Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

Gerichtswesen (Gerichtsverfassung). 425 
12. Titel. Zustellungs= und Vollstreckungsbeamte (Gerichtsvoll- 
zieher). Sie sind zuständig, Zustellungen aller Art zu bewirken (8P. 
§ 166 ff., AusfG. z. SBPO. 24. 3. 79 § 1), Wechselproteste aufzunehmen, 
freiwillige Versteigerungen von Mobilien, von Früchten auf dem Halme 
und von Holz auf dem Stamme vorzunehmen, das tatsächliche Angebot 
einer Leistung zu beurkunden, öffentliche Verpachtungen an den Meist- 
bietenden im Auftrage des Gerichts, sowie Siegelungen, Entsiegelungen 
und Inventuren im Auftrage des Gerichts oder Konkursverwalters vor- 
zunehmen (AusfG. § 73, Art. 130 G. 21. 9. 99, GS. 249). Ihr 
Geschäftskreis ist durch die Prozeß O. sowie durch die Gerichtsvollzieher O. 
31. 3. 00, und die Geschäftsanweisung 1. 12. 99, s. oben S. 373 (beide 
wiederholt erg.) geregelt. 1 
13. Titel. Rechtshilfe. Die ordentlichen deutschen Gerichte haben 
sich in allen Zivil= und Strafsachen und in Sachen der freiw. Gerichts- 
barkeit Rechtshilfe zu leisten (§ 157, AusfG. § 87 Abs. 2 i. d. Fassg. 
des Art. 130 G. 21. 9. 99, Reichs G. über freiw. Gerichtsbarkeit 17. 5. 
98, § 2; ferner bezüglich Patent-Amt G. 7. 4. 91, Rl. 88, § 32; 
GewerbegerichteG. 29. 7. 90, Rl. 155 i. d. Fassg. v. 29. 9. 01 
(RBl. 353); § 61 Kaufm Ger G. 6. 7. 04 (Röl. 266, §5 16). Falls 
nicht-ordentliche Gerichte beteiligt sind, kommt Bundes G. 21. 6. 69 
(Bl. 305) in Betracht. Das Ersuchen um Rechtshilfe ist an das 
Amtsgericht zu richten, in dessen Bezirke die Amtshandlung vorgenommen 
werden soll (§ 158). Eine Freiheitsstrafe, welche die Dauer von sechs 
Wochen nicht übersteigt, ist in demjenigen Bundesstaate zu vollstrecken, in 
welchem der Verurteilte sich befindet (§ 163). Die Sicherheitsbeamten 
eines Bundesstaates sind ermächtigt, die Verfolgung eines Flüchtigen auf 
das Gebiet des anderen Bundesstaates fortzusetzen und den Flüchtigen 
daselbst zu ergreifen. Der Ergriffene ist dann unverzüglich an das nächste 
Gericht oder die nächste Polizeibehörde des Bundesstaates, in welchem er 
ergriffen ist, abzuführen (8 168). 
14. Titel. Offentlichkeit und Sitzungspolizei (88 170 bis 
176). Die an sich bestehende Offentlichkeit der gerichtlichen Verhandlungen, 
auch der Verkündigung der Urteils gründe kann wegen Gefährdung der 
öffentlichen Ordnung, insbesondere der Staatssicherheit oder der Sittlich- 
keit, ausgeschlossen werden. Die Aufrechterhaltung der Ordnung liegt 
dem Vorsitzenden ob, das Gericht kann sie durch Ordnungsstrafen erzwingen 
(§§ 177—185). 
15. Titel. Gerichtssprache (§§ 186—193) ist die deutsche 
(§ 186); s. G. 28. 8. 76 (GS. 389) über die Geschäftssprache der Be- 
hörden nebst DolmetscherO. 18. 12. 99, JIMl. 856 (mehrf. erg.), (. 
oben S. 373. 
16. Titel. Beratung und Abstimmung erfolgt nicht öffentlich 
(§ 195); die zur juristischen Ausbildung überwiesenen Personen dürfen 
anwesend sein. Die Entscheidungen erfolgen nach der absoluten Mehrheit 
der Stimmen. Bilden sich in Beziehung auf Summen, über welche zu 
entscheiden ist, mehr als zwei Meinungen, deren keine die Mehrheit für 
sich hat, so werden die für die größte Summe abgegebenen Stimmen den 
für die zunächst geringere abgegebenen solange hinzugerechnet, bis sich eine
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.