Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

Armenwesen (Armenanstalten). » 453 
sein, ist vom Nichtempfang öffentlicher Unterstützung während einer ge— 
wissen Dauer abhängig (Wahlgesetz, §§ 1, 3, § 8 Preuß. Wahlverordnung 
30. 5. 49; §§ 33, 85 GWW.; §& 5 St., §§ 41, 44" LGO., § 11 
Gew GG., § 10 Kaufm G.). Grundsätzlich sind unter Armenunter- 
stützungen in diesem Sinne nicht nur laufende Unterstützungen, sondern 
alle Maßnahmen zur Linderung auch eines vorübergehenden Notstandes 
zu verstehen (OV. 37, 14 ff.). Reichsrechtlich ist jedoch durch das G. 
15. 3. 09 (RGl. 31) bestimmt, daß als Armenunterstützungen, soweit 
Reichsgesetze daran eine Minderung der öffentlichen Rechte knüpfen, 
nicht angesehen werden sollen: die Krankenunterstützung, die Anstaltspflege 
geistig oder körperlich gebrechlicher Angehöriger; Unterstützungen zum 
Zwecke der Jugendfürsorge, der Erziehung und der Ausbildung für einen 
Beruf; vorübergehende zur Hebung einer augenblicklichen Notlage gewährte 
Unterstützungen; erstattete Unterstützungen. Auf landesgesetzliche 
Beschränkungen bezieht sich das Gesetz aber nicht. 
Quelle des Armenrechtes war im Preuß. Landrecht der Titel XIX 
Teil II „Von Armenanstalten und milden Stiftungen“ § 89 ff. Er ist 
im wesentlichen durch die neuere unten zu behandelnde Gesetzgebung ersetzt 
worden. Gültig sind noch die wichtigen Grundsätze über die 
öffentlichen Armen-Anstalten: 
1. Verhältnis des Staates zu ihnen: „Armenhäuser, Hospi- 
täler, Waisen= und Findel-, Werk= und Arbeitshäuser und dergl. (Okr. 
40, 78; RGer. Gruchot 26, 1044) stehen unter dem besonderen Schutze 
des Staats“ (§ 32). Die Errichtung solcher Anstalten ist dem Staate 
zur Prüfung der Grundsätze ihrer Verfassung anzuzeigen; dieser ordnet 
ihre Einrichtung, soweit dies vom Stifter nicht in zulässiger Art geschehen 
ist, und führt stets über sie die Oberaufsicht, die sich jedoch nicht bis zu 
einer regelmäßigen, fortlaufenden Kontrolle ausdehnen soll, sondern sich 
auf außerordentliche Visitationen und dergl. zu beschränken und haupt- 
sächlich darauf zu achten hat, daß die Einkünfte zweck= und vorschrifts- 
mäßig verwendet werden (§§ 33—40). „Wird wegen veränderter Um- 
stände die in der Stiftungsurkunde vorgeschriebene Verwendungsart 
unmöglich oder gar schädlich, so muß der Staat die Güter und Einkünfte 
einer solchen Anstalt zu einem anderen, der wahrscheinlichen Absicht des 
Stifters so viel als möglich gemäßen Gebrauche widmen“ (§ 41). Im 
übrigen gelten hinsichtlich der Staatsaufsicht für solche Anstalten, soweit 
sie eigene juristische Persönlichkeit besitzen, die einschlägigen Rechtsnormen 
über Anstalten und Stiftungen, soweit sie von öffentlichen Verbänden 
(Gemeinden, Kreisen usw.) betrieben werden, die für diese Verbände be- 
stehenden besonderen Vorschriften. Uber Stiftungen insbesondere BGB. 
§§ 80—88; A#GB. Art. 4 ff. 
2. Rechte der Anstalten: 
a) im allgemeinen: Sie haben, wenn sie vom Staate ausdrücklich 
oder stillschweigend genehmigt sind, die Rechte juristischer Personen (§ 42); 
ihr Vermögen hat die Rechte der Kirchengüter (§ 43); ist also auch bei 
Veräußerungen denselben Regeln wie diese unterworfen (M. 30. 12. 44 
und 2. 6. 75, JM l. 5 und 131). Wegen der Zuwendungen an sie 
gilt ABGB. Art. 6, s. S. 7. Von den unentgeltlich Aufgenommenen 
  
 
	        
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