Gesundheitswesen (Impfwesen, Veterinärpolizei). 449
ansteckende Krankheiten in den Grenzbezirken, und mit Rußland desgleichen
über Cholera 2. 5. 07 ReZBl. 2; Abk. mit Luxemburg betr. Bekämpfung
von Typhus und Pocken 14. 12. 09 RaBl. 1498; Abk. mit England
über Schlafkrankheit 27. 10. 08 RZBl. 471.
Das Impfwesen ist geregelt durch
RG. 8. 4. 74 Rl. 31 und dazu AussG. 12. 4. 75 GS. 191, Preuß.
Auss Vorschr. 28. 2. 00, 2. 11. 07 MMBl. 448).
Jedes Kind ist vor Ablauf des auf sein Geburtsjahr folgenden
Kalenderjahres und jeder Zögling einer Schule ist in seinem 12. Lebens-
jahre der Schutzpockenimpfung zu unterziehen, sofern sie nicht die natür-
lichen Blattern überstanden haben oder in den letzten 5 Jahren erfolgreich
geimpft worden sind. Bei erfolgloser Impfung ist sie ein= bis zweimal
zu wiederholen. Die Bildung der Impfbezirke und die Anstellung der
Impfärzte ist Aufgabe der Kreise. Zur Impfung sind ausschließlich Arzte
befugt. Beim Ausbruch einer Pockenepidemie kann eine allgemeine Zwangs-
impfung erfolgen. Der Schutz gegen Einschleppung der Pocken betrifft
MV. 13. 6. 00; 12. 10.04 MMBl. 377 (Impfung ausländischer [polnischer]
Saisonarbeiter).
II. Veterinärpolizei.
1. G. 7. 4. 649 BGl. 105 betr. Bekämpfung der Rinderpest; dazu Instr.
26. 5. 69 BGl. 149 und 9. 6. 73 REl. 147.
Es kann auf Grund dieses G. eine Verkehrsbeschränkung eintreten,
das kranke oder krankheitsverdächtige Vieh kann abgesperrt oder getötet
werden; die mit dem Vieh in Berührung gekommenen Gegenstände müssen
desinfiziert und können vernichtet werden. Der durch Tötung und Ver-
nichtung verursachte Schaden wird vom Reiche nach dem gemeinen Werte ersetzt.
2. Das Gesetz vom 26. Juni 1910 RG#l. 519 (Viehseuchengesetz).
Das Gesetz regelt die Bekämpfung aller übertragbaren Viehseuchen
außer der Rinderpest. Unter Vieh sind alle nutzbaren Haustiere, auch
Hunde, Katzen und Geflügel zu verstehen. Als Maßregeln gegen die
Verbreitung der Seuchen kommen in Betracht:
1. Die Abwehr der Einschleppung aus dem Auslande (unbedingtes
Verbot der Einfuhr kranker oder verdächtiger Tiere, Zulässigkeit von
allgemeinen Tiereinfuhrverboten bei Seuchengefahr).
2. Die Anzeigepflicht. Sie ist vorgeschrieben bei Milzbrand, Rausch-
brand, Wild= und Rinderseuche, Tollwut, Rotz, Maul= und Klauenseuche,
Lungenseuche des Rindviehs; Pockenseuche der Schafe; Beschälseuche der
Pferde; Bläschenausschlag der Pferde und des Rindviehs; Räude der
Einhufer und der Schafe; Schweineseuche (bedingt) und Schweinepest;
Rotlauf und Nesselfieber der Schweine; Geflügelcholera und Hühnerpest,
vorgeschrittene Tuberkulose des Rindviehs.
3. Mitwirkung des beamteten Arztes (Kreistierarztes s. oben S. 374)
bei der Feststellung der Krankkheit.
4. Zulässigkeit der Anordnung allgemeiner veterinärpolizeilicher Auf-
sichtsmaßnahmen für den Viehverkehr ohne Rücksicht auf eine bestimmte
Seuchengefahr.
5. Besondere Maßnahmen zur Bekämpfung der einzelnen Seuchen
(Absonderung, Bewachung, Beobachtung kranker oder verdächtiger sowie
Zelle, Handbuch. 6. Aufl. 29