430 Gerichtswesen (Zivilprozeß).
Einreichung oder Anbringung eines Antrags gewahrt, wenn demnächst Zu—
stellung erfolgt; Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist nicht geboten; ein un—
zuständiges Gericht kann auf Antrag des Klägers den Rechtsstreit an das zustän-
dige Gericht verweisen; ein Beweisbeschluß kann sofort erledigt werden, § 495 f.
Drittes Buch: Rechtsmittel. Diese sind zu 1 und 2 bei dem
übergeordneten Gericht anzubringen; zu 3 bei dem angegriffenen, in Eilfällen
auch bei dem übergeordneten Gericht. Rechtsmittel sind: 1. Berufung gegen
erstinstanzliche Endurteile, soweit sie nicht rechtskräftig oder nach ausdrücklicher
Bestimmung mit der Beschwerde anfechtbar sind; gegen Versürteile nur,
wenn die Versäumung bestritten wird und Einspruch nicht zulässig ist.
Die Berufungsfrist ist eine Notfrist von 1 Monat, von der Zustellung
ab laufend; vorherige Einlegung ist wirkungslos. Die Einlegung erfolgt
durch Einreichung der Berufungsschrift; wegen des Inhalts f. § 518.
Termin wird von Amts wegen angesetzt und bekannt gemacht. Der Gegner
kann sich der Berufung anschließen, auch wenn die Frist für ihn verstrichen
ist. Angriffs= und Verteidigungsmittel können neu vorgebracht werden. In
gewissen Fällen, namentlich bei prozessualen Mängeln kann Zurückver-
weisung an die erste Instanz erfolgen. 2. Revision gegen die Endurteile
der Oberlandesgerichte mit Ausnahme derer, welche einen Arrest oder eine
einstweilige Verfügung betreffen. Der vorgeschriebene Revisionswert von
4000 M. ist glaubhaft zu machen. Die R. kann nur auf Verletzung von
reichsrechtlichen oder über den Bezirk des Ber Gerichts geltenden Gesetzen (d. h.
auf Nicht= oder nicht richtige Anwendung einer solchen Rechtsnorm, bestimmte
Fälle s. § 551), gestützt werden; vgl. oben S. 423. Einlegung und Frist wie
zu 1. Nach Ablauf der RFrist ist die R., grundsätzl. binnen eines weiteren
Monats, zu begründen (Inhalt s. § 554). Neue Tatsachen können nicht vor-
gebracht werden; an tatsächliche Feststellungen des Ber G. ist das Rev G. ge-
bunden. Bei Aufhebung des Ber Urteils erfolgt grundsätzlich Zurückverweisung;
Ausnahmen s. § 565. 3. Beschwerde in den besonders genannten Fällen
oder gegen Entscheide, welche ohne mündliche Verhandlung ein das Ver-
fahren betr. Gesuch zurückweisen. Nicht anfechtbar sind Entscheide der Ober-
landesgerichte. Eine weitere Beschwerde ist nur bei einem neuen selb-
ständigen BeschwGrund gegeben. Einlegung erfolgt durch Einreichung einer
Beschwerdeschrift, zuweilen auch zu Protokoll des Gerichtsschreibers.
Erachtet das angegriffene Gericht sie für begründet, so kann es ihr statt-
geben; andernfalls ist die Sache binnen einer Woche an das Beschw Gericht
abzugeben. Aufschiebende Wirkung hat die B. grundsätzlich nicht, doch
kann die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung ausgesetzt werden
(§ 572). Mündliche Verhandlung ist nicht erforderlich. Besonderheiten
gelten für die in besonderen Fällen allein (namentlich ausschließlich in der
Zwangsvollstreckung) zulässige sofortige Beschwerde. Sie ist binnen
einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen; Einlegung kann auch in nicht
eiligen Fällen an das Beschwerdegericht erfolgen; das angegriffene Gericht
kann seine Entscheidung nicht abändern, § 577.
Viertes Buch. Wiederaufnahme des Verfahrens, zu er-
zielen durch Restitutions= und Nichtigkeitsklage, diese wegen
bestimmter prozessualer, jene wegen bestimmter materieller Mängel (z. B.
Meineid, Urkundenfälschung seitens der Parteien oder Zeugen, Amts-