428 Gerichtswesen (Zivilprozeß).
und vom Gerichtsvollzieher, der sich auch der Post bedienen kann, oder von
Anwalt zu Anwalt bewirkt; über öffentliche und Zust. von Amtswegen ldie
Regel im amtsgerichtl. Prozeß] vgl. MV. 1. 2. 10 /JI Ml. 43.), sowie schließ-
lich die Folgen von Versäumnissen (Versäumung von Notfristen heilbar
durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, innerhalb 2 Wochen von der
Behebung des Hindernisses an, aber längstens innerhalb eines Jahres zu be-
antragen. Notfristen sind die Fristen, welche das Gesetz als solche bezeichnet)
und die Unterbrechnung und Aussetzung des Verfahrens
(iene erfolgt durch die Parteien, z. B. Tod, Konkurs, diese durch das Gericht,
z. B. mit Rücksicht auf andere Prozesse zwischen denselben Parteien; diese
können außerdem das „Ruhen“ des Rechtsstreits vereinbaren).
Zweites Buch: Verfahren in erster Instanz. Die Er-
hebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klage-
schrift), welcher die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts, Angabe
von Gegenstand und Grund des Anspruchs, den Antrag sowie die Ladung
des Beklagten (welche im Amtsger Verf. fehlen kann) enthalten muß. Die
Klage kann auf Leistung bzw. Unterlassung, in bestimmten Fällen auch auf
künftige Leistung oder aber auf Feststellung gehen, wenn ein rechtliches
Interesse an alsbaldiger Feststellung besteht (Feststellungsklage, § 2560).
Die Klage wird zur Terminsbestimmung beim Gericht eingereicht und als-
dann dem Gegner zugestellt, wodurch die Rechtshängigkeit begründet
wird (Wirkungen: § 263 f.). Zwischen der Zustellung und dem Termin muß
die grundsätzlich mindestens 2 Wochen betragende Einlassungsfrist
liegen (bei dem Amtsgericht 3 Tage bzw. 1 Woche, s. § 499, bei dem Ge-
werbe= und Kaufmannsgericht und in Meß- und Marktsachen 1 Tag).
Klagerücknahme kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum
Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache erfolgen. Bis zu
diesem Zeitpunkt muß andererseits der Beklagte die sog. prozeßhindernden
Einreden (und zwar alle gleichzeitig) vorbringen (Aufzählung § 274),
über welche durch Zwischenurteil (Zwl. ergehen über einzelne selb-
ständige Angriffs= oder Verteidigungsmittel oder über Zwischenstreite, d. h.
prozessuale Streitpunkte, die sich anders nicht erledigen lassen;
Teilurteile ergehen über einen von mehreren Ansprüchen oder über einen
Teil des Anspruchs oder getrennt über Klage und Widerklage, §§ 303,
301) entschieden werden kann (§ 275). Sämtliche Angriffs= und Ver-
teidigungsmittel sind bis zum Schluß der letzten mündlichen Verhandlung
geltend zu machen. Die Entscheidung erfolgt unter freier Würdigung
des Gesamtinhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweis-
aufnahme. Zugestandene und bei Gericht offenkundige (notorische) Tatsachen
bedürfen keines Beweises. Das Gericht kann jederzeit einen Sühne-(Ver-
gleichs-ypoersuch machen (vor dem Gewerbe= und Kaufsmannsgericht obliga-
torisch in der ersten und am Schluß der letzten mündlichen Verhandlung).
Bei Verzicht auf den Klageanspruch erfolgt auf Antrag des Gegners
Abweisung, entsprechend bei Anerkenntnis des Bekl. dessen Verurteilung.
Mehr als beantragt, darf nicht zugesprochen werden. Jedes Urteil ist
und zwar grundsätzlich durch Verlesen zu verkünden (sofort oder möglichst
innerhalb 1 Woche nach Schluß der Verhandlung) und muß einen be-
stimmten Inhalt haben (Bezeichnung von Parteien und Gericht, Tat-