Polizei. 443
In der Regel sind die Kosten der örtlichen Polizeiverwaltung von
den Gemeinden zu bestreiten (§ 3); die Gemeinden mit Königl. Polizei-
verwaltung tragen ein Drittel s. u. G. 3. 6. 08 (GS. 149).
Über die für die örtliche Polizeiverwaltung erforderlichen Ein-
richtungen kann der Regierungspräsident besondere Vorschriften
erlassen. Die Ernennung aller Polizeibeamten, deren Anstellung den
Gemeindebehörden zusteht, bedarf der Bestätigung der Staatsregierung
(6 4, ZustG. § 7, M. 6. 11. 88 Ml. 44).
In Gemeinden, wo sich eine Bezirksregierung, ein Landgericht befindet,
sowie in Festungen und Gemeinden von mehr als 10000 Ein-
wohnern kann die örtliche Polizeiverwaltung durch Beschluß
des Ministers des Innern besonderen Staatsbeamten (ganz oder in
einzelnen Zweigen) übertragen werden. Auch in anderen Gemeinden
kann aus dringenden Gründen dieselbe Einrichtung zeitweise eingeführt
werden (§ 2). Ein Ergänzungs G. zu diesem § bildet das
Polizeikosten G. v. 3. 6. 08 (GS. 149).
Der Staat bestreitet danach die Kosten der ganz oder teilweise in
Gemeinden von einer Königl. Behörde geführten örtlichen Polizeiverwaltung
einschließlich der Kosten des Nachtwachtwesens. Die Gemeinden tragen zu
den Kosten ein Drittel bei und nehmen an den Einnahmen zu einem
Drittel teil (§ 1); § 2 zählt die unmittelbaren Kosten auf 1) und stellt den
Wert der Gebäude, die der Königl. Ortspolizeiverwaltung dienen, fest (An-
schaffungswert und bei alten Gebäuden den in der Anlage für 22 Städte
festgelegten Wert). Die Gemeinden sind zur weiteren unentgeltlichen Be-
lassung ihrer Grundstücke, Inventarien und Einrichtungen verpflichtet (§ 3).
Vor der Anmeldung von Mehr forderungen zum Etat ist den Gemeinden
Gelegenheit zur Außerung gegeben, die — bei Nichteinigung — den
Ministern mit vorzulegen ist (§ 4). Die Kostenanteile werden von den
Regierungspräsidenten, für den Landpolizeibezirk Berlin vom Polizei-
präsidenten vorläufig festgesetzt (§ 5). Umfaßt der Polizeibezirk mehrere
Gemeinden, so setzt der BzAussch. die Unterverteilung — auch mit anderem
Maßstab — fest (§ 6). Die vorläufig festgesetzten Kostenanteile (8 5)
sind vierteljährlich im voraus zu zahlen, die nach Schluß des Rechnungs-
jahres auf Grund des Jahresabschlusses endgültig festgesetzten Kostenanteile
können binnen 4 Wochen beim BzAussch. angefochten werden; gegen dessen
Beschluß ist Klage beim OVG. mit 2 Wochen Frist gegeben (§ 7).
Zu den vom Staate zu tragenden Kosten gehören nicht die des Feuerlösch= und
Impfwesens (OVG. 25, 27 u. 43); überhaupt nicht die erst infolge der ver-
waltenden Tätigkeit entstehenden mittelbaren Polizeikosten, welche die Erhaltung
oder Herstellung polizeigemäßer Zustände in der Außenwelt erforderlich machen, wie
die Kosten der Zwangsheilung geschlechtlich Erkrankter, die Polizeigefangenen nicht
gleichzuachten sind (OVG. 27, 62; 28, 85; RGer. 35, 296); ebenso verbleiben den
Gemeinden die Kosten der Beschaffung und Anbringung von Straßenschildern
(OVG. 28, 89); ebenso die Kosten des Abdeckereiwesens (Pr Bl. 17, 160) u. a. m.
Dagegen gehören zu den unmittelbaren staatlichen Polizeikosten die Lohnausgaben
für das mit Aufsuchung und Bergung unbekannter Leichen beauftragte Personal
1) Von den Ausgaben und Einnahmen der königl. Polizeiverwaltung Berlin werden 50/0 ab-
gesetzt als nicht auf der örtlichen Polizeiverwaltung beruhend.