424 Gerichtswesen (Gerichtsverfassung),
ist aufgehoben (AusfG. 8 12). Von der Befugnis, wonach Bundesstaaten
mit mehreren Oberlandesgerichten für die nicht dem RGericht ausdrücklich
zugewiesenen Sachen ein höchstes Gericht haben dürfen (EinfG. 88 8, 10),
hat nur Bayern Gebrauch gemacht. Auch bei diesem Gericht sind die
Bestimmungen der §§ 137, 139 entsprechend anzuwenden.
10. Titel. Staatsanwaltschaft. Eine solche soll bei jedem
Gerichte bestehen (§ 142). Das Amt wird ausgeübt: bei dem Reichs-
gericht durch einen Oberreichsanwalt und die Reichsanwälte, bei den Ober-
landes-, Land= und Schwurgerichten durch Staatsanwälte, bei den Amts-
und Schöffengerichten durch die Amtsanwälte (§ 143, AusfG. § 59).
Die Oberreichs-, Reichs-, Oberstaats= und Staatsanwälte sind nicht richter-
liche Beamte, müssen aber zum Richterdienste fähig sein (§ 149, Auss#.
§ 61). Die Ober= und die Staatsanwälte werden vom König (AusfG.
§5 60), die Amtsanwälte durch den Oberstaatsanwalt auf Widerruf er-
nannt (AussWG. § 62 f.); auch können die Geschäfte des Amtsanwaltes einem
Staatsanwalt, Gerichtsassessor oder Referendar übertragen werden. Die
Beamten des Polizei= und Sicherheitsdienstes sind Hilfsbeamte der Staats-
anwaltschaft und in dieser Eigenschaft verpflichtet, den Anordnungen der
Staatsanwälte bei dem Landgericht ihres Bezirks und der diesen vor-
gesetzten Beamten Folge zu leisten (§ 153).
Die Zuständigkeit und Tätigkeit der Staatsanwaltschaft bei Erhebung
und Verfolgung der öffentlichen Klage und bei der Strafvollstreckung
regelt die StrPO. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten kann sie in Ehe-
und Entmündigungssachen und bei Feststellung des Rechtsverhältnisses
zwischen Eltern und Kindern mitwirken (8P. §§ 607 (Ehesachen], 632,
640 f. [Kindschaftssachen], 646 ff. [Entmündigung!).
Geschäfts O. für die Sekretariate der Staatsanwaltschaft s. oben S. 373.
11. Titel. Gerichtsschreiber. Bei jedem Gericht wird eine
Gerichtsschreiberei eingerichtet (§ 154). Die Gerichtsschreiber haben ge-
mäß §§ 11, 31, 169 f., 182 Freiw Gerichtsb G. 17. 5. 98 in Sachen
der freiw. Gerichtsbarkeit Anträge entgegenzunehmen, Rechtskraftszeugnisse
zu erteilen, als Urkundsperson zu dienen und Protokolle auszufertigen.
Ihre Tätigkeit in Grundbuchsachen ist durch § 73 Reichs GrundbO. ge-
regelt. Sie können auf Anordnung des Richters Wechselproteste auf-,
sowie Siegelungen, Entsiegelungen und Inventuren vornehmen (AussfG.
§ 70). Im übrigen ist der Geschäftskreis der Gerichtsschreiber durch die
Prozeßordnungen geregelt; vgl. die verschiedenen Geschäfts O.; ferner M.
9. 11. 10 (JMl. 393) betr. Entlastung d. Richter u. Ger Schrb. Das
G. 3. 3. 79 (GS. 99, dazu Preuß. G. 21. 9. 99, GS. 249, Art. 131),
betr. die Dienstverhältnisse der Gerichtsschreiber ordnet für das Amt eine
Prüfung an, der ein zweijähriger Vorbereitungsdienst vorangehen muß.
Neben den Gerichtsschreibern können Gerichsschreibergehilfen ernannt werden.
Ihre Ernennung sowie die der Gerichtsschreiber selbst steht dem Justiz-
minister zu, welche aber diese Befugnis auf die Oberlandesgerichts-
Präsidenten und Oberstaatsanwälte übertragen hat; vgl. MV. 9. 2. 08
(IMl. 38). Auf den Vorbereitungsdienst, die Prüfung und die An-
stellung der Gerichtsschreiber bezieht sich die Gerichtsschreiber O. 17. 12. 99
(JIMl. 849; mehrf. geänd.) s. oben S. 373.