448 Gesundheitswesen (Preuß. Seuchengesetz).
das G. über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten 28. 8. 05 GS. 373
in Kraft getreten 20. 10. 05. AusfBest. 15. 9. 05 MMBl. 371. Anw.
zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten 10. 8. 06 Beil. zu Nr. 16
MMBl., hierzu MV. 9. 7. 07 MBl. 231 betr. die Verhütung der Ver-
breitung übertragbarer Krankheiten durch die Schulen. Uber die Tätigkeit
des „Roten Kreuzes“ bei Seuchengefahr MV. 25. 3. 05 MBl. 78.
Das Preußische Gesetz betrifft Diphtherie (Rachenbräune), übertrag-
bare Genickstarre, Kindbettfieber, Körnerkrankheit (Granulose), Rückfall-
fieber, Ruhr, Scharlach, Typhus, Milzbrand, Rotz, Tollwut oder Biß-
verletzung durch tolle oder verdächtige Tiere, Fleisch-, Fisch= und Wurst-
vergiftung, Trichinose. Bei allen diesen Krankheiten, außerdem bei Todes-
fällen infolge Kehlkopf= und Lungentuberkulose besteht Anzeigepflicht. Für
die Ermittelung der Krankheiten gelten dem Reichsgesetz ähnliche Be-
stimmungen. Die Schutzmaßregeln sind für die einzelnen Krankheiten auf
der Grundlage des R. besonders geregelt (§ 8). Bei Körnerkrankheit
und, soweit es sich um Gewerbsunzucht treibende Personen handelt, auch
bei Syphilis, Schanker, Tripper kann Zwangsheilung angeordnet werden
(§ 9). Die Entschädigungspflicht des Staates oder der Träger der orts-
polizeilichen Lasten ist beschränkter als nach dem RG. Entschädigung für
Erwerbsverlust, wie nach § 28 RG. wird nicht gewährt, und für Sach-
schaden durch Vernichtung oder Unbrauchbarmachung nur insoweit, als der
Beschädigte den Schaden nicht ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine
Familie notwendigen Lebensunterhalt zu tragen vermag. Die Festsetzung
der Entschädigung, auch für die Fälle des RG. geschieht durch die Orts-
polizeibehörde (§ 15), wegen der Hinzuziehung Sachverständiger vgl. § 17.
Die Kosten, die durch die Zuziehung des beamteten Arztes bei der Ausführung
des Reichsseuchengesetzes und des preußischen Gesetzes entstehen, ebenso, wenn
es sich um ärztliche Feststellung von Scharlach, Körnerkrankheit und Diph-
therie handelt, fallen der Staatskasse zur Last, ferner trägt der Staat
die Kosten, die durch landespolizeiliche Maßnahmen zur Bekämpfung der
Seuchengefahr entstehen. Die anderen aus öffentlichen Mitteln zu be-
streitenden Kosten sind ortspolizeiliche und fallen den Gemeinden und
Gutsbezirken zur Last. Wenn die einer Gemeinde erwachsenden Kosten
mehr als 5% des staatlich veranlagten Einkommensteuersolls einschließlich
der fingierten Normalsteuersätze in dem Etatsjahre übersteigen, so ist der
Mehrbetrag der Gemeinde zu / auf Antrag vom Kreise zu erstatten.
Der Staat erstattet hierzu dem Kreise die Hälfte (§ 27 Abs. 3). Die
Gemeinden sind verpflichtet, diejenigen Einrichtungen, die zur Bekämpfung
der Seuchen notwendig sind, zu treffen und zu unterhalten. Die Ein-
richtung kann durch die Ausfsichtsbehörde angeordnet werden. Hiergegen
Beschwerde beim Kreis-, in Stadtgemeinden beim BzAussch. Weitere
Beschwerde geht an den Provinzialrat 1), dagegen Klage beim OVG. (§ 30).
Zur internationalen Seuchenbekämpfung ist die Int. UÜbereinkunft
betr. Maßregeln gegen die Pest, Cholera, Gelbfieber vom 9. 12. 03
RGl. 07, 425 geschlossen worden. Ferner ist zu erwähnen Abk. mit
Belgien (13) 7. 8. 07 RGl. 08, 36 betr. Nachrichtenaustausch über
1) In Berlin zuständig zur Anordnung nach § 90 der Oberprüsident: dagegen Beschwerde an
den Minister (8 48 LVG.). #