.Gerichtswesen (Konkurz) 435
licher Verbände und Versicherungsanstalten, der Kirchen und Schulen, 4. ebenso
Forderungen der Medizinalpersonen in taxmäßiger Höhe, 5. die Forderungen
der Kinder, Mündel u. ä., 6. alle übrigen Forderungen. Forderungen auf
Zinsen seit KEröffnung, Kosten, Geldstrafen und solche aus Freigebigkeiten
können im K Verfahren nicht geltend gemacht werden (§ 63). Wegen be-
tagter und bedingter Forderungen s. §#§# 65—67.
2. Buch. Konkursverfahren §§ 71 f. Zuständig ist zunächst
das Aericht der gewerblichen Niederlassung, subsidiär das des allgemeinen
Gerichtsstandes. Die Entscheidungen können ohne mündliche Verhandlung
erfolgen; das Rechtsmittel ist die sofortige Beschwerde; Zustellungen er-
folgen von Amts wegen. Den K Verwalter, welcher die Masse verwaltet,
verwertet und verteilt, ernennt das Gericht, doch kann die nächste Gläubiger-
versammlung mit Genehmigung des Gerichts einen anderen wählen; am
Ende seiner Tätigkeit hat er der Gläubigerversammlung Schlußrechnung zu
legen. Neben ihn kann die erste Gläubigerversammlung (bis zu dieser das
Gericht) einen Gläubigerausschuß stellen (§§& 78, 81, 87). Die
Gläubigerversammlung wird vom Gericht berufen; unter gewissen
Voraussetzungen ist eine Berufung erforderlich (§ 93). Die Berufung wird
öffentlich bekannt gemacht. Stimmenmehrheit entscheidet; sie wird nach den
Forderungsbeträgen berechnet. Bei Streit über die Zulassung entscheidet
das Gericht. Der Gemeinschuldner ist zur Auskunftserteilung verpflichtet.
Die Eröffnung des KVerfahrens (88§ 102 f.) setzt Zahlungs-
unfähigkeit des Gemeinschuldners voraus, welche insbesondere
bei Zahlungseinstellung vorliegt; bei Aktien- und Aktienkommanditgesell-
schaften, aufgelösten Genossenschaften und Nachlässen genügt Überschuldung
(s. oben S. 162 f., 181). Erforderlich ist ein Antrag, der vom Gemein-
schuldner oder einem Gläubiger zu stellen ist. Jener hat seine Ver-
mögenslage schriftlich darzutun, dieser die Forderung und Zahlungs-
unfähigkeit glaubhaft zu machen. Das Gericht kann Sicherheitsmaßregeln
treffen, insbesondere ein Veräußerungsverbot erlassen. Erforderlich ist
eine den voraussichtlichen Kosten entsprechende Masse. Der Eröffnungs-
beschluß muß die Stunde der Eröffnung angeben. Zugleich erfolgt gemäß
§ 110: 1. die Ernennung eines K Verwalters, 2. Ansetzung eines Termins
zur Beschlußfassung über die Wahl eines anderen K Verwalters und Wahl
eines Gläubigerausschusses (nicht über einen Monat hinaus anzusetzen),
3. Anordnung des offenen Arrestes (Wirkung §§ 118, 119), 4. Be-
stimmung der Frist, innerhalb welcher die KForderungen unter Angabe
von Grund, Betrag und etwa beanspruchtem Vorrecht sowie unter Bei-
fügung von Beweisurkunden anzumelden sind, 2 Wochen bis 3 Monate
(§§ 138—140), 5. Festsetzung des 1 Woche bis 2 Monate nach Ab-
lauf der Anmeldefrist abzuhaltenden Prüfungstermins; in diesem
werden die nicht vom KVerwalter oder einem Kläubiger bestrittenen
Forderungen „festgestellt" (Wirkung § 145 Abs. 2); das Ergebnis der
Prüfung ist in die Tabelle einzutragen; soweit der Verwalter oder ein
Kläubiger eine Forderung bestreitet, muß Klage auf Feststellung im ordent-
lichen Verfahren erhoben werden; wegen rechtshängiger Forderungen vgl. § 146
Abs. 3. Nachträgliche Anmeldung und Prüfung belastet den betr. Gläubiger
mit den besonderen Kosten. Nach dem Prüfungstermin findet, so oft
28“