Gerichtswesen (Zivilprozeß). 433
verzeichnis unkenntlich zu machen. — Einen Offenbarungseid anderer Art
(s. § 883) muß der Schuldner leisten, bei welchem eine von ihm heraus-
zugebende bestimmte Sache nicht vom Gerichtsvollzieher gefunden wird.
Der Arrest findet statt zur Sicherung von generischen Ansprüchen
(§ 916); seine Vollziehung erfolgt durch Pfändung von Mobilien (Geld
ist zu hinterlegen) bzw. Eintragung einer Sicherheitshypothek auf Im-
mobilien bzw. Beschränkung der persönlichen Freiheit eventuell Haft gegenüber
Personen (§8 930 f.). Erforderlich ist zur Anordnung neben dem Anspruch
ein Arrestgrund (Gefährdung der zukünftigen Vollstreckung, s. §§ 917, 918);
Anspruch und Arrestgrund sind glaubhaft zu machen (Mittel s. § 294).
Zuständig ist das Gericht rei sitae und das des Hauptanspruchs, § 919.
Die Entscheidung erfolgt ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß oder
nach solcher durch Urteil. Gegen den Anordnungsbeschluß (Arrestbefehl)
findet Widerspruch statt, über den durch Endurteil zu entscheiden ist. Ist die
Hauptsache noch nicht anhängig, so ist auf Antrag Klageerhebung durch
Antragsteller binnen einer bestimmten Frist anzuordnen und nach deren
fruchtlosem Ablauf der Arrest aufzuheben. Die Vollziehung des Arrestbefehls
ist nur innerhalb eines Monats seit Verkündung bzw. Zustellung an den
Antragsteller zulässig; sie ist zulässig schon vor Zustellung an den Schuldner,
wird jedoch wirkungslos, wenn diese nicht innerhalb des erwähnten Monats
und außerdem innerhalb einer Woche seit Vollziehung erfolgt, § 929.
Die einstweilige Verfügung dient der Sicherung eines Indivi-
dualanspruchs vermittels Anordnung hinsichtlich eines bestimmten Streit-
gegenstandes oder streitigen Rechtsverhältnisses (§§ 935, 940); die Mittel
bestimmt das Gericht nach freiem Ermessen. Zuständig ist das Gericht der
Hauptsache, nur in Eilfällen das rei sitae, §§ 937, 942. Im übrigen
gelten im wesentlichen die gleichen Vorschriften wie für das Arrestverfahren.
Neuntes und zehntes Buch. 1. Aufgebotsverfahren.
Aufgebot ist die öffentliche Aufforderung des (Amts-Gerichts zur Anmeldung
von Ansprüchen oder Rechten bei Androhung von Rechtsnachteilen (§ 946),
auch zum Zweck der Todeserklärung. Nach öffentlicher Bekanntmachung des
Aufgebots und Ablauf der vom Gericht gesetzten (Aufgebots-) Frist (nicht
unter 6 Wochen) ergeht in öffentlicher Sitzung auf Antrag das Aus-
schlußurteil, welches nur vermittels der Anfechtungsklage und nur unter
bestimmten Voraussetzungen beim Landgericht angefochten werden kann
(§ 957) und zwar innerhalb der Notfrist von 1 Monat seit Kenntnis
des Ausschlußurteils und längstens binnen 10 Jahren nach dessen Ver-
kündung. Im Todeserklärungsverfahren ist die Anfechtungsklage erweitert
(s. § 973 f.). 2. Schiedsrichterliches Verfahren, 8§§ 1025 f. Ein
Schiedsvertrag über künftige Streitigkeiten muß sich auf ein bestimmtes Rechts-
verhältnis beziehen. Im Zweifel ernennt jede Partei 1 Schiedsrichter; die
betreibende Partei hat dem Gegner zur Ernennung eine Frist von 1 Woche zu
setzen, nach deren fruchtlosem Ablauf das zuständige Gericht den Schieds-
richter ernennt. Die Schiedsrichter haben die Parteien zu hören und den
Sachverhalt zu ermitteln; das Verfahren bestimmen sie im Zweifel nach
freiem Ermessen. Erforderliche richterliche Handlungen sind vom zuständigen
Gericht vorzunehmen (z. B. Vereidigung). Der Schiedsspruch (äußere
Erfordernisse s. § 1039) hat unter den Parteien die Wirkung eines rechts-
Zelle,'Handbuch. 6. Aufl. 28