Armenwesen (Unterstützungswohnsitzgesetz). 463
werden in Reglements getroffen, welche der Genehmigung der zuständigen
Minister unterliegen (§ 81b).
Der Instanzenzug für die zwischen den OAV. und den Kreisen über
obige Beihilfe (OVG. 28, 141; Rer. 41, 336) entstehenden Streitigkeiten
ist in der Weise geregelt, daß im Verwaltungsstreitverfahren in erster
Instanz der BzAussch., in zweiter das OG. entscheidet (§ 31c). Ein
Streit über die Beihilfe setzt voraus, daß die Aufnahme des Hilfsbedürftigen
in die Anstalt bereits erfolgt ist (OVG. 26, 17). So lange Land= und
Stadtkreise sowie O##V. selbst in ausreichender Weise für die nach § 81
erforderliche Pflege sorgen, können sie nicht gezwungen werden, an der
betr. Einrichtung des LA. teilzunehmen oder zu den Kosten beizutragen.
Land= und Stadtkreise können auch in Zukunft die Fürsorge für hilfs-
bedürftige Geisteskranke, Idioten, Epileptische, Taubstumme und Blinde
in eigenen Anstalten mit Genehmigung des Oberpräsidenten, der auch die
Ausführung regelt, übernehmen. Das OVG. entscheidet dabei entstehende
Streitigkeiten. Landkreise tragen in den Fällen der Eigenpflege die all-
gemeinen Verwaltungskosten allein und dürfen die OAV. höchstens bis
zu ½ der sonstigen Kosten heranziehen (§ 31 d). Zur Ubernahme der
unmittelbaren Fürsorge für Sieche sind die Landarmenverbände, Kreise
und die aus mehreren Gemeinden und Gutsbezirken zusammengesetzten
Kommunalverbände auch ferner befugt. Die gleiche Befugnis verbleibt solchen
e und den Kreisen hinsichtlich der hilfsbedürftigen Kranken
31e)0.
Die LAV. können die ihrer Fürsorge gesetzlich anheimfallenden
Personen dem vorläufig fürsorgepflichtigen AV. gegen Entschädigung über-
lassen (OVG. 25, 162). Umgekehrt sind sie aber auch verpflichtet, in
ihren Armenhäusern, soweit es der Raum gestattet, gegen Entschädigung
die der Fürsorge der OA#. gesetzlich anheimfallenden Personen auf An-
trag dieser Verbände aufzunehmen (§ 34). Ferner müssen sie den OAV.
ihres Bezirks, die ihren Verpflichtungen nicht genügen können, eine Bei-
hilfe gewähren. Hierüber beschließt nach Anhörung des Kreistages end-
gültig der Provinzialrat (86. § 42 8 86)).
Die öffentliche Unterstützung derjenigen hilfsbedürftigen Deutschen,
die endgültig (d. h. nicht bloß gemäß § 28 vorläufig) zu tragen
kein O A. verpflichtet ist (der „Landarmen"), liegt den Land-ä
armenverbänden ob (8 5). Diese bleiben verpflichtet, so lange das
Unterstützungsbedürfnis fortdauert. — Muß ein Deutscher, der keinen
Unterstützungswohnsitz hat, auf Verlangen ausländischer Staatsbehörden
oder eines Konsuls oder Gesandten des Reiches aus dem Auslande (also
hier auch Bayern) übernommen werden, und tritt die Hilfsbedürftigkeit
innerhalb 7 Tagen ein, so hat in Preußen derjenige LAV. die Kosten
der Unterstützung zu erstatten und den Hilfsbedürftigen zu übernehmen,
innerhalb dessen der letztere seinen letzten Unterstützungswohnsitz gehabt
hat; ist solcher nicht zu ermitteln, so ist derjenige LAV. verpflichtet,
in dessen Bezirk die Hilfsbedürftigkeit hervorgetreten ist (88 37, 33). —
Ferner sind die LA. verpflichtet, die in ihrem Bezirke festgenommenen,
auf Grund § 361 Nr. 3—8 (s. auch Nr. 10) Str#B. verurteilten