Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

Armenwesen (Unterstützungswohnsitzgesetz). 463 
werden in Reglements getroffen, welche der Genehmigung der zuständigen 
Minister unterliegen (§ 81b). 
Der Instanzenzug für die zwischen den OAV. und den Kreisen über 
obige Beihilfe (OVG. 28, 141; Rer. 41, 336) entstehenden Streitigkeiten 
ist in der Weise geregelt, daß im Verwaltungsstreitverfahren in erster 
Instanz der BzAussch., in zweiter das OG. entscheidet (§ 31c). Ein 
Streit über die Beihilfe setzt voraus, daß die Aufnahme des Hilfsbedürftigen 
in die Anstalt bereits erfolgt ist (OVG. 26, 17). So lange Land= und 
Stadtkreise sowie O##V. selbst in ausreichender Weise für die nach § 81 
erforderliche Pflege sorgen, können sie nicht gezwungen werden, an der 
betr. Einrichtung des LA. teilzunehmen oder zu den Kosten beizutragen. 
Land= und Stadtkreise können auch in Zukunft die Fürsorge für hilfs- 
bedürftige Geisteskranke, Idioten, Epileptische, Taubstumme und Blinde 
in eigenen Anstalten mit Genehmigung des Oberpräsidenten, der auch die 
Ausführung regelt, übernehmen. Das OVG. entscheidet dabei entstehende 
Streitigkeiten. Landkreise tragen in den Fällen der Eigenpflege die all- 
gemeinen Verwaltungskosten allein und dürfen die OAV. höchstens bis 
zu ½ der sonstigen Kosten heranziehen (§ 31 d). Zur Ubernahme der 
unmittelbaren Fürsorge für Sieche sind die Landarmenverbände, Kreise 
und die aus mehreren Gemeinden und Gutsbezirken zusammengesetzten 
Kommunalverbände auch ferner befugt. Die gleiche Befugnis verbleibt solchen 
e und den Kreisen hinsichtlich der hilfsbedürftigen Kranken 
31e)0. 
Die LAV. können die ihrer Fürsorge gesetzlich anheimfallenden 
Personen dem vorläufig fürsorgepflichtigen AV. gegen Entschädigung über- 
lassen (OVG. 25, 162). Umgekehrt sind sie aber auch verpflichtet, in 
ihren Armenhäusern, soweit es der Raum gestattet, gegen Entschädigung 
die der Fürsorge der OA#. gesetzlich anheimfallenden Personen auf An- 
trag dieser Verbände aufzunehmen (§ 34). Ferner müssen sie den OAV. 
ihres Bezirks, die ihren Verpflichtungen nicht genügen können, eine Bei- 
hilfe gewähren. Hierüber beschließt nach Anhörung des Kreistages end- 
gültig der Provinzialrat (86. § 42 8 86)). 
Die öffentliche Unterstützung derjenigen hilfsbedürftigen Deutschen, 
die endgültig (d. h. nicht bloß gemäß § 28 vorläufig) zu tragen 
kein O A. verpflichtet ist (der „Landarmen"), liegt den Land-ä 
armenverbänden ob (8 5). Diese bleiben verpflichtet, so lange das 
Unterstützungsbedürfnis fortdauert. — Muß ein Deutscher, der keinen 
Unterstützungswohnsitz hat, auf Verlangen ausländischer Staatsbehörden 
oder eines Konsuls oder Gesandten des Reiches aus dem Auslande (also 
hier auch Bayern) übernommen werden, und tritt die Hilfsbedürftigkeit 
innerhalb 7 Tagen ein, so hat in Preußen derjenige LAV. die Kosten 
der Unterstützung zu erstatten und den Hilfsbedürftigen zu übernehmen, 
innerhalb dessen der letztere seinen letzten Unterstützungswohnsitz gehabt 
hat; ist solcher nicht zu ermitteln, so ist derjenige LAV. verpflichtet, 
in dessen Bezirk die Hilfsbedürftigkeit hervorgetreten ist (88 37, 33). — 
Ferner sind die LA. verpflichtet, die in ihrem Bezirke festgenommenen, 
auf Grund § 361 Nr. 3—8 (s. auch Nr. 10) Str#B. verurteilten 
  
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.