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gesehen von den aus den tatsächlichen Verhältnissen des betr. Einzelfalles
hergeleiteten Einwänden, nur die gesetzliche Zulässigkeit und Gültigkeit,
nicht aber die Zweckmäßigkeit oder Notwendigkeit der Polizeiverordnung
zu prüfen (§ 17 PolVer G.)
Wegen der Rechtsmittel gegen polizeiliche Verfügungen s. oben S. 264;
wegen der Zwangsbefugnisse zur Durchführung polizeilicher Maßnahmen
s. oben S. 266.
Auf §§ 453—458 Str PO. beruht G. 23. 4. 83 (GS. 65), betr.
den Erlaß polizeilicher Strafverfügungen wegen Übertretungen.
§§ 453—458 Str PO. bestimmen, daß da, wo nach landesgesetzlichen
Bestimmungen die Polizeibehörden eine in den Strafgesetzen ange-
drohte Strafe durch Verfügungen festsetzen können, diese Befugnis
sich fortan nur auf Ubertretungen (StrGB. 88 1, 18) erstrecken
und die Polizeibehörde nur Haft bis zu 14 Tagen oder Geldstrafe bis zu
150 Mk. verhängen darf. Demgemäß bestimmt das Pr. 23. 4. 83
(AusfAnw. 8. 6. 83 Ml. 152): wer die Polizeiverwaltung in einem be-
stimmten Bezirke auszuüben hat (Orts-, Strom-, Chaussee-, Eisenbahnpolizei-
behörde s. oben S. 441), kann wegen der in diesem Bezirke verübten Uber-
tretungen Geld= oder Haftstrafe bis zu 30 Mk. oder 3 Tagen sowie Einziehung
der verwirkten Gegenstände verfügen; erscheint diese Strafe zu niedrig, so
muß die Verfolgung dem Amtsanwalt überlassen werden. Die Strafverfügung
ist auch gegen Beschuldigte im Alter von 12—18 Jahren zulässig (ogl.
Str G. §§8 56 f. unten b. Strafrecht) (§ 1). Der Beschuldigte bzw. der
gesetzliche Vertreter eines im Alter von 12—18 Jahren stehenden Beschuldigten
kann gegen die Strafverfügung binnen 1 Woche auf gerichtliche Ent-
scheidung antragen (§ 3). Die Strafverfügung muß außer der Fest-
setzung der Strafe die strafbare Handlung, Zeit und Ort derselben, die
angewandte Strafvorschrift, die Beweismittel und die Kasse, an welche die
Strafe zu zahlen ist, bezeichnen; sie muß ferner die Eröffnung enthalten,
daß der Beschuldigte binnen 1 Woche nach der Bekanntmachung auf ge-
richtliche Entscheidung antragen könne, daß dieser Antrag entweder bei der
Polizeibehörde, welche die Strafverfügung erlassen hat oder bei dem zu-
ständigen Amtsgericht anzubringen sei, und daß die Strafverfügung, wenn
der Antrag nicht erfolge, vollstreckkar werde (§ 4). Die Polizeibehörde
kann die Strafverfügung zurücknehmen oder mildern (3V. 5. 9. 92, ME.
7. 1. 93 MBl. 26 und bezüglich des Eingreifens der Aufsichtsbehörden
ME. 7. 3. 94 Ml. 43). Sonst übersendet sie, nachdem der Antrag
auf gerichtliche Entscheidung eingegangen, die Akten an den Amtsanwalt,
der sie dem Amtsgericht vorlegt. Sodann erfolgt das Verfahren vor
dem Schöffengericht; dieses ist bei der Urteilsfällung an den Ausspruch
der Polizeibehörde nicht gebunden, kann also auch auf eine höhere Strafe
erkennen (Str PO. §8 454— 458). — Die Behändigung der Strafver-
fügung geschieht durch einen öffentlichen Beamten gemäß den Ausführungs-
bestimmungen (§ 10 der AusfAnw.) (§ 5). Die baren Auslagen trägt
der endgültig Bestrafte (§ 61; AusfAnw. §8§ 20, 21); die endgültig fest-
gesetzten Geldstrafen und eingezogenen Gegenstände fallen demjenigen zu,
welcher die sächlichen Kosten der Polizeiverwaltung zu tragen hat. Dieser
muß dagegen die durch Festsetzung und Vollstreckung der Strafen ent-