Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

.Gerichtswesen (Konkurz) 435 
licher Verbände und Versicherungsanstalten, der Kirchen und Schulen, 4. ebenso 
Forderungen der Medizinalpersonen in taxmäßiger Höhe, 5. die Forderungen 
der Kinder, Mündel u. ä., 6. alle übrigen Forderungen. Forderungen auf 
Zinsen seit KEröffnung, Kosten, Geldstrafen und solche aus Freigebigkeiten 
können im K Verfahren nicht geltend gemacht werden (§ 63). Wegen be- 
tagter und bedingter Forderungen s. §#§# 65—67. 
2. Buch. Konkursverfahren §§ 71 f. Zuständig ist zunächst 
das Aericht der gewerblichen Niederlassung, subsidiär das des allgemeinen 
Gerichtsstandes. Die Entscheidungen können ohne mündliche Verhandlung 
erfolgen; das Rechtsmittel ist die sofortige Beschwerde; Zustellungen er- 
folgen von Amts wegen. Den K Verwalter, welcher die Masse verwaltet, 
verwertet und verteilt, ernennt das Gericht, doch kann die nächste Gläubiger- 
versammlung mit Genehmigung des Gerichts einen anderen wählen; am 
Ende seiner Tätigkeit hat er der Gläubigerversammlung Schlußrechnung zu 
legen. Neben ihn kann die erste Gläubigerversammlung (bis zu dieser das 
Gericht) einen Gläubigerausschuß stellen (§§& 78, 81, 87). Die 
Gläubigerversammlung wird vom Gericht berufen; unter gewissen 
Voraussetzungen ist eine Berufung erforderlich (§ 93). Die Berufung wird 
öffentlich bekannt gemacht. Stimmenmehrheit entscheidet; sie wird nach den 
Forderungsbeträgen berechnet. Bei Streit über die Zulassung entscheidet 
das Gericht. Der Gemeinschuldner ist zur Auskunftserteilung verpflichtet. 
Die Eröffnung des KVerfahrens (88§ 102 f.) setzt Zahlungs- 
unfähigkeit des Gemeinschuldners voraus, welche insbesondere 
bei Zahlungseinstellung vorliegt; bei Aktien- und Aktienkommanditgesell- 
schaften, aufgelösten Genossenschaften und Nachlässen genügt Überschuldung 
(s. oben S. 162 f., 181). Erforderlich ist ein Antrag, der vom Gemein- 
schuldner oder einem Gläubiger zu stellen ist. Jener hat seine Ver- 
mögenslage schriftlich darzutun, dieser die Forderung und Zahlungs- 
unfähigkeit glaubhaft zu machen. Das Gericht kann Sicherheitsmaßregeln 
treffen, insbesondere ein Veräußerungsverbot erlassen. Erforderlich ist 
eine den voraussichtlichen Kosten entsprechende Masse. Der Eröffnungs- 
beschluß muß die Stunde der Eröffnung angeben. Zugleich erfolgt gemäß 
§ 110: 1. die Ernennung eines K Verwalters, 2. Ansetzung eines Termins 
zur Beschlußfassung über die Wahl eines anderen K Verwalters und Wahl 
eines Gläubigerausschusses (nicht über einen Monat hinaus anzusetzen), 
3. Anordnung des offenen Arrestes (Wirkung §§ 118, 119), 4. Be- 
stimmung der Frist, innerhalb welcher die KForderungen unter Angabe 
von Grund, Betrag und etwa beanspruchtem Vorrecht sowie unter Bei- 
fügung von Beweisurkunden anzumelden sind, 2 Wochen bis 3 Monate 
(§§ 138—140), 5. Festsetzung des 1 Woche bis 2 Monate nach Ab- 
lauf der Anmeldefrist abzuhaltenden Prüfungstermins; in diesem 
werden die nicht vom KVerwalter oder einem Kläubiger bestrittenen 
Forderungen „festgestellt" (Wirkung § 145 Abs. 2); das Ergebnis der 
Prüfung ist in die Tabelle einzutragen; soweit der Verwalter oder ein 
Kläubiger eine Forderung bestreitet, muß Klage auf Feststellung im ordent- 
lichen Verfahren erhoben werden; wegen rechtshängiger Forderungen vgl. § 146 
Abs. 3. Nachträgliche Anmeldung und Prüfung belastet den betr. Gläubiger 
mit den besonderen Kosten. Nach dem Prüfungstermin findet, so oft 
28“ 
 
	        
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