464 Armenwesen (Unterstützungswohnfitzgesetz).
und nach verbüßter Strafe der Landespolizeibehörde überwiesenen Personen
(Landstreicher, Bettler, Arbeitsscheue, Prostituierte, Zuhälter [S 181 a
StGGBB.] RGer. 13. 6. 06, JW. 485—487) auf dahin gehenden Beschluß
dieser Behörde in einem Arbeitshaus unterzubringen. Die Kosten
des Transports dahin aus dem Gefängnis sowie die der etwa zu ge-
währenden, unentbehrlichen Bekleidung trägt der Staat (§ 38, s. ME.
24. 9. 78, Ml. 251 und 21. 4. 85, MBl. 184 betr. Transportkosten).
E. Unterstützungswohnsitz:
1. Erwerb (8 9):
a) durch Aufenthalt. Wer innerhalb eines OA#. nach zurück-
gelegtem 16. Lebensjahre 1 Jahr lang ununterbrochen (tatsächlich,
gleichgültig ob befugt oder unbefugt [BA. 22, 182] seinen gewöhn-
lichen Aufenthalt gehabt hat, erwirbt dadurch in demselben den Unter-
stützungswohnsitz (§ 10 in der Fassung der Novelle 30. 5. 08). Dem
gewöhnlichen steht ein besuchsweiser Aufenthalt gegenüber (BA. 27, 23);
33, 9). Die Novelle vom 12. 3. 1894, die die Altersgrenze für den
Erwerb und Verlust des UW. vom 24. auf das 18. Lebensjahr herab-
setzte, enthielt keine Übergangsbestimmungen über das Verhältnis der
neuen Bestimmungen zu dem früheren Recht. Wegen dieses Mangels von
besonderen Übergangsbestimmungen verlangte das BA. zum Erwerb des
UW. für diejenigen, die am 1. 4. 94 zwischen 20 und 26 Jahren
standen, das Fortbestehen des Aufenthaltes bis zum Tage des Inkraft-
tretens der Novelle an dem Orte, an dem sie 2 Jahre gewohnt hatten
(BA. 27, 9; 28, 14). Die Novelle vom 30. 5. 08, die nicht nur das
Armenmündigkeitsalter auf das 16. Lebensjahr herabsetzt, sondern auch
die Erwerbs= und Verlustfrist für den U W. auf ein Jahr verkürzt, be-
stimmt aber ausdrücklich, daß die neuen Vorschriften auf alle nach dem
1. 4. 09 eintretenden Unterstützungsfälle Anwendung finden sollen.
Hieraus zieht das Bundesamt den Schluß, daß die Vorschriften der
Novelle unterschiedslos auf alle nach dem 1. April eintretenden neuen
Unterstützungsfälle Anwendung finden sollen, gleichviel, ob an diesem Tage
der den Erwerb des UW. begründende Aufenthalt oder die den Verlust
begründende Abwesenheit noch bestanden hat oder nicht (Entsch. 6. 11. 09
Die Selbstverwaltung S. 794).
a. Beginn der einjährigen Frist. Sie läuft von dem Tage (diesen
immer mitgerechnet), an dem der Aufenthalt begonnen ist. Nicht be-
gonnen wird der Aufenthalt durch Eintritt (als Pflegling) in eine
Kranken-, Bewahr= und Heilanstalt (aber durch den mit freier Selbst-
bestimmung bewirkten Eintritt wird der bereits begonnene Lauf der
Frist nicht gehemmt (BA. 16, 18; 32, 7). Wo für Gesinde, Arbeits-
leute, Wirtschaftsbeamte, Pächter oder andere Mietsleute (d. h. Leute jener
Klasse, die ihre Dienste vermieten, und Wohnungsmieter, BA. 7, 2;
11, 11; 23, 8) der Wechsel des Wohnortes zu bestimmten, durch Gesetz
oder ortsübliches Herkommen festgesetzten Terminen stattfindet, gilt der üb-
liche Umzugstermin als Anfang des Aufenthalts, sofern nicht zwischen
diesem Termin und dem Tage, an welchem der Aufenthalt wirklich be-
ginnt, ein mehr als 7ttägiger Zeitraum gelegen hat (§ 11). Wird der
Aufenthalt unter Umständen begonnen, durch welche die Annahme der