnis
oder bzw. und 1500 M. (auch neben Haft und Einziehung) und auf keine
höhere Buße als 1500 M. zu erkennen sein werde (§ 75, Fassg. v. 5. 6. 05,
RGBl. 533); doch ist das Schöffengericht an dieses Maß nicht gebunden.
Wo es das örtliche Bedürfnis erheischt, kann auch am Sitze eines
Amtsgerichts eine Strafkammer gebildet werden.
6. Titel. Schwurgerichte. Für die Verhandlung und Ent-
scheidung über die Verbrechen, welche nicht zur Zuständigkeit der Straf-
kammern oder des Reichsgerichts gehören (§ 80), treten bei den Land-
gerichten periodisch Schwurgerichte zusammen (§ 79). Sie bestehen aus
3 richterlichen Mitgliedern und 12, zur Entscheidung der Schuldfrage be-
rufenen Geschworenen (§ 81). Der Vorsitzende wird für jede Sitzungs-
periode von dem Präsidenten des Oberlandesgerichts ernannt (§ 83). —
Die Urliste für die Auswahl der Schäffen dient zugleich als Urliste für
die Auswahl der Geschworenen, und die Vorschriften der §§ 32—35 über
die Berufung zum Schöffenamte finden auch auf das Geschworenenamt
Anwendung (§ 85, s. M. 22. 7. 79, JMl. 195 und 22. 5. 82, das. 146).
Aus der Schöffenurliste werden von dem, nach § 40 bei dem Amtsgerichte
zusammentretenden Ausschusse jährlich die zu Geschworenen vorzuschlagenden
Personen, nach dem 3 fachen Betrage der auf den Amtsgerichtsbezirk durch
den Landgerichtspräsidenten verteilten Zahl der Geschworenen, ausgewählt
und in die „Vorschlagsliste“ ausgenommen (858 87 f.). Diese geht mit
den Einsprachen, die sich auf die Aufgenommenen beziehen, an den Land-
gerichtspräsidenten. In einer Sitzung des Landgerichts wird über die Ein-
sprachen entschieden und sodann aus der Vorschlagsliste die für das Schwur-
gericht bestimmte Zahl von Haupt= und Hilfsgeschworenen gewählt. Ihre
Namen werden in gesonderte Jahreslisten ausgenommen (§88 89 f.).
Spätestens 2 Wochen vor Beginn der Sitzungen des Schwurgerichts werden
in öffentlicher Sitzung des Landgerichts 30 Hauptgeschworene ausgelost.
Ihr Verzeichnis (die Spruchliste) erhält der ernannte Vorsitzende des
Schwurgerichts (§§ 91 f.), der die Geschworenen zur Eröffnungssitzung des
Schwurgerichts laden läßt (§ 98) Das weitere Verfahren regeln die
§§ 277 ff. Str P.
7. Titel. Kammern für Handelssachen. Sie können nach Be-
dürfnis bei den Landgerichten für deren Bezirke oder für örtlich ab-
gegrenzte Teile derselben gebildet werden (§ 100). Zuständig sind sie
für diejenigen, den Landgerichten in 1. Instanz zugewiesenen bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten, in welchen durch die Klage ein Anspruch 1. gegen einen
Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches aus Geschäften, welche für
beide Teile Handelsgeschäfte sind, 2. aus einem Wechsel, einem Scheck