Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

Gerichtswesen (Zivilprozeß). 433 
verzeichnis unkenntlich zu machen. — Einen Offenbarungseid anderer Art 
(s. § 883) muß der Schuldner leisten, bei welchem eine von ihm heraus- 
zugebende bestimmte Sache nicht vom Gerichtsvollzieher gefunden wird. 
Der Arrest findet statt zur Sicherung von generischen Ansprüchen 
(§ 916); seine Vollziehung erfolgt durch Pfändung von Mobilien (Geld 
ist zu hinterlegen) bzw. Eintragung einer Sicherheitshypothek auf Im- 
mobilien bzw. Beschränkung der persönlichen Freiheit eventuell Haft gegenüber 
Personen (§8 930 f.). Erforderlich ist zur Anordnung neben dem Anspruch 
ein Arrestgrund (Gefährdung der zukünftigen Vollstreckung, s. §§ 917, 918); 
Anspruch und Arrestgrund sind glaubhaft zu machen (Mittel s. § 294). 
Zuständig ist das Gericht rei sitae und das des Hauptanspruchs, § 919. 
Die Entscheidung erfolgt ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß oder 
nach solcher durch Urteil. Gegen den Anordnungsbeschluß (Arrestbefehl) 
findet Widerspruch statt, über den durch Endurteil zu entscheiden ist. Ist die 
Hauptsache noch nicht anhängig, so ist auf Antrag Klageerhebung durch 
Antragsteller binnen einer bestimmten Frist anzuordnen und nach deren 
fruchtlosem Ablauf der Arrest aufzuheben. Die Vollziehung des Arrestbefehls 
ist nur innerhalb eines Monats seit Verkündung bzw. Zustellung an den 
Antragsteller zulässig; sie ist zulässig schon vor Zustellung an den Schuldner, 
wird jedoch wirkungslos, wenn diese nicht innerhalb des erwähnten Monats 
und außerdem innerhalb einer Woche seit Vollziehung erfolgt, § 929. 
Die einstweilige Verfügung dient der Sicherung eines Indivi- 
dualanspruchs vermittels Anordnung hinsichtlich eines bestimmten Streit- 
gegenstandes oder streitigen Rechtsverhältnisses (§§ 935, 940); die Mittel 
bestimmt das Gericht nach freiem Ermessen. Zuständig ist das Gericht der 
Hauptsache, nur in Eilfällen das rei sitae, §§ 937, 942. Im übrigen 
gelten im wesentlichen die gleichen Vorschriften wie für das Arrestverfahren. 
Neuntes und zehntes Buch. 1. Aufgebotsverfahren. 
Aufgebot ist die öffentliche Aufforderung des (Amts-Gerichts zur Anmeldung 
von Ansprüchen oder Rechten bei Androhung von Rechtsnachteilen (§ 946), 
auch zum Zweck der Todeserklärung. Nach öffentlicher Bekanntmachung des 
Aufgebots und Ablauf der vom Gericht gesetzten (Aufgebots-) Frist (nicht 
unter 6 Wochen) ergeht in öffentlicher Sitzung auf Antrag das Aus- 
schlußurteil, welches nur vermittels der Anfechtungsklage und nur unter 
bestimmten Voraussetzungen beim Landgericht angefochten werden kann 
(§ 957) und zwar innerhalb der Notfrist von 1 Monat seit Kenntnis 
des Ausschlußurteils und längstens binnen 10 Jahren nach dessen Ver- 
kündung. Im Todeserklärungsverfahren ist die Anfechtungsklage erweitert 
(s. § 973 f.). 2. Schiedsrichterliches Verfahren, 8§§ 1025 f. Ein 
Schiedsvertrag über künftige Streitigkeiten muß sich auf ein bestimmtes Rechts- 
verhältnis beziehen. Im Zweifel ernennt jede Partei 1 Schiedsrichter; die 
betreibende Partei hat dem Gegner zur Ernennung eine Frist von 1 Woche zu 
setzen, nach deren fruchtlosem Ablauf das zuständige Gericht den Schieds- 
richter ernennt. Die Schiedsrichter haben die Parteien zu hören und den 
Sachverhalt zu ermitteln; das Verfahren bestimmen sie im Zweifel nach 
freiem Ermessen. Erforderliche richterliche Handlungen sind vom zuständigen 
Gericht vorzunehmen (z. B. Vereidigung). Der Schiedsspruch (äußere 
Erfordernisse s. § 1039) hat unter den Parteien die Wirkung eines rechts- 
Zelle,'Handbuch. 6. Aufl. 28 
 
	        
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