Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

BGB. Verzug. Inhalt des Vertrages. 27 
tretenden Umstandes unterblieben ist. Die Folge ist Ersatz des vollen durch 
den Verzug für den Gläubiger entstandenen Schadens oder, falls der 
Gläubiger nun kein Interesse mehr an der Erfüllung hat, Schadens- 
ersatz wegen Nichterfüllung. Während der Verzugszeit hat der Schuldner 
für jede Fahrlässigkeit und sogar für die durch Zufall herbeigeführte 
Unmöglichkeit einzustehen; eine Geldschuld (aber nicht die aufgelaufenen 
Verzugszinsen § 289) hat er mit mindestens 4% zu verzinsen und 
daneben auch noch für etwaigen weiteren Schaden aufzukommen (6 288). 
II. Titel. Verzug des Gläubigers (§8 293—304). 
Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm ordnungsmäßig 
(§§ 294, 295) angebotene Leistung nicht annimmt, gleichgültig ob ihn 
hierbei ein Verschulden trifft oder nicht. Die wichtigsten Folgen sind, daß 
der Schuldner nur noch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haftet, für 
eine verzinsliche Geldschuld fortan keine Zinsen mehr zu entrichten hat 
und bei einer Gattungsschuld die Gefahr auf den Gläubiger übergeht. 
Zweiter Abschnitt. Schuldverhältnisse aus Verträgen 
(88 305—361). 
I. Titel. Begründung. Inhalt des Vertrages (8§5 305—319). 
Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft und 
zur Anderung seines Inhalts bedarf es eines Vertrages (§ 305); das ein- 
seitige, nicht angenommene Versprechen bildet nur da den Entstehungsgrund 
eines Schuldverhältnisses, wo das Gesetz es bestimmt, z. B. bei der Stiftung 
(§ 80 f.), Auslobung (§ 657), Schuldverschreibung auf den Inhaber (§ 793f.). 
Nichtig ist ein Vertrag, der gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, und ein 
solcher, in dem man sich verpflichtet, sein künftiges Vermögen ganz oder 
zum Teil zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten (§§8 309, 
310); der Vertrag über das gegenwärtige Vermögen bedarf der ge- 
richtlichen oder notariellen Beurkundung (§ 311). Einen Vertrag über 
den Nachlaß (Vermächtnis, Pflichtteil) eines noch lebenden Dritten können 
nur gesetzliche Erben untereinander mittels notariellen oder gerichtlichen 
Vertrages über Erb= und Pflichtteil schließen (§ 312). Ein Vertrag, durch 
den sich jemand verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu über- 
tragen, bedarf der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung; 
der Mangel der Form wird durch die Auflassung und Eintragung in das 
Grundbuch geheilt (§ 313). 
II. Titel. Gegenseitiger Vertrag (§8 320—327). 
Beim gegenseitigen Vertrag (beide Teile sind zu einer Leistung — Leistung 
und Gegenleistung — verpflichtet) ist die Regel: Leistung Zug um Zug (Ware 
gegen Kaufpreis); es kann aber auch statt auf Leistung Zug um Zug nur 
auf Erfüllung geklagt werden; dann ist es Sache des Beklagten, ein- 
zuwenden, daß der Kläger seinerseits noch nicht erfüllt habe. Dies hat die 
Wirkung, daß das Urteil nur auf Erfüllung Zug um Zug ergehen kann 
(§ 322). Muß ein Teil vorleisten und tritt Vermögensverschlechterung
	        
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