Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

422 Gerichtswesen (Gerichtsverfassung). 
(§ 28 R. 11. 3. 08 RGl. 71) oder aus einer der im § 363 des 
HGB. bezeichneten Urkunden, 3. aus bestimmten handelsrechtlichen Ver- 
hältnissen, namentlich aus dem der Mitglieder einer Handelsgesellschaft gegen- 
einander und gegen die Gesellschaft, aus dem Gebrauch der Firma, der 
Warenzeichen, Muster und Modelle, aus dem Erwerb eines bestehenden 
Handelsgeschäfts unter Lebenden zwischen dem bisherigen Inhaber und dem. 
Erwerber, aus dem Rechtsverhältnis der Binnenschiffahrt, dem Seerecht usw., 
4. aus dem G. 7. 6. 09 (unlauterer Wettbewerb, Rl. 499, § 27), 5. aus 
den §§ 45—48 Börs G. (Rl. 08, 215), 6. aus dem Reichs StG. (RGBl.g9, 
833, § 94) hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung des Stempels geltend 
gemacht wird (Handelssachen) (§ 101), aber nur dann, wenn der Kläger 
die Verhandlung vor der Kammer für Handelssachen in der Klageschrift 
beantragt hat (§ 102); wegen des Antrages des Beklagten vgl. § 104. — 
Die Kammern entscheiden in der Besetzung mit einem Mitgliede des Land- 
gerichts als Vorsitzenden und 2 im Ehrenamt tätigen Handelsrichtern; in 
Schiffersachen ist in 1. Instanz auch der Vorsitzende allein zuständig (§ 109). 
Die Handelsrichter werden auf gutachtlichen Vorschlag der gemäß G. 24. 
2. 70 u. 19. 8. 97 errichteten Handelskammern (s. S. 177) aus der Zahl 
der in das Handelsregister eingetragenen, im Bezirke der Kammer wohnhaften 
Kaufleute vom Könige auf 3 Jahre ernannt (§ 112, AussfG. § 7, Allg. V. 
31. 3. 94, JIMll. 93; 10. 12. 03, JMl. 291 u. 12. 3. 04, JMBl. 65); 
ihre Enthebung erfolgt durch den 1. Zivilsenat des ObLG. (§ 117). 
8. Titel. Oberlandesgerichte. Sie werden mit einem Präsidenten 
und der erforderlichen Zahl von Senatspräsidenten und Räten besetzt 
(§ 119). Bei ihnen werden Zivil= und Strassenate gebildet (§ 120), 
die in der Besetzung von 5 Mitgliedern entscheiden (§ 124). Sie sind 
zuständig: 
1. in Zivil sachen: für Berufung gegen die in 1. Instanz erlassenen 
Endurteile der Landgerichte, Beschwerden gegen Entscheidungen der Land- 
gerichte (§ 123 Nr. 1 u. 4, AusfG. § 49, KonkO. § 72f.), unmittelbar 
für Beschwerden über verweigerte Rechtshilfe (§ 160) und über Sitzungs- 
polizei-Ordnungsstrafen (§ 183). 
2. in Strafsachen: für Revision gegen Urteile der Strafkammern 
in der Berufungsinstanz, für Beschwerden gegen strafrichterliche Ent- 
scheidungen 1. Instanz, soweit nicht die Zuständigkeit der Strafkammern 
begründet ist, und gegen Entscheidungen der Strafkammern in der Be- 
schwerde= und Berufungsinstanz (§ 123 Nr. 2 u. 5). 
Auf Grund des Einf G. § 9 ist im Interesse der Rechtseinheit für 
ganz Preußen das Oberlandesgericht in Berlin („Kammergericht“, Erl. 
1. 9. 79) ausschließlich zuständig für die, nicht zur Zuständigkeit des 
Reichsgerichts gehörenden Revisionen gegen Urteile der Strafkammern in 
1. Instanz, also sofern die Revision ausschließlich auf die Verletzung 
einer in den preußischen Gesetzen enthaltenen Rechtsnorm gestützt 
wird (§ 123 Nr. 3) und ferner für die Revdisionen gegen Urteile der 
Strafkammern in der Berufungsinstanz und über alle Beschwerden gegen 
Entscheidungen der Strafkammern, sofern eine nach Landesrecht straf- 
bare Handlung (3. B. Forstdiebstahl) den Gegenstand der Untersuchung 
bildet (Ausf G. § 50).
	        
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