Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

436 Gerichtswesen (Strafprozeß). 
hinreichende Masse vorhanden ist, eine (Abschlags-) Verteilung nach einem 
Prozentsatz der Forderungen, nach Verwertung der Masse mit Genehmigung 
des Gerichts die Schlußverteilung statt. Alsdann beschließt das Gericht 
die Aufhebung des KVerfahrens, nachdem ein Schlußtermin abgehalten 
worden ist. Ergibt sich noch nachträglich K Masse, so erfolgen Nachtrags- 
verteilungen. Eine anderweite Beendigung des K Verfahrens hinsichtlich der 
nicht bevorrechtigten Gläubiger gewährt der Zwangsvergleich (Akkord), 
zulässig zwischen Prüfungstermin und Schlußverteilung, in einem be- 
sonderen Termin zu beschließen und in gewissen Fällen unzulässig 
(§§ 173 f.). Erforderlich zur Annahme ist die Mehrheit der erschienenen 
Gläubiger, welche zugleich 3/4 aller Forderungen vertreten müssen; außer 
Betracht bleiben dabei u. a. der dem Vergleich zustimmende Ehegatte (§ 183). 
Der Zwangssvergleich bedarf der Bestätigung durch das Gericht, welche in 
bestimmten Fällen zu versagen ist (§§ 184 f.). Nach Rechtskraft des 
Zwangsvergleichs, welcher gegen alle nicht bevorrechtigten KGläubiger wirkt, 
erfolgt Aufhebung des Verfahrens. Er bildet hinsichtlich der festgestellten 
Forderungen einen vollstreckkaren Titel. Die Einstellung des KVer- 
fahrens erfolgt schließlich auch 1. auf Antrag des Gemschuldners, wenn 
nach Ablauf der Anmeldefrist alle Gläubiger, welche Forderungen angemeldet 
hatten, zustimmen; 2. wenn sich herausstellt, daß eine die Kosten deckende 
Masse nicht vorhanden ist. 
Besondere Bestimmungen gelten für juristische Personen; Antrags- 
berechtigte (wegen der Antragspflicht vgl. die betr. Bestimmungen des bürger- 
lichen Rechts) sind die Vorstandsmitglieder, persönlich haftende Gesellschafter 
und Liquidatoren; vgl. oben S. 162 f., 181. Ferner für Nachlässe, für 
das Gesamtgut, für inländisches Vermögen von Ausländern. — Straf- 
bestimmungen enthalten die §§ 239—244. 
Strafprozeß. 
Das Strafverfahren regelt die 
Strafprozeßordnung v. 1. 2.77 (Rl. 253); abgeänd.: EGBB. 18. 8. 96, 
RBl. 604); RG. 17. 5. 98 Art. II (&GBl. 252); RG. 13. 6. 02, 
(Röl. 227) 1). — Einf G. 1. 2.77 (RGl. 346), abgeänd. RG. 17. 5. 98 
u. 19. 4. 08, § 23 Abs. 2s.(RGBl. 151).— Auslieferungsverträge s. Einl. S. VI. 
Die St PO. zerfällt in 7 Bücher. Das erste enthält die allgemeinen 
Bestimmungen. Geregelt wird hier z. B. die örtliche Zuständig- 
keit (die sachliche Zuständigkeit bestimmt sich im wesentlichen nach dem GVG.), 
und zwar tritt in erster Linie der Gerichtsstand der begangenen Tat oder der 
des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes, beim Mangel dieser der Ort der Er- 
greifung ein; bei Druckschriften gilt als Deliktort grundsätzlich der Ort des Er- 
scheinens (ogl. S. 489); §§ 7f. Weiter enthält das erste Buch Bestimmungen 
über Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen 
88 22—32); über gerichtliche Entscheidungen und deren Be- 
kanntmachung, welche bei Anwesenheit der betroffenen Person durch 
Verkündung, sonst durch Zustellung nach Maßgabe der §§ 36 f. er- 
folgt (§§ 33 f.); über Fristen, Zeugen (wegen des Zeugnisver- 
weigerungsrechtes, vgl. 88§ 51 ff.); öffentliche, auch verabschiedete 
Beamte bedürfen zur Aussage über der Amtsverschwiegenheit unterliegende 
1) Ein Entwurf liegt zurzeit dem Reichstage vor.
	        
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